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Verordnung über Pauschsätze nach dem Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter

Veröffentlichungsdatum:30.03.1990 Inkrafttreten01.01.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2013Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 05.12.2000 (Brem.GBl. S. 451)
Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 71
Gliederungsnummer:2011-b-3

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juris-Abkürzung: BeirOGPauschSV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2011-b-3
juris-Abkürzung:BeirOGPauschSV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2011-b-3
Verordnung über Pauschsätze nach dem Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter
Vom 13. März 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2013

V aufgeh. durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 799)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 05.12.2000 (Brem.GBl. S. 451)

Aufgrund des § 16 Abs. 3 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vom 20. Juni 1989 (Brem.GBl. S. 241 - 2011-b-1) verordnet der Senat:

§ 1
Sitzungsgeld

(1) Beiratsmitgliedern wird für die Teilnahme an einer Sitzung ein Pauschsatz von 40 DM gewährt. Diese Regelung gilt auch für Ausschußmitglieder, die dem Beirat nicht angehören.

(2) Beiratsmitglieder können Sitzungsgeld abrechnen für die Teilnahme an Sitzungen

1.

des Beirats,

2.

des Gesamtbeirats,

3.

eines Ausschusses des Beirats, soweit sie dem Ausschuß als Mitglied angehören oder ein Ausschußmitglied vertreten,

4.

einer Deputation, in der sie ihren Beirat zu vertreten haben.

(3) Ausschußmitglieder, die nicht dem Beirat angehören, und Vertreter nach § 20 Abs. 4 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter erhalten für die Teilnahme an der Sitzung ihres Ausschusses ein Sitzungsgeld.

(4) Beirats-, Ausschußmitglieder und Vertreter nach § 20 Abs. 4 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter erhalten ein Sitzungsgeld auch für die Teilnahme an einer von dem dem Beirat oder Gesamtbeirat angehörenden Sprecher ihrer Partei oder Wählergemeinschaft einberufenen Sitzung. Diese Sitzung muß der Vorbereitung einer Beiratssitzung dienen; an ihr sollten mindestens drei Mitglieder des jeweiligen Beirats oder seiner Ausschüsse (einschließlich der Vertreter nach § 20 Abs. 4 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter) teilnehmen.

(5) Vor jeder Beiratssitzung ist in der Regel nur eine vorbereitende Sitzung je Partei oder Wählergemeinschaft abrechnungsfähig.

(6) Beirats- und Ausschußmitglieder erhalten eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes, falls dem Beirat und seinen Ausschüssen nicht mindestens 3 Beirats- bzw. Ausschußmitglieder (einschließlich der Vertreter nach § 20 Abs. 4 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter) ihrer Partei oder Wählergemeinschaft angehören.

§ 2
Abrechnung des Sitzungsgeldes

Es können bis zu zwei Sitzungen täglich abgerechnet werden. Dabei ist zu beachten:

1.

Sitzungen eines Beirats oder Ausschusses, die sich in einen öffentlichen und in einen nichtöffentlichen Teil gliedern, oder Beiratssitzungen, die sich unmittelbar an eine gemeinsame Sitzung mehrerer Beiräte anschließen, gelten als eine Sitzung.

2.

Sitzungen eines Ausschusses, die vor oder nach einer Beiratssitzung stattfinden, können neben der Beiratssitzung abgerechnet werden.

3.

Dauert eine Sitzung länger als fünf Stunden, so können 2 Sitzungsgelder in Ansatz gebracht werden.

4.

Sitzungsgeld wird nur gezahlt, wenn das Beirats- oder Ausschußmitglied oder der Vertreter nach § 20 Abs. 4 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter an der Sitzung überwiegend teilgenommen hat.


§ 3
Ersatz von Aufwendungen

In Fällen, in denen der festgesetzte Pauschbetrag keinen angemessenen Ausgleich für die einem Beirats- oder Ausschußmitglied tatsächlich erwachsenden Aufwendungen (z. B. außergewöhnliche Fahrtkosten, unzumutbarer Verdienstausfall) darstellen würde (Härtefall), hat das Beirats- oder Ausschußmitglied das Recht, anstelle des Pauschsatzes Ersatz seiner Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes im Rahmen von Zeugengebühren zu verlangen. Daneben kann die Hälfte des Pauschsatzes in Höhe von 20 DM als Sitzungsgeld zur Abgeltung des allgemeinen Aufwandes gezählt werden.

§ 4
Aufwendungen und Verdienstausfall

Macht ein Beirats- bzw. Ausschußmitglied von dem in § 3 vorgesehenen Recht Gebrauch, so kann der Nachweis für die geltend gemachten Aufwendungen verlangt werden. Verdienstausfall kann nur im Rahmen der Bestimmungen über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen erstattet werden. Die Entschädigung wird höchstens 10 Stunden je Tag gewährt.

§ 5
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1989 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung über Pauschsätze für die Ortsamtsbeiräte vom 21. Juli 1980 (Brem.ABl. S. 857) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 13. März 1990

Der Senat


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