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Erste Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung

Veröffentlichungsdatum:17.08.1990 Inkrafttreten08.12.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.12.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 1 Nr. 60 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)
Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 215
Gliederungsnummer:2130-h-2

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juris-Abkürzung: BauTechPrVÄndV BR 1
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2130-h-2
juris-Abkürzung:BauTechPrVÄndV BR 1
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2130-h-2
Erste Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung
Vom 6. Juli 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.12.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 Nr. 60 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)

Aufgrund des § 109 Abs. 1 Nr. 6 der Bremischen Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1983 (Brem.GBl. S. 89 - 2130-d-1) wird verordnet:

Artikel 1

[Änderungsanweisung zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 10. Juni 1983 (Brem.GBl. S. 393 - 2130-h-1).]

Artikel 2

Ingenieure, deren Anerkennung als Prüfingenieur durch das Erreichen der Altersgrenze nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 10. Juni 1983 (Brem.GBl. S. 393 - 2130-h-1) erloschen ist, können auf Antrag abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Bautechnischen Prüfungsverordnung erneut anerkannt werden, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dem Antrag sind Angaben und Nachweise nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 der Bautechnischen Prüfungsverordnung beizufügen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Bremen, den 6. Juli 1990

Der Senator für das Bauwesen

 


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