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Verordnung über die Teilnahmeverpflichtung an ärztlichen Untersuchungen für Schülerinnen und Schüler an Werkschulen, an beruflichen Schulen, an Sekundarschulen und an Förderzentren im Land Bremen

Veröffentlichungsdatum:05.08.1997 Inkrafttreten04.12.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 01.12.2015 (Brem.GBl. S. 522)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 286
Gliederungsnummer:223-b-9
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Teilnahmeverpflichtung an ärztlichen Untersuchungen für Schülerinnen und Schüler an Werkschulen, an beruflichen Schulen, an Sekundarschulen und an Förderzentren im Land Bremen vom 18. Juli 1997 (Brem.GBl. 1997, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 01. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 522)"

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juris-Abkürzung: BerSchulÄUTV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-b-9
juris-Abkürzung:BerSchulÄUTV BR
Ausfertigungsdatum:18.07.1997
Gültig ab:06.08.1997
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1997, 286
Gliederungs-Nr:223-b-9
Verordnung über die Teilnahmeverpflichtung an ärztlichen Untersuchungen
für Schülerinnen und Schüler an Werkschulen, an beruflichen Schulen,
an Sekundarschulen und an Förderzentren im Land Bremen
Vom 18. Juli 1997
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 01.12.2015 (Brem.GBl. S. 522)

Aufgrund des § 17 Abs. 4 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 342, 1995 S. 129 - 223-b-1) wird im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport verordnet:

§ 1

Schülerinnen und Schüler der Berufseingangsstufe der Berufsfachschule sind verpflichtet, an einer ärztlichen Untersuchung durch den Schulärztlichen Dienst des zuständigen Gesundheitsamtes teilzunehmen.

§ 2

Schülerinnen und Schüler der Grundstufe der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß, des Berufsgrundbildungsjahres und der ausbildungsvorbereitenden Bildungsgänge in Vollzeitform nach § 30 des Bremischen Schulgesetzes sind verpflichtet, an einer ärztlichen Untersuchung durch den Schulärztlichen Dienst des zuständigen Gesundheitsamtes teilzunehmen, es sei denn, sie weisen bei Beginn des Schuljahres eine Bescheinigung über eine Jugendarbeitsschutz-Untersuchung vor, die nicht älter als 14 Monate ist. Die Untersuchung entfällt auch für Schülerinnen und Schüler, die bereits an einer Untersuchung nach § 1 teilgenommen haben.

§ 2a

Schülerinnen und Schüler der Werkschule sind verpflichtet, an einer ärztlichen Untersuchung durch den Schulärztlichen Dienst des zuständigen Gesundheitsamtes teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 der Sekundarschule, sofern sie den Schwerpunkt zur Erlangung der Berufsbildungsreife besuchen, und für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 der Förderzentren.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Teilnahmeverpflichtung an ärztlichen Untersuchungen für Schüler und Schülerinnen an beruflichen Schulen und in der jahrgangsübergreifenden Klasse der Hauptschule im Lande Bremen vom 6. Juni 1990 (Brem.GBl. S. 157 - 223-b-9) außer Kraft.

Bremen, den 18. Juli 1997

Der Senator für Frauen, Gesundheit,
Jugend, Soziales und Umweltschutz


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