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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bauvorlagenverordnung (BVorlV) vom 6. Juni 199609.07.1996 bis 21.05.2010
Eingangsformel09.07.1996 bis 21.05.2010
Inhaltsverzeichnis09.07.1996 bis 21.05.2010
§ 1 - Allgemeines09.07.1996 bis 21.05.2010
§ 2 - Vorklärung verfahrensrechtlicher Fragen09.07.1996 bis 21.05.2010
§ 3 - Bauvorlagen für den Bauantrag und das bauaufsichtliche Zustimmungsverfahren09.07.1996 bis 21.05.2010
§ 4 - Bauvorlagen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren und das Genehmigungsfreistellungsverfahren09.07.1996 bis 21.05.2010
§ 5 - Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen09.07.1996 bis 21.05.2010
§ 6 - Bauvorlagen für den Bauvorbescheid und für die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung09.07.1996 bis 21.05.2010
§ 7 - Bauvorlagen für die Typengenehmigung09.07.1996 bis 21.05.2010
§ 8 - Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten09.07.1996 bis 21.05.2010
§ 9 - Bauvorlagen für Werbeanlagen09.07.1996 bis 21.05.2010
§ 10 - Bauvorlagen für die Teilung von Grundstücken09.07.1996 bis 21.05.2010
§ 11 - Lageplan09.07.1996 bis 21.05.2010
§ 12 - Bauzeichnungen09.07.1996 bis 21.05.2010
§ 13 - Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung, Berechnungen09.07.1996 bis 21.05.2010
§ 14 - Standsicherheitsnachweis und andere bautechnische Nachweise09.07.1996 bis 21.05.2010
§ 15 - Übermittlung personenbezogener Daten09.07.1996 bis 21.05.2010
§ 16 - Übergangsvorschrift09.07.1996 bis 21.05.2010
§ 17 - Inkrafttreten08.12.2006 bis 21.05.2010
Anlage 109.07.1996 bis 21.05.2010
Anlage 2 - Kriterien zur Bestimmung von Tragwerken mit geringer oder sehr geringer Schwierigkeit im Sinne des § 66 Abs. 7 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung09.07.1996 bis 21.05.2010

Bauvorlagenverordnung (BVorlV)

Veröffentlichungsdatum:08.07.1996 Inkrafttreten08.12.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 21.05.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 1 Nr. 56 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)
Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 167
Gliederungsnummer:2130-d-11

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juris-Abkürzung: BVorlV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2130-d-11
Amtliche Abkürzung:BVorlV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2130-d-11
Bauvorlagenverordnung
(BVorlV)
Vom 6. Juni 1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 21.05.2010

V aufgeh. durch § 16 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 327)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 Nr. 56 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)

Aufgrund des § 86 Abs. 2 der Bremischen Landesbauordnung vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 211 - 2130-d-1a) wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis
§ 1Allgemeines
§ 2Vorklärung verfahrensrechtlicher Fragen
§ 3Bauvorlagen für den Bauantrag und das bauaufsichtliche Zustimmungsverfahren
§ 4Bauvorlagen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren und das Genehmigungsfreistellungsverfahren
§ 5Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen
§ 6Bauvorlagen für den Bauvorbescheid und für die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung
§ 7Bauvorlagen für die Typengenehmigung
§ 8Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten
§ 9Bauvorlagen für Werbeanlagen
§ 10Bauvorlagen für die Teilung von Grundstücken
§ 11Lageplan
§ 12Bauzeichnungen
§ 13Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung, Berechnungen
§ 14Standsicherheitsnachweis und andere bautechnische Nachweise
§ 15Datenschutzbestimmungen
§ 16Übergangsvorschriften
§ 17Inkrafttreten

§ 1
Allgemeines

(1) Ist nach der Bremischen Landesbauordnung oder nach den aufgrund der Bremischen Landesbauordnung erlassenen Vorschriften ein Antrag erforderlich, ist dieser bei der zuständigen Bauordnungsbehörde mit den erforderlichen Bauvorlagen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einzureichen. Satz 1 gilt sinngemäß auch für die Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens (§ 66 der Bremischen Landesbauordnung) mit der Maßgabe, daß die in § 4 bezeichneten Bauvorlagen der in der Gemeinde für die Bauleitplanung zuständigen Stelle vorzulegen sind.

(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Ist für die Prüfung des Antrages die Beteiligung anderer Behörden oder Stellen vorgesehen, so kann die Bauordnungsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

(3) Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein; sie müssen einen 2,5 cm breiten Heftrand haben und in ihrer Größe dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.

(4) Für die Darstellung in den Bauvorlagen sind die Zeichen der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu verwenden. Die Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.

(5) Die Bauordnungsbehörde kann die Verwendung einheitlicher Vordrucke und die Einreichung der Bauvorlagen in einer bestimmten Ordnung verlangen. Hat die oberste Bauordnungsbehörde Vordrucke öffentlich bekanntgemacht, so sind diese Vordrucke zu verwenden.

