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Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfVO -)

Bautechnische Prüfungsverordnung

Veröffentlichungsdatum:30.06.1983 Inkrafttreten22.07.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.07.2008 bis 31.12.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 31.03.2009 (Brem.GBl. S. 129)
Fundstelle Brem.GBl. 1983, S. 393
Gliederungsnummer:2130-h-1

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juris-Abkürzung: BauPrüfVO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2130-h-1
Amtliche Abkürzung:BauPrüfVO
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2130-h-1
Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen
(Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfVO -)
Vom 10. Juni 1983
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.07.2008 bis 31.12.2010

V aufgeh. durch § 37 der Verordnung vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 629)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 31.03.2009 (Brem.GBl. S. 129)

Aufgrund des § 109 Abs. 1 Nr. 6 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1983 (Brem.GBl. S. 89 2130-d-1) wird verordnet:

Inhaltsübersicht
§ 1Prüfamt und Prüfingenieure (prüfende Stelle)
§ 2Umfang der Anerkennung
§ 3Voraussetzungen der Anerkennung
§ 4Anerkennungsverfahren
§ 5Beirat
§ 6 Anerkennung und Verpflichtung
§ 7Pflichten des Prüfingenieurs
§ 8Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
§ 9Prüfaufträge an Prüfingenieure
§ 10Durchführung der Prüfungen
§ 11Verantwortung
§ 12Prüfverzeichnis
§ 13Gebühren
§ 14Statische Typenprüfungen und bautechnische Prüfung fliegender Bauten
§ 15Anerkennung von Prüfingenieuren anderer Länder
§ 16Übergangsregelung
§ 17Ordnungswidrigkeiten
§ 18Inkrafttreten

§ 1
Prüfamt und Prüfingenieure (prüfende Stelle)

(1) Die Baugenehmigungsbehörden können die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, des Schall- und Wärmeschutzes (bautechnische Prüfung) einem Prüfamt für Baustatik (Prüfamt) oder einem Prüfingenieur für Baustatik (Prüfingenieur) übertragen.

(2) Die Baugenehmigungsbehörden können ferner die Bauüberwachung einem Prüfamt oder einem Prüfingenieur (prüfende Stelle) übertragen, soweit sie die Aufgaben nach Absatz 1 betrifft.

(3) Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa kann anordnen, daß bautechnische Prüfungen für bestimmte bauliche Anlagen nur von einem bestimmten Prüfamt oder durch bestimmte Prüfingenieure durchgeführt werden dürfen.

(4) Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa bestimmt das Prüfamt oder richtet es ein. Das Prüfamt muß mit geeigneten Ingenieuren besetzt sein. Es muß von einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes geleitet werden.

(5) Die Prüfingenieure müssen vom Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa anerkannt sein. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Die Anerkennung begründet keinen Anspruch darauf, von den Baugenehmigungsbehörden Prüfaufträge zu erhalten.

(6) Die Anerkennung als Prüfingenieur wird für eine bestimmte Zeit, höchstens jedoch für fünf Jahre erteilt. Sie ist auf Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre zu verlängern, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 nicht vorliegen.

(7) Das Prüfamt und die Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa.

§ 2
Umfang und Anerkennung

Ingenieure können als Prüfingenieure für Baustatik anerkannt werden mit besonderen Kenntnissen in der Fachrichtung

1.

Metallbau

2.

Massivbau

3.

Holzbau

Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.

§ 3
Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Als Prüfingenieur kann ein Ingenieur anerkannt werden, der

1.

als Ingenieur selbständig oder als Hochschullehrer tätig ist,

2.

durch seine Leistungen als Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen hat,

3.

auch nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, daß er die Aufgaben eines Prüfingenieurs ordnungsgemäß erfüllen wird,

4.

die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzt,

5.

das 35. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,

6.

berechtigt ist, im Lande Bremen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der Fachrichtung Bauingenieurwesen zu führen,

7.

mindestens zehn Jahre lang mit der Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen und mit der technischen Bauleitung von Ingenieurbauten betraut war; der Antragsteller muß hierbei mindestens fünf Jahre Standsicherheitsnachweise angefertigt haben und mindestens ein Jahr, höchstens aber drei Jahre mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein, für die restlichen Jahre kann auch die Mitwirkung bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen angerechnet werden,

8.

über eingehende Kenntnisse auf dem Gebiet der Baustatik, Baukonstruktion, Bodenmechanik, der Technologie der Baustoffe, des Schall- und Wärmeschutzes sowie des Brandschutzes für tragende Bauteile und der bauaufsichtlichen Vorschriften, insbesondere der technischen Baubestimmungen verfügt,

9.

für die Fachrichtung Metallbau den Nachweis umfassender Kenntnisse auf dem Gebiet der Schweißtechnik erbringt,

10.

seinen Geschäftssitz im Lande Bremen hat.

