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Aufgrund des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können, dürfen abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden:
in Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit:
dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu zwei Stunden außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186),
Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden,
im Bestattungsgewerbe,
in Garagen und Parkhäusern,
in Brauereien, Betrieben zur Herstellung alkoholfreier Erfrischungsgetränke sowie Betrieben des Großhandels zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,
bei Roh- und Speiseherstellern und Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,
im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen ab 11 Uhr,
in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter ab 11 Uhr,
im Buchmachergewerbe für bis zu sechs Stunden,
mit der telefonischen Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und Beratung per Telefon und
im telefonischen Lotsendienst.
(2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 6 bis 9 gelten nicht für den Neujahrstag, den Karfreitag, die Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertage.