Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über das Berufliche Gymnasium vom 19. September 2010

Verordnung über das Berufliche Gymnasium

Veröffentlichungsdatum:19.10.2010 Inkrafttreten01.08.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2010 bis 12.12.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 3, 4, 12 und 16 geändert, Anlage 4 neu gefasst durch Verordnung vom 28.04.2021 (Brem.GBl. S. 543)
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 477
Gliederungsnummer:223-k-14

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BerGymV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-k-14
juris-Abkürzung:BerGymV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-k-14
Verordnung über das Berufliche Gymnasium
Vom 19. September 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2010 bis 12.12.2011
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 4, 12 und 16 geändert, Anlage 4 neu gefasst durch Verordnung vom 28.04.2021 (Brem.GBl. S. 543)

Aufgrund des § 28a Absatz 1 Satz 6, des § 45 Satz 1 und des § 33 Absatz 1 in Verbindung mit dem § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsübersicht
§ 1Aufgaben und Ziele
§ 2Unterrichtsgrundsätze
§ 3Dauer und Organisation des Unterrichts
§ 4Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Belegungsverpflichtungen
§ 5Verweildauer
§ 6Wechsel der Fachrichtung oder des Profils oder in die Gymnasiale Oberstufe
§ 7Regelungen für das Fach Sport
§ 8Nichtversetzung, Wiederholung
§ 9Leistungsbewertung
§ 10Projektarbeit
§ 11Praktikum
§ 12Voraussetzungen für die Zulassung
§ 13Zulassung
§ 14Schulischer Teil der Fachhochschulreife § 15 Prüfung
§ 16Übergangsbestimmung
§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1
Aufgaben und Ziele

Das Berufliche Gymnasium ist der Sekundarstufe II zugeordnet und vermittelt allgemeine und berufsbezogene Unterrichtsinhalte und Kompetenzen. Der Bildungsgang dauert drei Jahre und führt als berufliche gymnasiale Oberstufe mit beruflichen Fachrichtungen und Profilen zur Allgemeinen Hochschulreife. Er qualifiziert die Schülerinnen und Schüler für die Aufnahme eines Studiums und bereitet auf eine berufliche Ausbildung vor.

§ 2
Unterrichtsgrundsätze

(1) Der Unterricht soll Schülerinnen und Schüler befähigen, Arbeiten selbstständig zu planen, durchzuführen und zu beurteilen. Die Schülerinnen und Schüler sollen eigenständig Aufgaben und Problemstellungen analysieren, Lösungsvorschläge erarbeiten und präsentieren sowie Ergebnisse und Arbeitsprozesse im jeweiligen Sachzusammenhang reflektieren. Der wissenschaftspropädeutische Bezug ist bei der Bearbeitung von handlungsorientierten und exemplarischen Arbeitssituationen, die sich aus der Fachsystematik ergeben, herzustellen.

(2) Die praxisorientierte Bearbeitung von Aufgaben erfolgt im Praxisfach. Methodentraining und projektorientiertes Arbeiten erfolgen im Rahmen ganzheitlicher Aufgabenstellungen, auch mit Hilfe digitaler Medien. Eine besondere Bedeutung kommt der Vermittlung von Strukturwissen zu. Schülerinnen und Schüler sollen das Lernen als lebenslangen Prozess begreifen.

§ 3
Dauer und Organisation des Unterrichts

(1) Der Bildungsgang umfasst die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. Die Einführungsphase dient der Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen und Inhalte der Qualifikationsphase. Die erforderlichen methodischen und fachlichen Kompetenzen sollen im Rahmen des Fachunterrichtes und im Praxisfach gezielt gefördert werden.

(2) Folgende Fachrichtungen und Profile können eingerichtet werden:

a)

Fachrichtung Ernährung

Profil Ernährung

Profil Lebensmittel- und Biotechnologie

b)

Fachrichtung Gestaltung

Profil Gestaltung

Profil Multimedia

c)

Fachrichtung Gesundheit und Soziales

Profil Gesundheit

Profil Sozialpädagogik

d)

Fachrichtung Technik

Profil Informationstechnik

Profil Mechatronik

Profil Luft- und Raumfahrttechnik

Profil Architektur und Bautechnik

Profil Ökologie und Umwelttechnik

e)

Fachrichtung Wirtschaft

Profil Betriebswirtschaft/Rechnungswesen

Profil Wirtschaftsinformatik

Profil Recht.

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft kann die Einrichtung weiterer Fachrichtungen und Profile genehmigen.

(3) Der Unterricht ist in Form eines Systems aus Leistungs- und Grundfächern organisiert. Ein Leistungsfach kennzeichnet das berufliche Profil. Das berufliche Profil wird durch weitere Grundfächer ergänzt.

(4) Die Unterrichtsfächer außer dem Fach Sport und dem Praxisfach werden zu Aufgabenfeldern zusammengefasst. Die sprachlich-literarisch-künstlerischen Fächer bilden das Aufgabenfeld I, die gesellschaftswissenschaftlichen Fächer das Aufgabenfeld II und die mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Fächer das Aufgabenfeld III.

(5) Der Unterricht wird zum großen Teil im Klassenverband durchgeführt.

§ 4
Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Belegungsverpflichtungen

(1) Die Unterrichtsfächer und die Anzahl der Unterrichtsstunden der Fachrichtungen und Profile ergeben sich aus den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 5.

(2) Die Schule regelt das Wahl- und Belegungsverfahren. Die Schülerin oder der Schüler hat keinen Anspruch auf die Belegung von Fächern oder Kursen, die nicht verpflichtend sind.

(3) Wer nicht mindestens vier Jahre durchgängig bis zum Eintritt in das Berufliche Gymnasium eine zweite Fremdsprache erlernt hat, hat eine neu einsetzende Fremdsprache zu belegen. Eine in den beiden Jahrgangsstufen vor Eintritt in das Berufliche Gymnasium belegte Fremdsprache ist keine neu aufgenommene Fremdsprache.

(4) Es müssen in der Qualifikationsphase zwei Leistungsfächer belegt werden. Das erste Leistungsfach kennzeichnet das berufliche Profil und das zweite Leistungsfach ist Deutsch, Englisch, Mathematik oder Biologie. Die übrigen Fächer werden als Grundfächer unterrichtet. Fächerübergreifende Lernformen sollen das fachliche Lernen ergänzen und sind Bestandteil des Unterrichts.

(5) Ein in der Qualifikationsphase mit null Punkten oder „nicht beurteilbar“ bewerteter Kurs gilt als nicht belegt.

§ 5
Verweildauer

Die Verweildauer im Beruflichen Gymnasium beträgt höchstens vier Jahre. Bei einer Wiederholung der nicht bestandenen Abiturprüfung wird diese Verweildauer um ein Jahr verlängert. Wer innerhalb der zulässigen Verweildauer die Allgemeine Hochschulreife nicht mehr erlangen kann, hat das Berufliche Gymnasium sofort zu verlassen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung der Verweildauer zulassen.