§ 2
Vorklärung verfahrensrechtlicher Fragen

(1) Die Bauordnungsbehörde klärt auf Verlangen des Bauherrn oder seines Entwurfsverfassers vor der Einleitung bauordnungsrechtlicher Verfahren oder vor der Bauausführung verfahrensrechtliche Fragen. Insbesondere erklärt sie, ob für das geplante Vorhaben:

1.

keine Baugenehmigung erforderlich ist (§ 65 der Bremischen Landesbauordnung),

2.

auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verzichtet wird (§ 64 Abs. 2 der Bremischen Landesbauordnung),

3.

a)

das Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 66 der Bremischen Landesbauordnung),

b)

das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 67 der Bremischen Landesbauordnung) oder

c)

das Baugenehmigungsverfahren (§ 64 der Bremischen Landesbauordnung)

durchzuführen ist.

(2) Klärungen nach Absatz 1 setzen konkrete Einzelfragen und, soweit erforderlich, die Vorlage prüffähiger Unterlagen voraus. Ist die Klärung einer Frage ohne Prüfung materiell-rechtlicher Vorfragen nicht möglich, sind auch diese auf konkret zu benennende Einzelfragen beschränkt. Eine schriftliche Erklärung nach Absatz 1 setzt eine schriftliche Fragestellung voraus. Die zuständige Behörde soll die geklärten Fragen in einem sich anschließenden Verfahren nur aus zwingenden Gründen abweichend entscheiden.

§ 3
Bauvorlagen für den Bauantrag und das
bauaufsichtliche Zustimmungsverfahren

(1) Dem Bauantrag (§ 64 der Bremischen Landesbauordnung) sind folgende Bauvorlagen beizufügen:

1.

der Lageplan (§ 11) mit einem Auszug aus dem Bebauungsplan einschließlich Legende,

2.

die Bauzeichnungen (§ 12),

3.

die Baubeschreibung, die Betriebsbeschreibung, die Berechnungen (§ 13),

4.

der Standsicherheitsnachweis und die anderen bautechnischen Nachweise (§ 14).

Einzelne Bauvorlagen, insbesondere die bautechnischen Nachweise und Bauvorlagen über die Detailausführung bestimmter Bauteile oder Bauabschnitte, können auf Antrag zur Prüfung nachgereicht werden (§ 68 Abs. 3 der Bremischen Landesbauordnung).

(2) Die Bauordnungsbehörde kann die Einreichung der Bauvorlagen nach Absatz 1 und entsprechend Absatz 3 weitere Nachweise und Bauvorlagen verlangen, soweit diese für die bauaufsichtlichen Prüfungen und Entscheidungen nach den §§ 61 und 82 der Bremischen Landesbauordnung erforderlich sind.

(3) Die Bauordnungsbehörde kann den Nachweis der Bauvorlageberechtigung verlangen und weitere Bauvorlagen, insbesondere Angaben und Unterlagen, Fotos, Modelle, Detailzeichnungen oder eine Altlastenverdachtsuntersuchung fordern, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind; sie kann auf Bauvorlagen oder einzelne Angaben in den Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

(4) Für das bauaufsichtliche Zustimmungsverfahren (§ 79 der Bremischen Landesbauordnung) gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 und Absatz 2 und 3 entsprechend. Der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung ist bei der örtlich zuständigen Bauordnungsbehörde einzureichen.

§ 4
Bauvorlagen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren
und das Genehmigungsfreistellungsverfahren

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 67 der Bremischen Landesbauordnung) sind die Bauvorlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die Erklärungen nach § 66 Abs. 4 der Bremischen Landesbauordnung beizufügen. § 3 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Vorhabens sind der Bauordnungsbehörde die bautechnischen Nachweise (§ 14) und die Bescheinigungen des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 41 Abs. 9 der Bremischen Landesbauordnung einzureichen. Bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der Bremischen Landesbauordnung sind außerdem beizufügen:

1.

der Prüfbericht des beauftragten Prüfingenieurs sowie dessen schriftliche Bestätigung über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen, sofern mit der Baubeschreibung (§ 13 Abs. 2) nicht erklärt wird, daß die Tragwerke des Vorhabens von sehr geringer oder geringer Schwierigkeit im Sinne des § 66 Abs. 7 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung sind,

2.

der Nachweis der Festlegung des Grundrisses und der Höhenlage von Gebäuden durch eine zur Urkundsmessung befugte Person oder Stelle.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für das Genehmigungsfreistellungsverfahren entsprechend mit der Maßgabe, daß die Bauvorlagen nach Absatz 1 und, soweit erforderlich, zusätzlich

1.

die denkmalschutzrechtliche Genehmigung oder die schriftliche Bestätigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde, daß ein Genehmigungsverfahren eingeleitet worden ist,

2.

der planungsrechtliche Vorbescheid,

3.

die Entscheidung der Bauordnungsbehörde über erforderliche Ausnahmen und Befreiungen

der in der Gemeinde für die Bauleitplanung zuständigen Stelle vorzulegen sind. Abweichend von § 1 Abs. 2 sind die Bauvorlagen in einfacher Ausfertigung einzureichen, falls der Bauherr nicht ausdrücklich bestimmt, daß die Bauvorlagen gegebenenfalls als Bauantrag zu behandeln und an die Bauordnungsbehörde weiterzuleiten sind.

