Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen (APO Fw) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2002

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen (APO Fw) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 200226.04.2002 bis 31.05.2006
Inhaltsverzeichnis26.04.2002 bis 31.05.2006
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 1 - Geltungsbereich26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 2 - Ausbildungsstellen26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 3 - Bewerbung und Eignungsfeststellung04.11.2003 bis 31.05.2006
§ 4 - Ausbildungs- und Lehrpläne, Verfahren an außerbremischen Bildungseinrichtungen04.11.2003 bis 31.05.2006
§ 5 - Leistungsnachweise und Befähigungsberichte26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 6 - Urlaub26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 7 - Ausbildungsbeauftragter26.04.2002 bis 31.05.2006
Abschnitt 2 - Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst Laufbahnausbildung I26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 8 - Acht Monate feuerwehrtechnische Grundausbildung (Teil 1) an der Landesfeuerwehrschule26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 9 - Fünf Monate praktische Ausbildung (Teil 2) am Standort26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 10 - Vier Monate Abschlusslehrgang (Teil 3) an der Landesfeuerwehrschule26.04.2002 bis 31.05.2006
Abschnitt 3 - Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst Laufbahnausbildung II26.04.2002 bis 31.05.2006
Titel 1 - Aufstiegsbeamte26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 11 - Zulassung26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 12 - Sechs Monate Grundpraktikum (Teil 1) am Standort26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 13 - Zwölf Monate gehobene technische Grundlagenausbildung (Teil 2) an der Landesfeuerwehrschule26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 14 - Sechs Monate praktische Ausbildung (Teil 3) bei zwei Feuerwehren26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 15 - Sechs Monate Abschlusslehrgang (Teil 4) an der Landesfeuerwehrschule26.04.2002 bis 31.05.2006
Titel 2 - Unmittelbare Bewerber26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 16 - Ausbildung26.04.2002 bis 31.05.2006
Abschnitt 4 - Ausbildung von Rettungssanitätern26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 17 - Ausbildungsgegenstand und -umfang26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 18 - Bestehen und Wiederholung der Prüfung26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 19 - Niederschrift26.04.2002 bis 31.05.2006
Abschnitt 5 - Prüfungsbestimmungen26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 20 - Zweck der Prüfungen, Öffentlichkeit26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 21 - Prüfungsausschüsse26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 22 - Prüfungsausschuss (Laufbahnprüfungen)04.11.2003 bis 31.05.2006
§ 23 - Prüfungsausschuss (Rettungssanitäterprüfungen)26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 24 - Aufgaben der Prüfungsausschüsse und ihrer Vorsitzenden (Laufbahnausbildung)26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 25 - Beschlussfassungen der Prüfungsausschüsse26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 26 - Fachprüfer26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 27 - Zulassung26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 28 - Allgemeine Prüfungsbestimmungen26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 29 - Schriftliche Prüfungen26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 30 - Bewertung der schriftlichen Arbeiten26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 31 - Praktische Prüfung26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 32 - Mündliche Prüfungen26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 33 - Bewertungen der praktischen und mündlichen Prüfungen26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 34 - Abschlussnoten der Prüfungen26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 35 - Noten26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 36 - Niederschrift26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 37 - Prüfungszeugnis26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 38 - Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 39 - Wiederholung von Eignungsfeststellungsverfahren, Lehrgängen und Prüfungen26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 40 - Täuschungshandlungen, Störung der Ordnung26.04.2002 bis 31.05.2006
Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 41 - Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Zulassungs- und Prüfungsverfahren26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 42 - Ausführungsbestimmungen, Vordrucke04.11.2003 bis 31.05.2006
§ 42a - Übergangsregelung26.04.2002 bis 31.05.2006
§ 43 - (Inkrafttreten)26.04.2002 bis 31.05.2006
Anlage 126.04.2002 bis 31.05.2006
Anlage 226.04.2002 bis 31.05.2006
Anlage 326.04.2002 bis 31.05.2006

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen (APO Fw)

Veröffentlichungsdatum:25.09.1996 Inkrafttreten04.11.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 31.05.2006Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 355, 356)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 135
Gliederungsnummer:2040-k-8