§ 6
Wechsel der Fachrichtung oder des Profils
oder in die Gymnasiale Oberstufe

(1) Ein Wechsel der Fachrichtung innerhalb des Beruflichen Gymnasiums oder ein Wechsel auf die Gymnasiale Oberstufe soll nicht später als acht Wochen nach Beginn der Einführungsphase, aber hat spätestens bis zum Ende des ersten Halbjahres zu erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Bildung und Wissenschaft auf Vorschlag der Schule. Ein Wechsel des Profils innerhalb einer Fachrichtung bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(2) Der Wechsel von Fächern im Wahlpflichtbereich ist im Rahmen freier Kapazitäten nach den Möglichkeiten der Schule bis spätestens zum Ende des ersten Halbjahres der Einführungsphase zulässig. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen von der Frist zulassen.

§ 7
Regelungen für das Fach Sport

Der Unterricht im Fach Sport umfasst in der Qualifikationsphase Unterricht in zwei verschiedenen Sportarten aus zwei verschiedenen Bewegungsfeldern.

§ 8
Nichtversetzung, Wiederholung

(1) Am Ende der Einführungsphase wird auf Nichtversetzung entschieden, wenn die Bedingungen des § 13 der Verordnung über die Versetzung von Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen vorliegen.

(2) Werden Halbjahre der Qualifikationsphase wiederholt, sind die in der Wiederholung belegten Kurse für Belegung und Einbringung maßgeblich. Können Kurse bei der Wiederholung nicht belegt werden, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

§ 9
Leistungsbewertung

(1) Zur Ermittlung und Bewertung von Leistungen werden Klausuren und schriftliche Leistungen, die eine Klausur ersetzen können, sowie sonstige Mitarbeit (mündliche Leistungen, Hausarbeiten, Präsentationen und insbesondere im Praxisfach praktische Tätigkeiten) herangezogen.

(2) Für die Einführungsphase gilt:

1.

In den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache werden je Halbjahr mindestens zwei Klausuren geschrieben. Es kann eine der beiden Klausuren durch eine vergleichbare Leistung wie ein Referat oder eine Präsentation ersetzt werden.

2.

In den übrigen Fächern wird je Halbjahr mindestens eine Klausur geschrieben.

(3) Für die Qualifikationsphase gilt:

1.

In jedem Fach wird in jedem Halbjahr mindestens eine Klausur geschrieben.

2.

Abweichend von Nummer 1 werden in Leistungsfächern in den ersten drei Halbjahren der Qualifikationsphase mindestens zwei Klausuren geschrieben. Es kann eine der beiden Klausuren durch eine vergleichbare Leistung wie ein Referat oder eine Präsentation ersetzt werden.

Von der Regelung nach Nummer 1 ist das Grundfach Sport ausgenommen.

(4) Die Klausuren sollen sich nach Inhalt, Schwierigkeitsgrad und Dauer von Beginn der Einführungsphase bis zum Ende der Qualifikationsphase zunehmend an den Anforderungen der schriftlichen Abiturprüfung orientieren.

(5) In den Kursen des ersten bis dritten Prüfungsfaches wird im zweiten Jahr der Qualifikationsphase jeweils eine Klausur in Abiturdauer geschrieben. Im dritten Prüfungsfach findet diese Klausur nach der Meldung zum Abitur im jeweils von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Prüfungsfach statt.

(6) Versucht eine Schülerin oder ein Schüler das Ergebnis der Leistungsfeststellung durch Täuschung zu beeinflussen, kann die entsprechende Leistung mit null Punkten bewertet werden. Die Punktzahl wird entsprechend der Schwere und des Umfangs der Täuschungshandlung reduziert.

(7) Die Bewertung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Grundlage des in der Zeugnisordnung festgelegten Bewertungsmaßstabs und wird entsprechend der folgenden Tabelle in Punktzahlen ausgewiesen:

Note

 

1

 

 

2

 

 

3

 

 

4

 

 

5

 

6

Tendenz

+

 

-

+

 

-

+

 

-

+

 

-

+

 

-

 

Punktzahl

15

14

13

12

11

10

9

8

7

6

5

4

3

2

1

0

(8) Die in einem fachübergreifenden Unterrichtsvorhaben erbrachten Leistungen werden entweder für die beteiligten Fächer getrennt oder mit einer Gesamtnote bewertet, die entsprechend ihrem quantitativen und qualitativen Anteil für jedes der beteiligten Fächer oder nur für ein Fach gilt.

§ 10
Projektarbeit

(1) In einem Halbjahr der Qualifikationsphase wird eine Projektarbeit erstellt, deren Themenstellung einen Profilbezug haben soll. Mindestens zwei Fächer sollen beteiligt sein.

(2) Die Projektarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden. Wird sie als Gruppenarbeit angefertigt, muss die individuelle Leistung nachweisbar und bewertbar sein.

(3) Das Thema der Projektarbeit wird von mindestens zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern der beteiligten Fächer genehmigt und bewertet. Die Bewertung wird dokumentiert.

(4) Die Projektarbeit besteht aus den Projektergebnissen, der Präsentation der Projektergebnisse und einem Gespräch über die Projektergebnisse, das von zwei am Projekt beteiligten Fachlehrerinnen oder Fachlehrern geführt wird.

(5) Anstelle der Schriftform können die Projektergebnisse auch aus einem medialen Produkt oder gestalteten Objekt oder einer szenischen oder musikalischen Darstellung bestehen. Liegt das Projektergebnis nicht in Schriftform vor, ist es um eine schriftliche Reflexion zu ergänzen.

(6) Die Projektarbeit wird in die Gesamtqualifikation eingebracht. Eine mit null Punkten bewertete Projektarbeit gilt als nicht angefertigt.

§ 11
Praktikum

(1) Zur Vermittlung außerschulischer Erfahrungen können betreute Praktika in geeigneten Betrieben oder anderen Einrichtungen möglichst während der Ferien durchgeführt werden. Der inhaltliche Bezug ergibt sich aus der Fachrichtung und dem Profil. Für einzelne Profile kann die Schule ein verpflichtendes Praktikum vorsehen.

(2) Das Praktikum soll in der Einführungsphase durchgeführt werden und mindestens zwei Wochen dauern. Es kann unterrichtsbegleitend oder als Block organisiert sein. In Ausnahmefällen, die durch schulische Konzepte begründet sein müssen, kann das Praktikum auch im ersten Jahr der Qualifikationsphase stattfinden.

(3) Während des Praktikums und im Anschluss daran ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Praktikumsverlauf dokumentiert und ausgewertet wird.

(4) Ein Praktikum im Ausland ist möglich. Die Anrechnung der dort zu erbringenden Leistungen auf die Belegungsverpflichtungen ist vorab sicherzustellen.

§ 12
Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Voraussetzungen für die Zulassung in die Einführungsphase sind

1.

die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe oder

2.

der Nachweis über den Mittleren Schulabschluss und mindestens gute Leistungen im Abschlusszeugnis der Berufsschule und in der Abschlussprüfung einer für die Fachrichtung einschlägigen Berufsausbildung sowie die Teilnahme an einem Beratungsgespräch.

(2) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Qualifikationsphase sind

1.

eine Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der jeweils entsprechenden Fachrichtung mit

a)

einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik; keines dieser Fächer darf die Note „mangelhaft“ ausweisen und

b)

einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den Fächern des beruflichen Lernbereichs,

2.

der Nachweis einer mindestens vier Jahre erlernten zweiten Fremdsprache oder Kenntnisse hierin mindestens im Umfang des Unterrichts in der Einführungsphase. Der Nachweis ist ersatzweise durch eine Feststellungsprüfung zu erbringen.

(3) In besonderen Fällen kann die Senatorin für Bildung und Wissenschaft eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen der Absätze 1 und 2 zulassen.

§ 13
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist zu den jährlich von den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven gesetzten Anmeldeterminen bei der zur Zeit besuchten öffentlichen Schule einzureichen. Auswärtige Bewerberinnen und Bewerbern oder Bewerberinnen und Bewerber von Privatschulen reichen ihren Antrag direkt beim Beruflichen Gymnasium ein. Die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 12 Absatz 1 oder 2 ist bis zum Beginn der Sommerferien eines jeden Schuljahres nachzuweisen.

(2) Über die Zulassung entscheidet die Schule. Wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Nachweise und die Erklärung noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, dass diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorgelegt werden.

§ 14
Schulischer Teil der Fachhochschulreife

(1) Schülerinnen und Schülern, die das Berufliche Gymnasium verlassen, wird auf Antrag frühestens nach dem Besuch der ersten beiden Schulhalbjahre der Qualifikationsphase der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

In den beiden Leistungsfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte bei zweifacher Wertung erreicht sein.

2.

Es müssen elf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt 55 Punkte bei einfacher Wertung erreicht sein.

3.

Unter den nach Nummer 1 zu belegenden und nach Nummer 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer fortgesetzten Fremdsprache, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik und einer Naturwissenschaft (Biologie, Physik oder Chemie) enthalten sein. Außer den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.

4.

In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt. Themengleiche oder -ähnliche Fächer werden nur einmal angerechnet.

5.

Leistungen aus der Einführungsphase werden nicht angerechnet.

(2) Für abgehende Schülerinnen und Schüler, die am Ende des 3. oder 4. Halbjahres der Qualifikationsphase den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben wollen, gelten die Bedingungen gemäß Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nur Leistungen eingebracht werden dürfen, die in zwei aufeinander folgenden Halbjahren erbracht wurden.

(3) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Kursen nach Absatz 1 und 2 ergibt, wird nach der Tabelle der Anlage 6 in eine Durchschnittsnote umgerechnet.

(4) Eine Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife dokumentiert das Ergebnis.

§ 15
Prüfung

Der Bildungsgang schließt mit der Abiturprüfung ab.

§ 16
Übergangsbestimmung

Wer vor dem 1. August 2010 seine Zulassung beantragt hat, wird nach den bisher geltenden Bestimmungen zugelassen, wenn diese für ihn günstiger sind.

§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Richtlinien über das Berufliche Gymnasium vom 17. Juli 2008 außer Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.

Bremen, den 19. September 2010

Die Senatorin für Bildung
und Wissenschaft

Anlage 1

(zu § 4 Absatz 1)

Berufliches Gymnasium, Fachrichtung Ernährung

1.

Profilbeschreibung

In der Fachrichtung Ernährung wird das

-

Profil Ernährung aus dem Leistungsfach (LF) Ernährung zusammen mit den Grundfächern (GF) Biologie, Informationsverarbeitung und dem Praxisfach Ernährung gebildet.

-

Profil Lebensmittel- und Biotechnologie aus dem Leistungsfach Lebensmittel- und Biotechnologie zusammen mit den Grundfächern Chemie, Informationsverarbeitung und dem Praxisfach Lebensmittel- und Biotechnologie gebildet.

2.

Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern

Aufgabenfeld I

Aufgabenfeld II

Aufgabenfeld III

DEU

Deutsch

GES

Geschichte

MAT

Mathematik

ENG

Englisch

POL

Politik

CHE

Chemie

FRZ

Französisch

BVW

Betriebs- und Volkswirtschaft

BIO

Biologie

SPA

Spanisch

 

 

PHY

Physik

KUN

Kunst

 

 

ERN

Ernährung

MUS

Musik

 

 

LBT

Lebensmittel- und Biotechnologie

DAR

Darstellendes Spiel

 

 

IFV

Informationsverarbeitung

3.

Stundentafeln

3.1.

Profil Ernährung

 

Fächer

Einführungs-
phase

Qualifikations-
phase

 

 

 

 

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E1

E2

Q1

Q2

Q3

Q4

Profil-
fächer

LF

Ernährung

4

4

5

5

5

5

GF

Biologie

2

2

3

3

3

3

GF

Informationsverarbeitung1)

2

2

2

2

3

3

GF

Praxisfach Ernährung2)

2

2

2

2

2

2

Weiteres
Leistungsfach
3)

LF

Deutsch

-

-

5

5

5

5

LF

Englisch

-

-

5

5

5

5

 

 

 

 

 

 

 

 

Weitere
Grund-
fächer

GF

Deutsch4)

4

4

3

3

3

3

GF

Englisch4)

4

4

3

3

3

3

GF

2. Fremdsprache5)

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

GF

Kunst oder Musik oder Darst. Spiel

-

-

-

-

2

2

GF

Geschichte oder Politik 3)6)

2

2

3

3

3

3

GF

Betriebs- und Volkswirtschaft1)

2

2

2

2

3

3

GF

Mathematik

4

4

4

4

4

4

GF

Sport

2

2

2

2

2

2

GF

Chemie und/oder Physik

4

4

-

-

-

-

Wahl-
pflicht-
bereich

Wahlpflichtfächer

3

3

3

3

3

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pflichtwochenstunden je Phase

je
35 mind.

je
33-35 mind.

3.2

Profil Lebensmittel- und Biotechnologie

 

Fächer

Einführungs-
phase

Qualifikations-
phase

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E1

E2

Q1

Q2

Q3

Q4

Profil-
fächer

LF

Lebensmittel- und Biotechnologie

4

4

5

5

5

5

GF

Chemie

2

2

3

3

3

3

GF

Informationsverarbeitung1)

2

2

2

2

3

3

GF

Praxisfach Lebensmittel- und Biotechnologie2)

2

2

2

2

2

2

Weiteres
Leistungs-
fach
3)

LF

Deutsch

-

-

5

5

5

5

LF

Englisch

-

-

5

5

5

5

 

 

 

 

 

 

 

Weitere
Grund-
fächer

GF

Deutsch4)

4

4

3

3

3

3

GF

Englisch4)

4

4

3

3

3

3

GF

2. Fremdsprache5)

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

GF

Kunst oder Musik oder Darst. Spiel

-

-

-

-

2

2

GF

Betriebs- und Volkswirtschaft1)

2

2

2

2

3

3

GF

Geschichte/Politik3) 6)

2

2

3

3

3

3

GF

Mathematik

4

4

4

4

4

4

GF

Sport

2

2

2

2

2

2

GF

Biologie und/oder Physik

4

4

-

-

-

-

Wahl-
pflicht-
bereich

Wahlpflichtfächer

3

3

3

3

3

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pflichtwochenstunden je Phase

je
35 mind.

je
33-35 mind.

4.

Regelung zu den Prüfungsfächern

Das dritte Prüfungsfach kann nur ein Prüfungsfach nach § 9 Absatz 5 der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen sein. Alle Fächer außer Sport und dem jeweiligen Praxisfach können viertes Prüfungsfach sein.


Fußnoten

1)

In Q3 und in Q4 ist entweder Betriebs- und Volkswirtschaft oder Informationsverarbeitung verpflichtend zu belegen.

1)

In Q3 und in Q4 ist entweder Betriebs- und Volkswirtschaft oder Informationsverarbeitung verpflichtend zu belegen.

1)

In Q3 und in Q4 ist entweder Betriebs- und Volkswirtschaft oder Informationsverarbeitung verpflichtend zu belegen.

1)

In Q3 und in Q4 ist entweder Betriebs- und Volkswirtschaft oder Informationsverarbeitung verpflichtend zu belegen.

2)

Praxisfach Ernährung ist ergänzendes Grundfach zum beruflichen Leistungsfach.

2)

Praxisfach Lebensmittel- und Biotechnologie ist ergänzendes Grundfach zum beruflichen Leistungsfach.

3)

Wahlmöglichkeit.

3)

Wahlmöglichkeit.

3)

Wahlmöglichkeit.

3)

Wahlmöglichkeit.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

5)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer 2. Fremdsprache in der Sek. I unmittelbar vor dem Eintritt in das Berufliche Gymnasium.

5)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer 2. Fremdsprache in der Sek. I unmittelbar vor dem Eintritt in das Berufliche Gymnasium.

6)

In der Einführungsphase als Fach Geschichte.

6)

In der Einführungsphase als Fach Geschichte.

Anlage 2

(zu § 4 Absatz 1)

Berufliches Gymnasium, Fachrichtung Gestaltung

1.

Profilbeschreibung

In der Fachrichtung Gestaltung wird das

-

Profil Gestaltung aus dem Leistungsfach (LF) Gestaltung zusammen mit den Grundfächern (GF) Geschichte (Kunst- und Kulturgeschichte), Informationsverarbeitung und dem Praxisfach Gestaltung gebildet,

-

Profil Multimedia aus dem Leistungsfach Multimedia zusammen mit den Grundfächern Geschichte (Kunst- und Kulturgeschichte), Informationsverarbeitung und dem Praxisfach Gestaltung gebildet.

2.

Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern

Aufgabenfeld I

Aufgabenfeld II

Aufgabenfeld III

DEU

Deutsch

GES

Geschichte

MAT

Mathematik

ENG

Englisch

BVW

Betriebs- und Volkswirtschaft

PHY

Physik

FRZ

Französisch

 

 

CHE

Chemie

SPA

Spanisch

 

 

IFV

Informationsverarbeitung

GST

Gestaltung

 

 

BIO

Biologie

MUM

Multimedia

 

 

 

 

3.

Stundentafeln

3.1

Profil Gestaltung

 

Fächer

Einführungs-
phase

Qualifikations-
phase

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E1

E2

Q1

Q2

Q3

Q4

Profil-
fächer

LF

Gestaltung

4

4

5

5

5

5

GF

Geschichte1)

3

3

3

3

3

3

GF

Informationsverarbeitung2)

2

2

2

2

3

3

GF

Praxisfach Gestaltung3)

2

2

2

2

2

2

Weiteres
Leistungs-
fach
4)

LF

Deutsch

-

-

5

5

5

5

LF

Englisch

-

-

5

5

5

5

 

 

 

 

 

 

 

 

Weitere
Grund-
fächer

GF

Deutsch5)

4

4

3

3

3

3

GF

Englisch5)

4

4

3

3

3

3

GF

2. Fremdsprache6)

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

GF

Betriebs- und Volkswirtschaft2)

2

2

2

2

3

3

GF

Mathematik

4

4

4

4

4

4

GF

Chemie und/oder Biologie und/oder Physik

6

6

3

3

3

3

GF

Sport

2

2

2

2

2

2

Wahl-
pflicht-
bereich

Wahlpflichtfächer

3

3

3

3

3

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pflichtwochenstunden je Phase

je
35 mind.

je
33-35 mind.

3.2

Profil Multimedia

 

Fächer

Einführungs-
phase

Qualifikations-
phase

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E1

E2

Q1

Q2

Q3

Q4

Profil-
fächer

LF

Multimedia

4

4

5

5

5

5

GF

Geschichte1)

3

3

3

3

3

3

GF

Informationsverarbeitung2)

2

2

2

2

3

3

GF

Praxisfach Gestaltung3)

2

2

2

2

2

2

Weiteres
Leistungs-
fach
4)

LF

Deutsch

-

-

5

5

5

5

LF

Englisch

-

-

5

5

5

5

Weitere
Grund-
fächer

GF

Deutsch5)

4

4

3

3

3

3

GF

Englisch5)

4

4

3

3

3

3

GF

2. Fremdsprache6)

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

GF

Betriebs- und Volkswirtschaft2)

2

2

2

2

3

3

GF

Mathematik

4

4

4

4

4

4

GF

Chemie und/oder Physik und/oder Biologie

6

6

3

3

3

3

GF

Sport

2

2

2

2

2

2

Wahl-
pflicht-
bereich

Wahlpflichtfächer

3

3

3

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

je

35 mind.

je

33-35 mind.

4.

Regelung zu den Prüfungsfächern

Das dritte Prüfungsfach kann nur ein Prüfungsfach nach § 9 Absatz 5 der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen sein. Alle Fächer außer Sport und dem jeweiligen Praxisfach können viertes Prüfungsfach sein.


Fußnoten

1)

Mit besonderen Anteilen der Kunst- und Kulturgeschichte.

1)

Mit besonderen Anteilen der Kunst- und Kulturgeschichte.

2)

In Q3 und in Q4 ist entweder Betriebs- und Volkswirtschaft oder Informationsverarbeitung verpflichtend zu belegen.

2)

In Q3 und in Q4 ist entweder Betriebs- und Volkswirtschaft oder Informationsverarbeitung verpflichtend zu belegen.