§ 5
Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen

(1) Dem Antrag auf Genehmigung zum Abbruch baulicher Anlagen sind unter Angabe der katastermäßigen Bezeichnung des Grundstücks sowie der Straße und Hausnummer beizufügen:

1.

ein Lichtbild der Ansicht der baulichen Anlage,

2.

eine Beschreibung der baulichen Anlage nach ihrer wesentlichen Konstruktion,

3.

eine Beschreibung des geplanten Abbruchvorganges mit Angabe der für den Abbruch vorgesehenen Geräte,

4.

Angaben über geschützte Bäume im Arbeitsbereich der Abbruchgeräte,

5.

ein Nachweis der Standsicherheit, wenn die für den Abbruch vorgesehenen baulichen Anlagen an eine oder mehrere baulichen Anlagen angebaut sind oder der Abbruch in anderer Weise die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen beeinträchtigen kann,

6.

eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten, der Passanten sowie der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Belästigungen und sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen,

7.

eine Beschreibung der baulichen Anlage nach ihrer Nutzung und Nutzungsgeschichte,

8.

Angaben über schadstoffhaltige Verunreinigungen des Abbruchmaterials, insbesondere bei gewerblichen und industriellen Bauten, über Asbestfasern nach Maßgabe des Absatzes 2,

9.

Angaben über Art und Menge des Abbruchguts sowie über den vorgesehenen Verbleib,

10.

die Benennung des Abbruchunternehmers,

11.

die Angabe der Abbruchkosten.

§ 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Für den Abbruch von Gebäuden ist eine Bescheinigung eines Sachkundigen im Sinne des Abschnitts 2.7 der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519, Ausgabe März 1995 (Bundesarbeitsblatt 1995 S. 52) darüber vorzulegen, ob Bauteile der Gebäude Asbest oder asbesthaltige Materialien enthalten.

(3) Absatz 1 und 2 gelten für das Genehmigungsfreistellungsverfahren entsprechend mit der Maßgabe, daß die Bauvorlagen nach Absatz 1 und 2 und, soweit erforderlich, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung oder die schriftliche Bestätigung, daß ein Genehmigungsverfahren eingeleitet worden ist, der in der Gemeinde für die Bauleitplanung zuständigen Stelle vorzulegen sind. § 4 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 6
Bauvorlagen für den Bauvorbescheid und für die
Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung

(1) Einer Bauvoranfrage (§ 69 der Bremischen Landesbauordnung) und dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung (§ 65 Abs. 6 und § 66 Abs. 3 der Bremischen Landesbauordnung) sind beizufügen:

1.

eine allgemeine Beschreibung des geplanten Vorhabens,

2.

die genaue Benennung der mit dem Bauvorbescheid zu entscheidenden Fragen oder der beantragten Ausnahme oder Befreiung unter Angabe der Gründe,

3.

die Bauvorlagen nach den §§ 11 bis 14, soweit sie zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen oder für die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung erforderlich sind.

(2) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 7
Bauvorlagen für die Typengenehmigung

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Typengenehmigung nach § 77 der Bremischen Landesbauordnung brauchen nur die Bauvorlagen nach den §§ 12, 13 und § 14 beigefügt zu werden. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Bauvorlagen sind bei der obersten Bauordnungsbehörde einzureichen.

§ 8
Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (§ 78 der Bremischen Landesbauordnung) brauchen nur die Bauvorlagen nach den §§ 12, 13 und 14 Abs. 1 und 2 beigefügt zu werden. Die Bau- und Betriebsbeschreibung müssen ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb enthalten. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag ist bei der nach § 78 Abs. 3 der Bremischen Landesbauordnung zuständigen Bauordnungsbehörde einzureichen.

§ 9
Bauvorlagen für Werbeanlagen

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind beizufügen:

1.

der einfache Lageplan (§ 11 Abs. 2 Nr. 4) mit den Angaben nach Absatz 2,

2.

ein Auszug aus dem Bebauungsplan einschließlich Legende,

3.

die Bauzeichnung und eine Beschreibung der Werbeanlage nach Maßgabe des Absatzes 3 und, soweit erforderlich, der Standsicherheitsnachweis (§ 14),

4.

ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage mit den Darstellungen nach Absatz 4,

5.

die Angabe der Herstellungs- und Anbringungskosten der geplanten Werbeanlage.

Für Werbeanlagen, die an ein Gebäude angebracht werden, das nach Straße und Hausnummer bezeichnet werden kann, ist kein Lageplan erforderlich, wenn die Werbeanlagen nicht mehr als 10 cm in den öffentlichen Straßenraum oder in eine als nicht überbaubar festgesetzte Fläche hineinragen.

(2) Der Lageplan muß folgende Angaben enthalten:

1.

den Maßstab und die Nordrichtung,

2.

die katastermäßige Bezeichnung des Baugrundstücks mit Angabe der Straße und der Hausnummer,

3.

die Katastergrenzen des Baugrundstücks,

4.

die das Baugrundstück betreffenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer anderen Satzung über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Baulinien, Baugrenzen und die Bauweise,

5.

die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und ihre Nutzung,

6.

den Aufstellungs- oder Anbringungsort der geplanten Werbeanlage,

7.

die Abstände der geplanten Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrsflächen unter Angabe der Straßenklasse.

(3) Die Bauzeichnung, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist, muß die Ausführung und die Darstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße und Farben enthalten. In der Beschreibung sind die Art, die Werkstoffe und die Anbringung der geplanten Werbeanlage anzugeben.

(4) Auf einem farbigen Lichtbild oder einer farbigen Lichtbildmontage sind wiederzugeben:

1.

die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll,

2.

die Darstellung der vorhandenen Werbeanlagen auf dem Grundstück und den angrenzenden Grundstücken.

(5) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 10
Bauvorlagen für die Teilung von Grundstücken

(1) Dem Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksteilung nach § 11 der Bremischen Landesbauordnung sind beizufügen:

1.

der einfache Lageplan (§ 11 Abs. 2 Nr. 5) mit den ausschließlich auf das zu teilende Grundstück bezogenen Angaben und Darstellungen

a)

nach § 11 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4 und 10 sowie Abs. 4 Nr. 2, 4, 6, 11, 12 und 13,

b)

der Abstände und der erforderlichen Abstandsflächen mit dem Maß H je Außenwand der nach § 11 Abs. 3 Nr. 10 darzustellenden baulichen Anlagen zur Teilungslinie,

c)

des rot unterlegten künftigen Grenzverlaufs (Teilungslinie),

soweit diese Angaben und Darstellungen für die Entscheidung über die beantragte Grundstücksteilung relevant sind,

2.

die Berechnung nach § 13 Abs. 5 Nr. 6, soweit erforderlich,

3.

die Grundbuchbezeichnung des zu teilenden Grundstücks mit Angabe der laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs.

(2) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 11
Lageplan

(1) Der Lageplan ist auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters durch eine zur Urkundsmessung befugte Person oder Stelle mit den Angaben nach Absatz 3 zu erstellen (qualifizierter Lageplan) und durch die Angaben des Entwurfsverfassers nach Absatz 4 zu ergänzen. Ein kleinerer Maßstab als 1:500 ist zulässig, wenn er mit dem Maßstab der amtlichen Flurkarte übereinstimmt. Der Lageplan muß das Baugrundstück und mindestens die unmittelbar angrenzenden sowie die straßenseitig gegenüberliegenden Grundstücke (Nachbargrundstücke) in einer für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Tiefe darstellen. Die Bauordnungsbehörde kann einen größeren Maßstab oder die Darstellung der weiteren Umgebung des Baugrundstücks durch einen Auszug aus der Deutschen Grundkarte in einem Maßstab 1 : 2500 oder 1 : 5000 fordern, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Ist der Grenzverlauf des Baugrundstücks örtlich nicht erkennbar oder weicht dieser erheblich vom Katasternachweis ab, ist der Verlauf der rechtmäßigen Grenzen des Baugrundstücks durch eine amtliche Grenzfeststellung nachzuweisen, wenn eine Grenzüberbauung oder die Nichteinhaltung erforderlicher Abstände gegenüber Grundstücksgrenzen zu befürchten ist.

(2) Der Lageplan kann vollständig durch den Entwurfsverfasser auf einer beglaubigten Ablichtung des Flurkartenauszugs mit den Angaben nach Absatz 3 und 4 erstellt werden (einfacher Lageplan) für:

1.

die Errichtung und Änderung von Ein- und Zweifamilienhäusern, auch als Doppelhäuser und in Reihenhauszeilen,

2.

Nutzungsänderungen ohne Änderungen der Gebäudeabmessungen,

3.

Vorhaben von untergeordneter Bedeutung,

4.

Werbeanlagen (§ 9),

5.

Anträge auf Grundstücksteilungen (§ 10).

Die Bauordnungsbehörde kann auch bei Vorhaben nach Satz 1 einen qualifizierten Lageplan verlangen, wenn dies die besonderen Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse erfordern. Bei der Änderung baulicher Anlagen, bei denen die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist ein Lageplan nicht erforderlich.