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: APO Fw
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-k-8
Amtliche Abkürzung:APO Fw
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-k-8
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten
des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen
(APO Fw)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 31.05.2006

vgl. Neubefassung vom 01.12.2006 (Brem.GBl. S. 491)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 355, 356)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Ausbildungsstellen
§ 3Bewerbung und Eignungsfeststellung
§ 4Ausbildungs- und Lehrpläne, Verfahren an außerbremischen Bildungseinrichtungen
§ 5Leistungsnachweise und Tätigkeitsberichte
§ 6 Urlaub
§ 7Ausbildungsbeauftragter
Abschnitt 2
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
§ 8Acht Monate feuerwehrtechnische Grundausbildung (Teil 1) an der Landesfeuerwehrschule
§ 9Fünf Monate praktische Ausbildung (Teil 2) am Standort
§ 10Vier Monate Abschlusslehrgang (Teil 3) an der Landesfeuerwehrschule
Abschnitt 3
Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
Titel 1
Aufstiegsbeamte
§ 11Zulassung
§ 12Grundpraktikum am Standort
§ 13Gehobene technische Grundlagenausbildung
§ 14Praktische Ausbildung bei zwei Feuerwehren
§ 15Abschlusslehrgang
Titel 2
Unmittelbare Bewerber
§ 16Ausbildung
Abschnitt 4
Ausbildung von Rettungssanitätern
§ 17Ausbildungsgegenstand und -umfang
§ 18Bestehen und Wiederholung der Prüfung
§ 19Niederschrift
Abschnitt 5
Prüfungsbestimmungen
§ 20Zweck der Prüfungen, Öffentlichkeit
§ 21Prüfungsausschüsse
§ 22Prüfungsausschuss (Laufbahnprüfungen)
§ 23Prüfungsausschuss (Rettungssanitäterprüfungen)
§ 24Aufgaben der Prüfungsausschüsse und ihrer Vorsitzenden
§ 25Beschlussfassung der Prüfungsausschüsse
§ 26Fachprüfer
§ 27Zulassung
§ 28Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 29Schriftliche Prüfungen
§ 30Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 31Praktische Prüfungen
§ 32Mündliche Prüfungen
§ 33Bewertungen der praktischen und mündlichen Prüfungen
§ 34Abschlussnoten der Prüfungen
§ 35Noten
§ 36Niederschrift
§ 37Prüfungszeugnis
§ 38Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis
§ 39Wiederholung von Eignungsfeststellungsverfahren, Lehrgängen und Prüfungen
§ 40Täuschungshandlungen, Störung der Ordnung
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 41Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Zulassungs- und Prüfungsverfahren
§ 42Ausführungsbestimmungen, Vordrucke
§ 42 aÜbergangsregelung
§ 43Inkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Ausbildung zu den Laufbahnabschnitten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes sowie für die Rettungssanitäterausbildung. Für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst finden die Leitsätze des Deutschen Städtetages Anwendung, soweit sie vom Senat für verbindlich erklärt worden sind. Soweit diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.

§ 2
Ausbildungsstellen

Die Ausbildung der Feuerwehrbeamten findet, soweit nicht andere Ausbildungsstellen bestimmt sind, an der Landesfeuerwehrschule, bei der Berufsfeuerwehr Bremen oder bei der Berufsfeuerwehr Bremerhaven statt.

§ 3
Bewerbung und Eignungsfeststellung

(1) Die Bewerbung um Einstellung in den feuerwehrtechnischen Dienst ist schriftlich an die Feuerwehr Bremen oder den Magistrat der Stadt Bremerhaven zu richten.

(2) Die Eignung der Bewerber wird durch Eignungsfeststellungsverfahren ermittelt, deren Art und Durchführung der Senator für Inneres und Sport im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden regelt.

§ 4
Ausbildungs- und Lehrpläne, Verfahren an außerbremischen Bildungseinrichtungen

(1) Die Art und Durchführung der Ausbildungsgänge richten sich nach den vom Senator für Inneres und Sport genehmigten Ausbildungs- und Lehrplänen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die in den Ausbildungs- und Lehrplänen angegebenen Zeitvorgaben sind Regelzeiten. Die Dauer der Ausbildungsgänge richtet sich nach der jeweiligen Ausbildungs- und Lehrgangsplanung.

(3) Soweit Feuerwehrbeamte zur Ausbildung an außerbremische Einrichtungen entsandt werden, gelten für sie die dortigen Ausbildungspläne, Lehrpläne und Prüfungsordnungen.

(4) Der Senator für Inneres und Sport kann im Benehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven andere Feuerwehrlaufbahnlehrgänge und -prüfungen den in dieser Verordnung genannten Lehrgängen und Prüfungen gleichsetzen.

(5) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgt nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Leistungsnachweise und Befähigungsberichte

(1) Für jeden Beamten werden während der Ausbildungsabschnitte Lehrgangsbeurteilungen und Befähigungsberichte als Leistungsnachweise geführt.