2)

In Q3 und in Q4 ist entweder Betriebs- und Volkswirtschaft oder Informationsverarbeitung verpflichtend zu belegen.

2)

In Q3 und in Q4 ist entweder Betriebs- und Volkswirtschaft oder Informationsverarbeitung verpflichtend zu belegen.

3)

Praxisfach Gestaltung ist ergänzendes Grundfach zum beruflichen Leistungsfach.

3)

Praxisfach Gestaltung ist ergänzendes Grundfach zum beruflichen Leistungsfach.

4)

Wahlmöglichkeit.

4)

Wahlmöglichkeit.

5)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

5)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

5)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

5)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

6)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer 2. Fremdsprache in der Sek. I unmittelbar vor dem Eintritt in das Berufliche Gymnasium.

6)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer 2. Fremdsprache in der Sek. I unmittelbar vor dem Eintritt in das Berufliche Gymnasium.

Anlage 3

(zu § 4 Absatz 1)

Berufliches Gymnasium, Fachrichtung Gesundheit und Soziales

1.

Profilbeschreibung

In der Fachrichtung Gesundheit und Soziales wird das

-

Profil Gesundheit aus dem Leistungsfach (LF) Gesundheit zusammen mit den Grundfächern (GF) Biologie, Informationsverarbeitung und dem Praxisfach Gesundheit gebildet,

-

Profil Sozialpädagogik aus dem Leistungsfach Psychologie/Pädagogik zusammen mit den Grundfächern Biologie, Informationsverarbeitung und dem Praxisfach Sozialpädagogik gebildet.

2.

Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern

Aufgabenfeld I

Aufgabenfeld II

Aufgabenfeld III

DEU

Deutsch

GES

Geschichte

MAT

Mathematik

ENG

Englisch

POL

Politik

BIO

Biologie

FRZ

Französisch

BVW

Betriebs- und Volkswirtschaft

GSD

Gesundheit

TUE

Türkisch

PSY

Psychologie

IFV

Informationsverarbeitung

SPA

Spanisch

PAE

Pädagogik

 

 

KUN

Kunst

 

 

 

 

MUS

Musik

 

 

 

 

DAR

Darstellendes Spiel

 

 

 

 

3.

Stundentafeln

3.1

Profil Gesundheit

 

Fächer

Einführungs-
phase

Qualifikations-
phase

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E1

E2

Q1

Q2

Q3

Q4

Profil-
fächer

LF

Gesundheit

4

4

5

5

5

5

GF

Biologie

4

4

3

3

3

3

GF

Informationsverarbeitung1)

2

2

2

2

3

3

GF

Praxisfach Gesundheit2)

2

2

2

2

2

2

Weiteres

LF

Deutsch

-

-

5

5

5

5

Leistungsfach3)

LF

Englisch

-

-

5

5

5

5

Weitere
Grund-
fächer

GF

Deutsch4)

4

4

3

3

3

3

GF

Englisch

4

4

3

3

3

3

GF

2. Fremdsprache5)

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

GF

Kunst oder Musik oder Darst. Spiel

-

-

-

-

2

2

GF

Geschichte/Politik6) 7)

2

2

3

3

3

3

GF

Betriebs- und Volkswirtschaft1)

2

2

2

2

3

3

GF

Mathematik

4

4

4

4

4

4

GF

Sport

2

2

2

2

2

2

GF

Chemie oder Physik

2

2

-

-

-

-

Wahl-
pflicht-
bereich

Wahlpflichtfächer

3

3

3

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

je
35 mind.

je
33-35 mind.

3.2

Profil Sozialpädagogik

 

Fächer

Einführungs-
phase

Qualifikations-
phase

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E1

E2

Q7

Q2

Q3

Q4

Profil-
fächer

LF

Psychologie/Pädagogik

4

4

5

5

5

5

GF

Biologie8)

4

4

3

3

3

3

GF

Informationsverarbeitung1)

2

2

2

2

3

3

GF

Praxisfach Sozialpädagogik2)

2

2

2

2

2

2

Weiteres
Leistungs-
fach
3)

LF

Deutsch

-

-

5

5

5

5

LF

Biologie

-

-

5

5

5

5

LF

Englisch

-

-

5

5

5

5

Weitere
Grund-
fächer

GF

Deutsch4)

4

4

3

3

3

3

GF

Englisch

4

4

3

3

3

3

GF

2. Fremdsprache5)

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

GF

Kunst oder Musik oder Darst. Spiel

-

-

-

-

2

2

GF

Geschichte/Politik6) 7)

2

2

3

3

3

3

GF

Betriebs- und Volkswirtschaft1)

2

2

3

3

3

3

GF

Mathematik

4

4

4

4

4

4

GF

Sport

2

2

2

2

2

2

GF

Chemie oder Physik

2

2

-

-

-

-

Wahl-
pflicht-
bereich

Wahlpflichtfächer

3

3

3

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

je
35 mind.

je
33-35 mind.

4.

Regelung zu den Prüfungsfächern

Das dritte Prüfungsfach kann nur ein Prüfungsfach nach § 9 Absatz 5 der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen sein. Alle Fächer außer Sport und dem jeweiligen Praxisfach können viertes Prüfungsfach sein.


Fußnoten

1)

In Q3 und in Q4 ist entweder Betriebs- und Volkswirtschaft oder Informationsverarbeitung verpflichtend zu belegen.

1)

In Q3 und in Q4 ist entweder Betriebs- und Volkswirtschaft oder Informationsverarbeitung verpflichtend zu belegen.

1)

In Q3 und in Q4 ist entweder Betriebs- und Volkswirtschaft oder Informationsverarbeitung verpflichtend zu belegen.

1)

In Q3 und in Q4 ist entweder Betriebs- und Volkswirtschaft oder Informationsverarbeitung verpflichtend zu belegen.

2)

Praxisfach Gesundheit ist ergänzendes Grundfach zum beruflichen Leistungsfach.

2)

Praxisfach Sozialpädagogik ist ergänzendes Grundfach zum beruflichen Leistungsfach.

3)

Wahlmöglichkeit.

3)

Wahlmöglichkeit.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

5)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer 2. Fremdsprache in der Sek. I unmittelbar vor dem Eintritt in das Berufliche Gymnasium.

5)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer 2. Fremdsprache in der Sek. I unmittelbar vor dem Eintritt in das berufliche Gymnasium.

6)

Alternativ zu Geschichte können auch andere Fächer des Aufgabenfeldes II belegt werden, wenn in diesen Fächern Geschichte mit festen Anteilen unterrichtet wird.

6)

Alternativ zu Geschichte können auch andere Fächer des Aufgabenfeldes II belegt werden, wenn in diesen Fächern Geschichte mit festen Anteilen unterrichtet wird.

7)

In der Einführungsphase als Fach Geschichte.

7)

In der Einführungsphase als Fach Geschichte.

8)

In der Einführungsphase muss Biologie belegt werden, wenn dieses als LF fortgesetzt werden soll.