(3) Der qualifizierte Lageplan muß folgende Angaben enthalten:

1.

den Maßstab und die Nordrichtung,

2.

die katastermäßige Bezeichnung des Baugrundstücks und der Nachbargrundstücke mit Angabe der Eigentümer sowie der Straßen und Hausnummern,

3.

die Bezeichnung des Baugrundstücks nach dem Grundbuch mit Angabe der laufenden Nummer aus dem Bestandsverzeichnis,

4.

die Katastergrenzen des Baugrundstücks und der Nachbargrundstücke,

5.

den Flächeninhalt des Baugrundstücks,

6.

die das Baugrundstück betreffenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer anderen Satzung über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Baulinien, Baugrenzen und die Bauweise,

7.

die in Bebauungsplänen festgesetzten oder in Planfeststellungsbeschlüssen ausgewiesenen sowie die vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen unter Angabe der Straßengruppe und dort vorhandener Bäume, Masten und Aufbauten im Bereich des Vorhabens,

8.

die Angabe eines nahegelegenen Höhenfestpunktes (Höhe über NN),

9.

die Flächen des Baugrundstücks, die innerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre (§ 14 BauGB), eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes (§ 142 BauGB), eines förmlich festgelegten Entwicklungsbereiches (§ 165 BauGB) sowie einer Erhaltungssatzung liegen (§ 172 BauGB),

10.

die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken, unter Angabe der Nutzung und Geschoßzahl,

11.

die geschützten Baudenkmäler und Bodendenkmäler sowie Bäume, Sträucher und sonstige Landschaftsbestandteile, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu erhalten sind, auf dem Baugrundstück und, soweit erforderlich, den Nachbargrundstücken.

(4) Auf dem Lageplan hat der Entwurfsverfasser folgende Angaben einzutragen:

1.

die Flächen, deren Böden mit Stoffen belastet sind, die eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung bewirken können oder bei denen ein begründeter Verdacht auf eine solche Belastung vorliegt,

2.

die Flächen, die von Baulasten oder öffentlichen Grundlasten betroffen sind,

3.

die Straßenhöhe (§ 2 Abs. 9 der Bremischen Landesbauordnung) der Verkehrsflächen nach Absatz 3 Nr. 7 und die Höhe der Geländeoberfläche (§ 2 Abs. 8 der Bremischen Landesbauordnung) über NN im Bereich der geplanten baulichen Anlage,

4.

die Angabe der Bauarten der Außenwände und Bedachungen der auf dem Baugrundstück vorhandenen baulichen Anlagen sowie die Abstandsflächen mit dem Maß H (§ 6 Abs. 4 der Bremischen Landesbauordnung) der auf dem Baugrundstück vorhandenen Außenwände,

5.

die geplanten baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück unter Angabe der Nutzung, der Außenmaße, der Zahl der Vollgeschosse, der Dachform, der Höhenlage der rohbaufertigen Fußbodenoberkante des Erdgeschoßfußbodens zur Straßenhöhe und zur Geländeoberfläche, der Abstandsflächen mit dem Maß H je Außenwand, der Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück sowie die Lage und Breite der Zu- und Abfahrten,

6.

die Kinderspielplätze, die Lage-, Arbeits- und Verkehrsflächen, die Stellplätze für Kraftfahrzeuge einschließlich deren Eingrünung durch Bepflanzung, die Fahrradabstellplätze, die Plätze für Abfall- und Wertstoffbehälter sowie die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, jeweils nach Lage, Art und Größe unter Angabe der Befestigungsart,

7.

die das Baugrundstück betreffenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer anderen Satzung über Maßnahmen zur Minderung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft,

8.

für im Außenbereich (§ 35 BauGB) geplante bauliche Anlagen die Angaben über

a)

die im Bereich des geplanten Vorhabens vor Antragstellung vorhandenen baulichen Anlagen,

b)

die Art der Freiflächennutzung, wie Grünland, Wiese, Acker, Brache, Ziergarten oder Kleingarten,

c)

die Art der Vegetation, insbesondere prägende Gehölzbestände,

d)

stehende und fließende Gewässer und Feuchtsenken,

jeweils unter Beifügung einer Fotografie (Bestandsplan),

9.

Lage, Art und Umfang der entsprechend den Festsetzungen nach Nummer 7 oder der zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft im Außenbereich geplanten Maßnahmen nach Nummer 8 (Ausgleichsplan),

10.

die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhaltenden Mindestabstände der geplanten baulichen Anlagen, insbesondere zu benachbarten öffentlichen Verkehrsflächen, Gewässern, Deichen, Dämmen und Gleisanlagen,

11.

Brunnen, Dungstätten, Jauche- und Güllebehälter sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen und Nachbargrenzen,

12.

Behälter im Freien für Gase und schädliche oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen und Nachbargrenzen,

13.

Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für die Abwasserbeseitigung, für das Fernmeldewesen und für die Versorgung mit Elektrizität, Wasser, Gas und Wärme sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen,

14.

Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke mit Angabe der Ergiebigkeit (l/min.).

(5) Angaben nach Absatz 4 Nummer 9 sind auf einem besonderen Blatt einzutragen (Ausgleichsplan); dies gilt für die übrigen Angaben nach Absatz 3 und 4 entsprechend, soweit der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

(6) Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen der Nummer 1 der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu verwenden. Die sonstigen Darstellungen sind durch Beschriftung zu kennzeichnen.

§ 12
Bauzeichnungen

(1) Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Die Bauordnungsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig oder ausreichend ist.

