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Gesetz über die Diplomierung von Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes

Veröffentlichungsdatum:26.11.1986 Inkrafttreten26.11.1986
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 270
Gliederungsnummer:221-c-2
Zitiervorschlag: "Gesetz über die Diplomierung von Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes vom 18. November 1986 (Brem.GBl. 1986, S. 270)"

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juris-Abkürzung: BeamtntDDiplG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-c-2
juris-Abkürzung:BeamtntDDiplG BR
Ausfertigungsdatum:18.11.1986
Gültig ab:26.11.1986
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1986, 270
Gliederungs-Nr:221-c-2
Gesetz über die Diplomierung von Beamten des
gehobenen nichttechnischen Dienstes
Vom 18. November 1986
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Artikel 1
(Änderungsanweisung)

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§ 1

Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung verleiht den Grad nach § 23 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 18. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 233 - 221-c-1) auf Antrag an Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Studium an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung mit der vorgeschriebenen Staatsprüfung abgeschlossen haben.

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§ 2

Wer im Rahmen einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes laufbahnrechtlich geregelten Ausbildung an einer Fachhochschule außerhalb des Landes Bremen studiert hat oder künftig studiert, ohne im Zusammenhang mit diesem Studium das Recht auf Diplomierung erworben zu haben oder zu erwerben, erhält auf Antrag den nach dem Recht des Sitzlandes der Hochschule in Betracht kommenden Diplomgrad als staatliche Bezeichnung verliehen, sofern er die Laufbahnprüfung bestanden hat oder besteht.

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Artikel 3
(Änderungsanweisung)

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§ 3

Der Diplomgrad nach § 23 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung und § 2 wird als staatliche Bezeichnung auf Antrag auch Personen verliehen, die als Bedienstete des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven oder einer der sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst aufgrund einer Prüfung nach den vor Einführung der Fachhochschulausbildung geltenden Vorschriften erworben haben. Im Polizeivollzugsdienst gilt dies nur für Personen, die eine Prüfung gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten im Lande Bremen, in der Fassung vom 28. August 1976, bestanden haben.

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Artikel 4

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 18. November 1986

Der Senat

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§ 4

Die Verleihung des Diplomgrades als staatliche Bezeichnung wird von der für die Laufbahnausbildung jeweils zuständigen Stelle vorgenommen. Soweit die Verleihung nach Satz 1 durch einen Senator vorzunehmen ist, kann dieser die Aufgabe auf eine andere Dienststelle seines Bereichs übertragen.

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§ 5

Die Erhebung einer Gebühr für die nachträgliche Diplomierung und die Verleihung des Diplomgrades als staatliche Bezeichnung richtet sich nach den jeweils geltenden gebührenrechtlichen Bestimmungen.

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