Anlage 4

(zu § 4 Absatz 1)

Berufliches Gymnasium, Fachrichtung Technik

1.

Profilbeschreibung

In der Fachrichtung Technik wird das

-

Profil Informationstechnik aus dem Leistungsfach (LF) Informationstechnik zusammen mit den Grundfächern (GF) Politik/Geschichte, Informationsverarbeitung und dem Praxisfach Technik gebildet,

-

Profil Mechatronik aus dem Leistungsfach Mechatronik zusammen mit den Grundfächern Politik/Geschichte, Informationsverarbeitung und dem Praxisfach Technik gebildet.

-

Profil Luft- und Raumfahrttechnik aus dem Leistungsfach Luft- und Raumfahrttechnik zusammen mit den Grundfächern Politik/Geschichte, Informationsverarbeitung und dem Praxisfach Technik gebildet

-

Profil Archtiktur und Bautechnik aus dem Leistungsfach Architektur/Bautechnik zusammen mit den Grundfächern Politik/Geschichte, Informationsverarbeitung und dem Praxisfach Technik gebildet

-

Profil Ökologie und Umwelttechnik aus dem Leistungsfach Architektur/Bautechnik zusammen mit den Grundfächern Politik/Geschichte, Informationsverarbeitung und dem Praxisfach Technik gebildet.

2.

Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern

Aufgabenfeld I

Aufgabenfeld II

Aufgabenfeld III

DEU

Deutsch

POL

Politik

MAT

Mathematik

ENG

Englisch

BVW

Betriebs- und Volkswirtschaft

PHY

Physik

FRZ

Französisch

 

 

CHE

Chemie

SPA

Spanisch

 

 

BIO

Biologie

KUN

Kunst

 

 

IFT

Informationstechnik

MUS

Musik

 

 

IFV

Informationsverarbeitung

DAR

Darstellendes Spiel

 

 

MTR

Mechatronik

 

 

 

 

LRT

Luft- und Raumfahrttechnik

 

 

 

 

ABT

Architektur/Bautechnik

 

 

 

 

ÖUT

Ökologie und Umwelttechnik

3.

Stundentafeln

3.1

Profil Informationstechnik

 

Fächer

Einführungs-
phase

Qualifikations-
phase

 

 

 

 

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E1

E2

Q1

Q2

Q3

Q4

Profil-
fächer

LF

Informationstechnik

4

4

5

5

5

5

GF

Geschichte/Politik1) 6)

2

2

3

3

3

3

GF

Informationsverarbeitung

2

2

2

2

3

3

GF

Praxisfach Technik2)

2

2

2

2

2

2

Weiteres
Leistungs-
fach
3)

LF

Englisch

-

-

5

5

5

5

LF

Mathematik

-

-

5

5

5

5

Weitere
Grund-
fächer

GF

Deutsch

4

4

3

3

3

3

GF

Englisch4)

4

4

3

3

3

3

GF

2. Fremdsprache5)

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

GF

Kunst oder Musik oder Darst. Spiel

-

-

-

-

2

2

GF

Betriebs- und Volkswirtschaft

2

2

2

2

3

3

GF

Mathematik4)

4

4

4

4

4

4

GF

Physik und/oder Chemie und/oder Biologie

6

6

3

3

3

3

GF

Sport

2

2

2

2

2

2

Wahl-
pflicht-
bereich

Wahlpflichtfächer

3

3

3

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

je
35 mind.

je
33-35 mind.

3.2

Profil Mechatronik

 

Fächer

Einführungs-
phase

Qualifikations-
phase

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E1

E2

Q1

Q2

Q3

Q4

Profil-
fächer

LF

Mechatronik

4

4

5

5

5

5

GF

Geschichte/Politik1) 6)

2

2

3

3

3

3

GF

Informationsverarbeitung

2

2

2

2

3

3

GF

Praxisfach Technik2)

2

2

2

2

2

2

Weiteres
Leistungs-
fach3)

LF

Englisch

-

-

5

5

5

5

LF

Mathematik

-

-

5

5

5

5

Weitere
Grund-
fächer

GF

Deutsch

4

4

3

3

3

3

GF

Englisch4)

4

4

3

3

3

3

GF

2. Fremdsprache5)

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

GF

Kunst oder Musik oder Darst. Spiel

-

-

-

-

2

2

GF

Betriebs- und Volkswirtschaft

2

2

2

2

3

3

GF

Mathematik4)

4

4

4

4

4

4

GF

Physik und/oder Chemie und/oder Biologie

6

6

3

3

3

3

GF

Sport

2

2

2

2

2

2

Wahl-
pflicht-
bereich

Wahlpflichtfächer

3

3

3

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

je
35 mind.

je
33-35 mind.

3.3

Profil Luft- und Raumfahrttechnik

 

Fächer

Einführungs-
phase

Qualifikations-
phase

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E1

E2

Q1

Q2

Q3

Q4

Profil-
fächer

LF

Luft- und Raumfahrttechnik

4

4

5

5

5

5

GF

Geschichte/Politik1) 6)

2

2

3

3

3

3

GF

Informationsverarbeitung

2

2

2

2

3

3

GF

Praxisfach Technik2)

2

2

2

2

2

2

Weiteres
Leistungs-
fach
3)

LF

Englisch

-

-

5

5

5

5

LF

Mathematik

-

-

5

5

5

5

Weitere
Grund-
fächer

GF

Deutsch

4

4

3

3

3

3

GF

Englisch4)

4

4

3

3

3

3

GF

2. Fremdsprache5)

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

GF

Kunst oder Musik oder Darst. Spiel

-

-

-

-

2

2

GF

Betriebs- und Volkswirtschaft

2

2

2

2

3

3

GF

Mathematik4)

4

4

4

4

4

4

GF

Physik und/oder Chemie und/oder Biologie

6

6

3

3

3

3

GF

Sport

2

2

2

2

2

2

Wahl-
pflicht-
bereich

Wahlpflichtfächer

3

3

3

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

je
35 mind.

je
33-35 mind.

3.4

Profil Architektur und Bautechnik

 

Fächer

Einführungs-
phase

Qualifikations-
phase

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E1

E2

Q1

Q2

Q3

Q4

Profil-
fächer

LF

Architektur und Bautechnik

4

4

5

5

5

5

GF

Geschichte/Politik1) 6)

2

2

3

3

3

3

GF

Informationsverarbeitung

2

2

2

2

3

3

GF

Praxisfach Technik2)

2

2

2

2

2

2

Weiteres
Leistungs-
fach3)

LF

Deutsch

-

-

5

5

5

5

LF

Englisch

-

-

5

5

5

5

LF

Mathematik

-

-

5

5

5

5

Weitere
Grund-
fächer

GF

Deutsch

4

4

3

3

3

3

GF

Englisch4)

4

4

3

3

3

3

GF

2. Fremdsprache5)

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

GF

Kunst oder Musik oder Darst. Spiel

-

-

-

-

2

2

GF

Betriebs- und Volkswirtschaft8)

2

2

2

2

3

3

GF

Mathematik4)

4

4

4

4

4

4

GF

Physik und/oder Chemie und/oder Biologie7)

6

6

3

3

3

3

GF

Sport

2

2

2

2

2

2

GF

Psychologie8)

-

-

2

2

3

3

Wahlpflichtbereich

Wahlpflichtfächer

3

3

3

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

je
35 mind.

je
33-35 mind.