(2) In den Bauzeichnungen sind unter Angabe der erforderlichen Maße und der wesentlichen Baustoffe und Bauarten darzustellen:

1.

die Grundrisse aller Geschosse mit Angaben der geplanten Größe sowie der Nutzung oder Funktion der Räume mit Einzeichnung

a)

der Treppen und der zu ihnen oder ins Freie führenden Rettungswege,

b)

der Art der Türen an und in Rettungswegen, bei Sonderbauten (§ 52 der Bremischen Landesbauordnung) auch der Anschlagsrichtung,

c)

der Feuerstätten unter Eintragung ihrer Art und Nennwärmeleistung,

d)

der Abgasanlagen,

e)

der ortsfesten Behälter für Gas, wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten,

f)

der Aufzugs-, Licht-, Abfall- und Wertstoffschächte,

g)

der raumlufttechnischen Anlagen, Lüftungsleitungen und Installationsschächte und -kanäle,

h)

der Art und Lage der brandschutztechnischen Einrichtungen wie Brandmelde-, Alarmierungs-, Feuerlösch-, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,

i)

der Anordnung der Fenster und Türen,

j)

der Entwässerungsgrundleitungen.

Soweit an die verwendeten Baustoffe oder Bauteile Anforderungen aus Gründen des Brandschutzes gestellt werden, ist das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile anzugeben.

2.

die Schnitte mit Angabe oder Einzeichnung

a)

der Höhenlage der rohbaufertigen Fußbodenoberkante des Erdgeschoßfußbodens zur Straßenhöhe und zur Geländeoberfläche,

b)

der Höhe des Fußbodens des obersten Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, über der Geländeoberfläche (§ 2 Abs. 3 der Bremischen Landesbauordnung),

c)

der Geschoßhöhen und der lichten Raumhöhen unter Einzeichnung abgehängter Decken,

d)

der Höhe von 2,30 m in den beiden obersten Geschossen (§ 2 Abs. 5 der Bremischen Landesbauordnung),

e)

des Verlaufs der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,

f)

des Anschnitts der natürlichen und der geplanten Geländeoberfläche,

g)

des Maßes H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandsflächen erforderlichen Umfang (§ 6 Abs. 4 der Bremischen Landesbauordnung), soweit dieses nicht in den Ansichten angegeben ist,

h)

der Dachhöhen und Dachneigungen,

i)

der Führung der Abgasanlagen, Schächte und Kanäle,

j)

der Brüstungshöhen der Fenster.

3.

die Ansichten der geplanten baulichen Anlagen mit dem Anschluß an die Geländeoberfläche, an benachbarte bauliche Anlagen unter Angabe von Baustoffen und Farben sowie des Straßenlängsgefälles.

(3) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen der Nummer 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu verwenden. Die Bauordnungsbehörde kann verlangen, daß einzelne Bauzeichnungen oder Darstellungen durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 13
Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung, Berechnungen

(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben, insbesondere seine Konstruktion und seine Nutzung, zu erläutern, soweit das zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und in die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.

(2) Im Genehmigungsfreistellungsverfahren und im vereinfachten Genehmigungsverfahren hat der Verfasser der bautechnischen Nachweise bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der Bremischen Landesbauordnung zu erklären, ob die Tragwerke nach den Kriterien der Anlage 2 zu dieser Verordnung von geringer oder sehr geringer Schwierigkeit im Sinne des § 66 Abs. 7 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung sind.

(3) Zur Beurteilung der Eignung des Baugrundstücks ist dessen bisherige Nutzung und die Nutzung der auf ihm vorhandenen baulichen Anlagen anzugeben sowie, soweit erforderlich, die von der bisherigen Nutzung ausgehenden Emissionen und die bisherigen und zukünftigen Maßnahmen zu deren Verhinderung oder Beschränkung. Bei Vorhaben auf altlastenverdächtigen Flächen sind Art und Umfang der Verunreinigung nach dem jeweiligen Kenntnisstand zu erläutern. Die Ausführung des Bauvorhabens sowie die beabsichtigte Nutzung ist unter Berücksichtigung der festgestellten Verunreinigung zu beschreiben.

(4) Für Arbeitsstätten, insbesondere gewerbliche Anlagen, sind in einer Betriebsbeschreibung zusätzlich folgende Angaben aufzunehmen:

1.

die Bezeichnung der Tätigkeit unter Angabe der Art, der Zahl und des Aufstellungsortes der Maschinen oder Apparate, das Arbeitsverfahren, die zu verwendenden Rohstoffe und herzustellenden Erzeugnisse, die Lagerung feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlicher Rohstoffe und Erzeugnisse,

2.

die etwa entstehenden Immissionen auf die Beschäftigten oder die Nachbarschaft nach Art und Ausmaß sowie die Maßnahmen zu deren Verhinderung oder Beschränkung,

3.

die Zahl der Beschäftigten.