(2) Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5, 6, 7, 9 gestatten.

(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller

1.

die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht nachgewiesen hat,

2.

die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat,

3.

als Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig ist,

4.

in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis insbesondere zu Unternehmen der Bauwirtschaft steht, das seine unparteiische Prüfungstätigkeit beeinflussen kann,

5.

in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, daß der Antragsteller zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 7 Abs. 4 nicht geeignet ist,

6.

nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt oder durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(4) Die Anerkennung kann versagt werden, wenn

1.

zu erwarten ist, daß der Antragsteller neben der Prüftätigkeit andere Tätigkeiten in solchem Umfang ausüben wird, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Prüfingenieur insbesondere seiner Überwachungspflicht nach § 7 Abs. 5 nicht gewährleistet ist, oder

2.

die bestehenden Prüfämter und die anerkannten Prüfingenieure ausreichen.


§ 4
Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an den Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa zu richten.

(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere

1.

ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsstellung im Zeitpunkt der Antragstellung,

2.

die Nachweise nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2.

Dazu gehören

a)

beglaubigte Abschriften der Hochschulabschlüsse und aller Zeugnisse über die bisherige Tätigkeit,

b)

ein Nachweis, daß der Antragsteller die nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 und 8 geforderten Voraussetzungen erfüllt hat; dabei sind Ort, Zeit, Ausführungsart, Bauherr, die Art der vom Antragsteller geleisteten Arbeiten bei schwierigen Bauvorhaben und die Stellen oder Personen anzugeben, die die vom Antragsteller aufgestellten technischen Vorlagen geprüft haben,

c)

ein Verzeichnis von Personen, die über die Eignung des Antragstellers Auskunft geben können; hierbei ist anzugeben, bei welchen Vorhaben und zu welcher Zeit der Antragsteller mit diesen Personen zusammengearbeitet hat,

3.

ein polizeiliches Führungszeugnis,

4.

die Erklärung, daß Versagungsgründe nach § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 nicht vorliegen,

5.

der Nachweis, daß im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 1 Million Deutsche Mark pauschal für Personenschäden und 500000, Deutsche Mark für Sach- und Vermögensschäden für seine Tätigkeit als Prüfingenieur für Baustatik besteht,

6.

Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer anderen Ingenieurgesellschaft,

7.

Angaben, für welche Fachrichtung die Anerkennung beantragt wird.

(3) Dem Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit der Anerkennung sind Angaben und Nachweise nach Absatz 2 Nr. 3 bis 6 beizufügen.

§ 5
Beirat

(1) Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa ein Gutachten über die fachliche Eignung des Antragstellers ein. Das Gutachten wird von einem beim Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa zu bildenden Beirat erstellt.

(2) Der Beirat kann verlangen, daß der Antragsteller ihm seine Kenntnisse auf den in § 3 Abs. 1 Nr. 8 genannten Gebieten mündlich oder schriftlich nachweist.

(3) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Die Mitglieder des Beirats werden vom Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie sind ehrenamtlich tätig, an Weisungen nicht gebunden, zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa regelt die Geschäftsführung des Beirats.

§ 6
Anerkennung und Verpflichtung

Der Antragsteller erhält eine Urkunde über seine Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik. Dabei ist er auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.

§ 7
Pflichten des Prüfingenieurs

(1) Der Prüfingenieur darf keine weiteren Niederlassungen für seine Tätigkeit als Prüfingenieur haben.

(2) Der Prüfingenieur darf als Prüfingenieur für Baustatik nur tätig werden zur Erfüllung von Aufträgen, die ihm eine Baugenehmigungsbehörde erteilt hat.

(3) Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.

(4) Der Prüfingenieur hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben, über die er sich stets auf dem laufenden zu halten hat.

(5) Der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe befähigter und zuverlässiger, fest angestellter Mitarbeiter bedienen; ihre Zahl muß so begrenzt sein, daß er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. Der Prüfingenieur trägt allein die Verantwortung. Er kann sich nur durch einen anderen Prüfingenieur vertreten lassen.

(6) Der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht durchführen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat oder wenn er aus einem sonstigen Grunde befangen ist.

(7) Die Baugenehmigungsbehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern.

(8) Der Prüfingenieur kann fehlende Berechnungen und Zeichnungen unmittelbar beim Entwurfsverfasser oder beim Ersteller der Berechnung anfordern; der Bauherr und die Baugenehmigungsbehörde sind zu verständigen. Der Prüfingenieur hat zu veranlassen, daß der Bauherr, der Entwurfsverfasser oder der Ersteller der Berechnung etwaige Beanstandungen ausräumt.