3.5

Profil Ökologie und Umwelttechnik

 

Fächer

Einführungs-
phase

Qualifikations-
phase

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E1

E2

Q1

Q2

Q3

Q4

Profil-
fächer

LF

Ökologie und Umwelttechnik

4

4

5

5

5

5

GF

Geschichte/Politik1) 6)

2

2

3

3

3

3

GF

Informationsverarbeitung

2

2

2

2

3

3

GF

Praxisfach Technik2)

2

2

2

2

2

2

Weiteres
Leistungs-
fach
3)

LF

Deutsch

-

-

5

5

5

5

LF

Englisch

-

-

5

5

5

5

LF

Mathematik

-

-

5

5

5

5

Weitere
Grund-
fächer

GF

Deutsch

4

4

3

3

3

3

GF

Englisch4)

4

4

3

3

3

3

GF

2. Fremdsprache5)

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

GF

Kunst oder Musik oder Darst. Spiel

-

-

-

-

2

2

GF

Betriebs- und Volkswirtschaft8)

2

2

2

2

3

3

GF

Mathematik4)

4

4

4

4

4

4

GF

Physik und/oder Chemie und/oder Biologie7)

6

6

3

3

3

3

GF

Sport

2

2

2

2

2

2

GF

Geografie8)

-

-

2

2

3

3

Wahl-
pflicht-
bereich

Wahlpflichtfächer

3

3

3

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

je
35 mind.

je
33-35 mind.

4.

Regelung zu den Prüfungsfächern

Das dritte Prüfungsfach kann nur ein Prüfungsfach nach § 9 Absatz 5 der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen sein. Alle Fächer außer Sport und dem jeweiligen Praxisfach können viertes Prüfungsfach sein.


Fußnoten

1)

Mit geschichtlichen Anteilen.

1)

Mit geschichtlichen Anteilen.

1)

Mit geschichtlichen Anteilen.

1)

Mit geschichtlichen Anteilen.

1)

Mit geschichtlichen Anteilen.

2)

Praxisfach Technik ist ergänzendes Grundfach zum beruflichen Leistungsfach.

2)

Praxisfach Technik ist ergänzendes Grundfach zum beruflichen Leistungsfach.

2)

Praxisfach Technik ist ergänzendes Grundfach zum beruflichen Leistungsfach.

2)

Praxisfach Technik ist ergänzendes Grundfach zum beruflichen Leistungsfach.

2)

Praxisfach Technik ist ergänzendes Grundfach zum beruflichen Leistungsfach.

3)

Wahlmöglichkeit.

3)

Wahlmöglichkeit.

3)

Wahlmöglichkeit.

3)

Wahlmöglichkeit.

3)

Wahlmöglichkeit.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

5)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer 2. Fremdsprache in der Sek. I unmittelbar vor dem Eintritt in das Berufliche Gymnasium.

5)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer 2. Fremdsprache in der Sek. I unmittelbar vor dem Eintritt in das Berufliche Gymnasium.

5)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer 2. Fremdsprache in der Sek. I unmittelbar vor dem Eintritt in das Berufliche Gymnasium.

5)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer 2. Fremdsprache in der Sek. I unmittelbar vor dem Eintritt in das Berufliche Gymnasium.

5)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer 2. Fremdsprache in der Sek. I unmittelbar vor dem Eintritt in das Berufliche Gymnasium.

6)

In der Einführungsphase als Fach Geschichte.

6)

In der Einführungsphase als Fach Geschichte.

6)

In der Einführungsphase als Fach Geschichte.

6)

In der Einführungsphase als Fach Geschichte.

6)

In der Einführungsphase als Fach Geschichte.

7)

In der Einführungsphase muss Biologie belegt werden, wenn dieses als LF fortgesetzt werden soll.

7)

In der Einführungsphase muss Biologie belegt werden, wenn dieses als LF fortgesetzt werden soll.

8)

In Q 1 bis Q 4 ist Betriebs- und Volkswirtschaft oder Psychologie verpflichtend.

8)

In Q 1 bis Q 4 ist Betriebs- und Volkswirtschaft oder Psychologie verpflichtend.

8)

In Q 1 bis Q 4 ist BVW oder Geografie verpflichtend.

8)

In Q 1 bis Q 4 ist BVW oder Geografie verpflichtend.

Anlage 5

(zu § 4 Absatz 1)

Berufliches Gymnasium, Fachrichtung Wirtschaft

1.

Profilbeschreibung

In der Fachrichtung Wirtschaft wird das

-

Profil Betriebswirtschaft/Rechnungswesen aus dem Leistungsfach (LF) Betriebswirtschaft/Rechnungswesen zusammen mit den Grundfächern (GF) Volkswirtschaft, Informationsverarbeitung und dem Praxisfach Betriebswirtschaft gebildet,

-

Profil Wirtschaftsinformatik aus dem Leistungsfach Wirtschaftsinformatik mit den Grundfächern Betriebs- und Volkswirtschaft, Rechnungswesen und dem Praxisfach Wirtschaftsinformatik gebildet,

-

Profil Recht aus dem Leistungsfach Recht mit den Grundfächern Betriebs- und Volkswirtschaft, Informationsverarbeitung und dem Praxisfach Recht gebildet.

2.

Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern

Aufgabenfeld 1

Aufgabenfeld II

Aufgabenfeld III

DEU

Deutsch

GES

Geschichte

MAT

Mathematik

ENG

Englisch

BRC

Betriebswirtschaft mit

PHY

Physik

FRZ

Französisch

 

Rechnungswesen/

CHE

Chemie

SPA

Spanisch

 

Controlling

BIO

Biologie

KUN

Kunst

BWL

Betriebswirtschaft

IFV

Informationsverarbeitung

MUS

Musik

BVW

Betriebs- und Volkswirtschaft

WIN

Wirtschaftsinformatik

DAR

Darstellendes Spiel

VW

Volkswirtschaft

 

 

 

 

REC

Recht

 

 

 

 

REW

Rechnungswesen

 

 

3.