(5) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück ist, soweit erforderlich, eine prüffähige Berechnung aufzustellen über:

1.

die zulässige und die vorhandene und geplante Grundfläche,

2.

die zulässige und die vorhandene und geplante Geschoßfläche oder die Baumasse,

3.

die erforderliche und die vorhandene und geplante Fläche für Kinderspielplätze,

4.

die erforderliche und die vorhandene und geplante Anzahl notwendiger Stellplätze und Fahrradabstellplätze,

5.

die Geschosse, die keine Vollgeschosse sind,

6.

sie erforderlichen und die vorhandenen und geplanten Abstandsflächen,

7.

die Anzahl und die Größe der Nutzungseinheiten (umbauter Raum sowie Wohn- und Nutzfläche),

8.

den Brutto-Rauminhalt nach DIN 277 Teil 1 der geplanten baulichen Anlagen oder deren Rohbau- oder Herstellungswert, soweit diese Berechnungen für die Gebührenermittlung erforderlich sind.


§ 14
Standsicherheitsnachweis und andere bautechnische Nachweise

(1) Zum Nachweis der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems einschließlich einer Konstruktionsbeschreibung, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen. Berechnungen und Zeichnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionen haben. Die Konstruktionsbeschreibung muß eine Bestimmung der Schwierigkeit der Tragwerke nach Maßgabe der Kriterien der Anlage 2 zu dieser Verordnung ermöglichen.

(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlage und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sowie, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen sind anzugeben. Die Bauordnungsbehörde kann gestatten, daß die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnung nachgewiesen wird. Sie kann auf die Vorlage eines besonderen Nachweises verzichten, wenn eine bauliche Anlage oder ihre Teile nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessungen sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer durch technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 der Bremischen Landesbauordnung im einzelnen festgelegten Ausführung entsprechen.

(3) Zum Nachweis des Wärmeschutzes, des Schallschutzes, des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile sind, soweit erforderlich, Zeichnungen, Berechnungen, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen. Der Wärmeschutz ist nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nachzuweisen. Bei Gebäuden nach dem ersten und zweiten Abschnitt der Wärmeschutzverordnung ist der Wärmebedarfsausweis unter Verwendung der Muster der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 12 der Wärmeschutzverordnung vom 20. Dezember 1994 (BAnz. S. 12524) beizufügen.

§ 15
Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Ist die Bauordnungsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 61 der Bremischen Landesbauordnung, insbesondere zur Prüfung, ob ein Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt, auf die Sachkunde einer anderen Behörde oder Stelle im Sinne des § 71 Abs. 2 der Bremischen Landesbauordnung, eines Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle im Sinne des § 61 Abs. 2 der Bremischen Landesbauordnung angewiesen, darf sie die nach Maßgabe der §§ 1 bis 14 sowie sonstige auf der Grundlage des § 62 der Bremischen Landesbauordnung erhobenen personenbezogenen Daten zu diesem Zweck übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung, des Einvernehmens oder Benehmens einer anderen Behörde oder Stelle bedarf (§ 71 Abs. 3 der Bremischen Landesbauordnung). Dem Empfänger eines baurechtlichen Bescheides sind die Stellen bekanntzugeben, die personenbezogene Daten erhalten haben.

(2) Die Bauordnungsbehörde hat die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 ohne Nennung von Namen und Anschrift des Bauherrn, des Grundstückseigentümers, des Entwurfsverfassers und ohne Bezeichnung des Baugrundstücks vorzunehmen, wenn der Zweck der Übermittlung auch auf diese Weise ohne Erschwerung erreicht werden kann und wenn der Bauherr zusätzlich entsprechende Bauvorlagen einreicht.

(3) Die Bauordnungsbehörde ist berechtigt, nach Maßgabe des Absatzes 4 den dort genannten Stellen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die folgenden Daten regelmäßig zu übermitteln:

1.

Name und Anschrift des Bauherrn,

2.

Name und Anschrift des Grundstückseigentümers,

3.

Name und Anschrift des Entwurfsverfassers,

4.

die katastermäßige Bezeichnung des Baugrundstücks mit Angabe der Straße und Hausnummer,

5.

die Bauvorlagen nach § 11 und § 13,

6.

die Bauvorlagen nach § 5.

(4) Von den in Absatz 3 genannten Daten dürfen übermittelt werden:

1.

über den Eingang eines Bauantrages Daten nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 an:

a)

die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,

b)

die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,

c)

die für die Grundstücksentwässerung zuständige Stelle,

d)

das Statistische Landesamt,

e)

die für die Fortschreibung der Wohnungsbaukonzeption im Lande Bremen zuständige Stelle,

f)

die für den Kampfmittelräumdienst zuständige Stelle.

2.