§ 8
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

1.

durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa,

2.

wenn der Prüfingenieur das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

1.

nachträgliche Gründe nach § 3 Abs. 3 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden,

2.

der Prüfingenieur infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,

3.

der Prüfingenieur verschiedene Niederlassungen einrichtet,

4.

der Prüfingenieur gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat,

5.

der nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 geforderte Versicherungsschutz nicht mehr besteht.

(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur seine Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.

(4) Vor dem Zeitpunkt des Erlöschens der Anerkennung erteilte Aufträge können zu Ende geführt werden. Vor dem Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme erteilte Aufträge dürfen nur mit Einwilligung des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa zu Ende geführt werden.

§ 9
Prüfaufträge an Prüfingenieure

(1) Dem Prüfingenieur dürfen nur Prüfaufträge aus den Fachrichtungen übertragen werden, für die er anerkannt ist. Erfordert die Erfüllung eines Prüfauftrages auch bautechnische Prüfungen aus Fachrichtungen, für die der Prüfingenieur nicht anerkannt ist, so darf er diese Prüfungen nur vornehmen, wenn sie keine Sachkenntnisse erfordern, die über die allgemeinen Kenntnisse eines Prüfingenieurs hinausgehen.

(2) Erfordert die Erfüllung eines Prüfauftrages auch bautechnische Prüfungen aus Fachrichtungen, für die der Prüfingenieur nicht anerkannt ist und für die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, so hat der Prüfingenieur den Auftrag zurückzugeben oder die Bauaufsichtsbehörde zu veranlassen, Prüfingenieure anderer Fachrichtungen hinzuzuziehen.

§ 10
Durchführung der Prüfungen

Die Prüfung ist entsprechend den Prüfanweisungen, die vom Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa erlassen werden, durchzuführen und das Ergebnis ist in einem Prüfbericht niederzulegen.

§ 11
Verantwortung

Die prüfende Stelle trägt gegenüber der Baugenehmigungsbehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung.

§ 12
Prüfverzeichnis

(1) Die prüfende Stelle hat über alle Prüfaufträge ein Verzeichnis entsprechend dem Muster (Anlage 1) zu führen.

(2) Die Verzeichnisse sind bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Jahr dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa vorzulegen.

§ 13
Gebühren

Die Vergütung für die nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben bestimmt sich nach der Bremischen Verwaltungsgebührenordnung (BremVwGebO). Die Baugenehmigungsbehörde kann zulassen, daß der Prüfingenieur die Gebühr unmittelbar bei dem Bauherrn erhebt.

§ 14
Statische Typenprüfungen und bautechnische Prüfung fliegender Bauten

(1) Für bauliche Anlagen und Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, können mit dem Bauantrag bereits geprüfte Nachweise der Standsicherheit und des Schall- und Wärmeschutzes eingereicht werden, wenn sie von einem Prüfamt geprüft sind (Typenprüfung). Das gleiche gilt für fliegende Bauten.

(2) Die Geltungsdauer einer statischen Typenprüfung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufes auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.

(3) Die von den Prüfämtern der anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und Berlin durchgeführten statischen Typenprüfungen gelten auch im Lande Bremen.

§ 15
Anerkennung von Prüfingenieuren anderer Länder

Die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin anerkannten Prüfingenieure gelten auch im Land Bremen als anerkannt.

§ 16
Übergangsregelung

Die aufgrund der Verordnung über die statische Prüfung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben vom 22. August 1942 (SaBremR ReichsR 2130-h-01) bisher im Land Bremen ausgesprochenen Anerkennungen als Prüfingenieur für Baustatik gelten als Anerkennung im Sinne dieser Verordnung. Die Anerkennungen erlöschen abweichend von § 1 Abs. 6 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 1 BremLBO handelt, wer die Bezeichnung "Prüfingenieur für Baustatik" führt, ohne die Anerkennung zu besitzen (§ 1 Abs. 5).

§ 18
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

die Verordnung über die statische Prüfung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben vom 22. August 1942 (SaBremR  ReichsR  2130-h-01)

2.

die Durchführungsbestimmungen der Verordnung über die statische Prüfung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben vom 22. August 1942 (SaBremR  ReichsR  2130-h-02)

3.

die Verordnung über das Zulassungsverfahren für Prüfingenieure der Baustatik vom 30. September 1947 (Brem.GBl. S. 208  SaBremR 2130-h-1).

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Bremen, den 10. Juni 1983

Der Senator für das Bauwesen

Anlage 1

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