Stundentafeln

3.1

Profil Betriebswirtschaft/Rechnungswesen

 

Fächer

Einführungs-
phase

Qualifikations-
phase

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E1

E2

Q1

Q2

Q3

Q4

Profil-
fächer

LF

Betriebswirtschaft/Rechnungswesen

4

4

5

5

5

5

GF

Volkswirtschaft1)

2

2

2

2

3

3

GF

Informationsverarbeitung1)

2

2

2

2

3

3

GF

Praxisfach Betriebswirtschaft2)

2

2

2

2

2

2

Weiteres
Leistungs-
fach
3)

LF

Deutsch

-

-

5

5

5

5

LF

Englisch

-

-

5

5

5

5

LF

Mathematik

-

-

5

5

5

5

LF

Biologie

-

-

5

5

5

5

Weitere
Grund-
fächer

GF

Deutsch4)

4

4

3

3

3

3

GF

Englisch4)

4

4

3

3

3

3

GF

2. Fremdsprache5)

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

GF

Kunst oder Musik oder Darst. Spiel

-

-

-

-

2

2

GF

Geschichte

2

2

3

3

3

3

GF

Mathematik4)

4

4

4

4

4

4

GF

Physik und/oder Chemie und/oder Biologie4) 6)

6

6

3

3

3

3

GF

Sport

2

2

2

2

2

2

Wahl-
pflicht-
bereich

Wahlpflichtfächer

3

3

3

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

je
35 mind.

je
33-35 mind.

3.

Profil Wirtschaftsinformatik

 

Fächer

Einführungs-
phase

Qualifikations-
phase

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E1

E2

Q1

Q2

Q3

Q4

Profil-
fächer

LF

Wirtschaftsinformatik

4

4

5

5

5

5

GF

Betriebs- und Volkswirtschaft

2

2

2

2

3

3

GF

Rechnungswesen

2

2

2

2

3

3

GF

Praxisfach Wirtschaftsinformatik1)

2

2

2

2

2

2

Weiteres
Leistungs-
fach
2)

LF

Deutsch

-

-

5

5

5

5

LF

Englisch

-

-

5

5

5

5

LF

Mathematik

-

-

5

5

5

5

LF

Biologie

-

-

5

5

5

5

Weitere
Grund-
fächer

GF

Deutsch3)

4

4

3

3

3

3

GF

Englisch3)

4

4

3

3

3

3

GF

2. Fremdsprache4)

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

GF

Kunst oder Musik oder Darst. Spiel

-

-

-

-

2

2

GF

Geschichte

2

2

3

3

3

3

GF

Mathematik3)

4

4

4

4

4

4

GF

Physik und/oder Chemie und/oder Biologie3) 5)

6

6

3

3

3

3

GF

Sport

2

2

2

2

2

2

Wahl-
pflicht-
bereich

Wahlpflichtfächer

3

3

3

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

je
35 mind.

je
33-35 mind.

3.3

Profil Recht

 

Fächer

Einführungs-
phase

Qualifikations-
phase

 

 

Wochenstunden

 

Jahrgangsstufe

E1

E2

Q1

Q2

Q3

Q4

Profil-
fächer

LF

Recht

4

4

5

5

5

5

GF

Betriebs- und Volkswirtschaft

3

3

3

3

3

3

GF

Informationsverarbeitung1)

2

2

2

2

3

3

GF

Praxisfach Recht2)

2

2

2

2

2

2

Weiteres
Leistungs-
fach
3)

LF

Deutsch

-

-

5

5

5

5

LF

Englisch

-

-

5

5

5

5

LF

Mathematik

-

-

5

5

5

5

LF

Biologie

-

-

5

5

5

5

Weitere
Grund-
fächer

GF

Deutsch4)

4

4

3

3

3

3

GF

Englisch4)

4

4

3

3

3

3

GF

2. Fremdsprache5)

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

3/4

GF

Kunst oder Musik oder Darst. Spiel

-

-

-

-

2

2

GF

Geschichte

2

2

3

3

3

3

GF

Mathematik4)

4

4

4

4

4

4

GF

Physik und/oder Chemie und/oder Biologie4) 6)

6

6

3

3

3

3

GF

Sport

2

2

2

2

2

2

Wahl-
pflicht-
bereich

Wahlpflichtfächer

3

3

3

3

3

3

Pflichtwochenstunden je Phase

je
35 mind.

je
33-35 mind.

4.

Regelung zu den Prüfungsfächern

Das dritte Prüfungsfach kann nur ein Prüfungsfach nach § 9 Absatz 5 der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen sein. Alle Fächer außer Sport und dem jeweiligen Praxisfach können viertes Prüfungsfach sein.


Fußnoten

1)

In Q3 und in Q4 ist entweder Volkswirtschaft oder Informationsverarbeitung verpflichtend zu belegen.

1)

In Q3 und in Q4 ist entweder Volkswirtschaft oder Informationsverarbeitung verpflichtend zu belegen.

1)

Praxisfach Wirtschaftsinformatik ist ergänzendes Grundfach zum beruflichen Leistungsfach.

1)

In Q3 und in Q4 ist Informationsverarbeitung fakultativ.

2)

Praxisfach Betriebswirtschaft ist ergänzendes Grundfach zum beruflichen Leistungsfach.

2)

Wahlmöglichkeit.

2)

Praxisfach Recht ist ergänzendes Grundfach zum beruflichen Leistungsfach.

3)

Wahlmöglichkeit.

3)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

3)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

3)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

3)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

3)

Wahlmöglichkeit.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer 2. Fremdsprache in der Sek. I unmittelbar vor dem Eintritt in das Berufliche Gymnasium.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

4)

Sofern nicht ab Q1 als Leistungsfach gewählt.

5)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer 2. Fremdsprache in der Sek. I unmittelbar vor dem Eintritt in das Berufliche Gymnasium.

5)

In der Einführungsphase muss Biologie belegt werden, wenn dieses als LF fortgesetzt werden soll.

5)

Verpflichtend, falls weniger als 4 Jahre Unterricht in einer 2. Fremdsprache in der Sek. I unmittelbar vor dem Eintritt in das Berufliche Gymnasium.

6)

In der Einführungsphase muss Biologie belegt werden, wenn dieses als LF fortgesetzt werden soll.

6)

In der Einführungsphase muss Biologie belegt werden, wenn dieses als LF fortgesetzt werden soll.

Anlage 6

(zu § 14 Absatz 3)

Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife
(schulischer Teil)

aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses

Punkte

Durchschnittsnote

285 - 261

1,0

260 - 255

1,1

254 - 249

1,2

248 - 244

1,3

243 - 238

1,4

237 - 232

1,5

231 -227

1,6

226 - 221

1,7

220 - 215

1,8

214 - 210

1,9

209 - 204

2,0

203 - 198

2,1

197 - 192

2,2

191 - 187

2,3

186 - 181

2,4

180 - 175

2,5

174 - 170

2,6

169 - 164

2,7

163 - 158

2,8

157 - 153

2,9

152 - 147

3,0

146 - 141

3,1

140 - 135

3,2

134 - 130

3,3

129 - 124

3,4

123 - 118

3,5

117 - 113

3,6

112 - 107

3,7

106 - 101

3,8

100 - 96

3,9

95

4,0


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.