über die Erteilung einer Baugenehmigung Daten nach Absatz 3 Nr. 1 bis 5 an:

a)

die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,

b)

die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,

c)

die für die Grundstücksentwässerung und die Abfallbeseitigung zuständige Stelle,

d)

das Statistische Landesamt,

e)

die für die Fortschreibung der Wohnungsbaukonzeption im Lande Bremen zuständige Stelle,

f)

die für die Spielförderung von Kindern zuständige Stelle,

g)

die für den Baum- und Landschaftsschutz zuständige Stelle,

h)

die für die Wirtschaftsförderung zuständige Stelle,

i)

die für die Aufgaben der Landesvermessung und die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle,

j)

die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,

k)

die Bauberufsgenossenschaft Hannover,

l)

den Bezirksschornsteinfegermeister zur Prüfung von Feuerungsanlagen,

m)

die für die Durchführung von Brandverhütungsschauen zuständige Stelle,

n)

den TÜV oder die DEKRA für die Abnahme technischer Einrichtungen,

o)

Wasser,- Boden- und Deichverbände,

p)

die für die Liegenschaftsverwaltung zuständigen Stelle,

q)

die für die Planung von Strom- und Fernwärmeversorgung, für die Entwicklungsplanung für das Fernmeldewesen und für die Gasvorhaltung und die Wasservorhaltung zuständige Stelle,

r)

die für die Steuererhebung zuständige Stelle für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festsetzung der Grundsteuer.

3.

über die Erteilung einer Abbruchgenehmigung Daten nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 an:

a)

die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,

b)

die für die Grundstücksentwässerung und die Abfallbeseitigung zuständige Stelle,

c)

das Statistische Landesamt,

d)

die für die Fortschreibung der Wohnungsbaukonzeption im Lande Bremen zuständige Stelle,

e)

die für die Aufgaben der Landesvermessung und die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle,

f)

die für Arbeitsschutz zuständige Stelle,

g)

die Bauberufsgenossenschaft Hannover,

h)

Wasser- Boden- und Deichverbände,

i)

die für die Liegenschaftsverwaltung zuständigen Stelle,

j)

die für die Planung von Strom- und Fernwärmeversorgung, für das Fernmeldewesen und die für die Gasvorhaltung und die Wasservorhaltung zuständige Stelle zur Vorbereitung der Leitungsabtrennung vor Abbruchbeginn.

4.

über den Eingang einer Baubeginnanzeige Daten nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 4 an:

a)

die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,

b)

die Bauberufsgenossenschaft Hannover,

c)

den Bezirksschornsteinfegermeister zur Prüfung von Feuerungsanlagen,

d)

die für die Aufgaben der Landesvermessung und die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle zur Überwachung der Gebäudeeinmessungspflicht,

e)

die mit der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung befaßten Behörden.

5.

über die endgültige Fertigstellung eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens Daten nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 4 an:

a)

die für die Steuererhebung zuständige Stelle für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festsetzung der Grundsteuer,

b)

die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,

c)

das Statistische Landesamt,

d)

die für die Fortschreibung der Wohnungsbaukonzeption im Lande Bremen zuständige Stelle.

6.

über die Eintragung einer Baulast die Ablichtung des Baulastverzeichnisses mit Anlagen an die für die Aufgaben der Landesvermessung und die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle.

(5) An andere Stellen dürfen abweichend von Absatz 1 und 3 Daten mit Einwilligung des Bauherrn übermittelt werden.

(6) Die Empfänger dürfen die nach Absatz 1, 3 und 4 übermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie übermittelt worden sind.

(7) Die nach § 4 im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 66 der Bremischen Landesbauordnung) vorzulegenden Bauvorlagen dürfen der örtlich zuständigen Bauordnungsbehörde zur Wahrnehmung bauaufsichtlicher Aufgaben regelmäßig übermittelt werden. Im übrigen gelten die Absätze 3 bis 6 für das Genehmigungsfreistellungsverfahren sinngemäß.

§ 16
Übergangsvorschrift

Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren können Bauvorlagen, die der Bauvorlagenverordnung vom 26. September 1972 (Brem.GBl. S. 203 - 2130 -d-11) entsprechen, auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bauvorlagenverordnung vom 26. September 1972 (Brem.GBl S. 203 - 2130 -d-11) außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Bremen, den 6. Juni 1996

Der Senator für Bau,
Verkehr und Stadtentwicklung

Anlage 1

zu § 1 Abs. 4, § 11 Abs. 6 (Zeichen für Bauvorlagen)

Link auf Abbildung

Link auf Abbildung

Link auf Abbildung

Anlage 2

(zu § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1)

Kriterien zur Bestimmung von Tragwerken mit geringer oder sehr geringer Schwierigkeit im Sinne des § 66 Abs. 7 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung

I.

Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund (i.d.R. mittelstark oder stark bindige Böden).

II.

Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Grundsatz unversetzt durch bis zu den Fundamenten. Ein Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich.

III.

Die Geschoßdecken dürfen für gleichmäßig verteilte Lasten (KN/m²) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (KN/m) für den Nutzungszustand bemessen werden.

IV.

Bei dem Dachstuhl handelt es sich um eine zimmermannsmäßige, einfache Konstruktion, in der Regel um ein Pfettendach. Pfettenlasten können in die darunterliegende Decke eingerechnet werden.

V.

Angrenzende Gebäude und öffentlicher Raum werden durch die Baumaßnahmen (Unterfangungen, Baugrubensicherung) nicht beeinträchtigt.

IV.

Bei Gebäuden in Hanglage beträgt die Höhendifferenz zwischen Berg- und Talseite nicht mehr als ein Geschoß.

Die vorstehend genannten Kriterien müssen ausnahmslos erfüllt sein.


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