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  • Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) vom 23. Oktober 2007

Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG)

Veröffentlichungsdatum:02.11.2007 Inkrafttreten01.06.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2008 bis 31.01.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 04.11.2014 (Brem.GBl. S. 458)
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 480
Gliederungsnummer:2040-a-2

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juris-Abkürzung: BremBeamtVG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-a-2
Amtliche Abkürzung:BremBeamtVG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-a-2
Bremisches Beamtenversorgungsgesetz
(BremBeamtVG)
Vom 23. Oktober 2007*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2008 bis 31.01.2010

G aufgeh. durch Artikel 9 Abs. 1 S. 2 vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 04.11.2014 (Brem.GBl. S. 458)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 480)

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Bremen, der Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

(2) Für die Versorgung der in Absatz 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 geltenden bundesrechtlichen Vorschriften fort, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2
Gleichstellung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Für Ansprüche nach diesem Gesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie nach den gemäß § 1 Abs. 2 fortgeltenden bundesrechtlichen Vorschriften gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch ein Lebenspartner, als geschiedener Ehegatte auch ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.

§ 3
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) In Ersetzung des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes sind für Beamtinnen und Beamte, die aus einem Amt in den Ruhestand getreten sind, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten haben, nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig. § 5 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Frist von drei Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.

(2) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W bezogen wurden, angerechnet. § 5 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Frist von drei Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.

§ 4
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
(Regelung zur Ersetzung von § 48 Beamtenversorgungsgesetz)

(1) Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die wegen Erreichens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten oder deren Eintritt in den Ruhestand über die für sie geltende besondere Altersgrenze hinausgeschoben wird, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht über 4091 Euro. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen Dienstbezüge. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung gewährt.

(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 49 des Bremischen Beamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 71e Abs. 1 Nr. 2 des Bremischen Beamtengesetzes nicht gewährt.


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