(2) In Lehrgangsbeurteilungen der Landesfeuerwehrschule und Befähigungsberichten der anderen Ausbildungsstellen, die vom jeweiligen Leiter auszufertigen sind, ist festzustellen, ob der Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnitts nach Maßgabe dieser Verordnung erreicht hat. Zur Teilnahme am jeweils folgenden Abschnitt ist nur zugelassen, wer das geforderte Ziel des vorangegangenen Abschnitts erreicht hat. Hat ein Beamter infolge Krankheit oder einem anderen von ihm nicht zu vertretenden Grund das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht, können die fehlenden Ausbildungsteile von ihm nachgeholt werden. Im Übrigen können die feuerwehrtechnische Grundausbildung und die Praktika nur einmal wiederholt werden; bei Nichterreichen des Ziels entscheiden der Leiter der Landesfeuerwehrschule und der Leiter der Feuerwehr darüber, welche Ausbildungsteile zu welchem Zeitpunkt zu wiederholen sind.

(3) Die Lehrgangsbeurteilungen und die Befähigungsberichte sind dem Beamten durch den Leiter der Landesfeuerwehrschule zu eröffnen. Der Beamte hat das Recht auf Gegendarstellung.

(4) Während der Praktika sind von den Beamten Tätigkeitsberichte zu führen, die dem Ausbildungsbeauftragten regelmäßig vorzulegen sind. Am Ende des Ausbildungsabschnitts sind die Tätigkeitsberichte vom Ausbildungsbeauftragten über den Leiter der Feuerwehr dem Leiter der Landesfeuerwehrschule zuzuleiten.

(5) Die Leistungsnachweise und eventuelle Gegendarstellungen sowie die Tätigkeitsberichte sind zu den Ausbildungs- und Prüfungsakten bei der Landesfeuerwehrschule zu nehmen. Die Akten sind fünf Jahre nach Abschluss der Ausbildung aufzubewahren, danach sind sie zu vernichten.

§ 6
Urlaub

Urlaub ist in der Regel in der vom Leiter der Landesfeuerwehrschule Bremen in Abstimmung mit dem Leiter der Feuerwehr Bremen oder dem Leiter der Feuerwehr Bremerhaven festzulegenden Zeit und in der Verbindung mit den Ausbildungsplänen zu nehmen.

§ 7
Ausbildungsbeauftragter

(1) Für die feuerwehrtechnische Ausbildung in den Praktika bei der Feuerwehr Bremen oder bei der Feuerwehr Bremerhaven wird je ein Ausbildungsbeauftragter bestellt. Der Ausbildungsbeauftragte leitet und überwacht die Durchführung der Ausbildung. Er fördert die Beamten und Fachausbilder durch Beratung und Unterweisung. Der Ausbildungsbeauftragte ist bei der Planung von Organisationsmaßnahmen in den Ausbildungsstellen zu beteiligen, soweit die Ausbildung davon berührt wird.

(2) Der jeweilige Befähigungsbericht über den Beamten wird nach Beratung mit dem Ausbildungsbeauftragten erstellt.

Abschnitt 2
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst Laufbahnausbildung I

§ 8
Acht Monate feuerwehrtechnische Grundausbildung
(Teil 1) an der Landesfeuerwehrschule

(1) Der Lehrplan umfasst folgende Bereiche:

1.

Fachtheoretische allgemeine Grundlagen

a)

Mathematik

b)

Physik

c)

Chemie

d)

Deutsch

e)

Englisch

f)

Politik

g)

Stress und Stressbewältigung (Psychologie)

2.

Fachbezogene Grundlagen

a)

Mechanik

b)

Brandlehre

c)

Löschlehre

d)

Elektrizitätslehre

e)

Wärmelehre

f)

Baukunde

g)

Vorbeugender Brandschutz, Löscheinrichtungen

h)

Unfallverhütung und Arbeitssicherheit

i)

Physiologische Grundlagen des Atemschutzes

j)

Gefährliche Stoffe und Güter

k)

Strahlenschutz

3.

Rechts- und Verwaltungskunde

a)

Staatsrecht

b)

Öffentliches Dienstrecht

c)

Verwaltungsrecht, Haushaltsrecht

d)

Rechtsgrundlagen und Organisation der Gefahrenabwehr

e)

Personalvertretungsrecht

f)

Verkehrsrecht

4.

Fahrzeug- und Gerätekunde

a)

Normung

b)

Feuerwehrfahrzeuge

c)

Schutzausrüstung und -geräte

d)

Löschgeräte

e)

Rettungsgeräte

f)

Boote, sonstige Geräte

g)

Motor- und Arbeitsgeräte

5.

Einsatzlehre

a)

Löschwasserförderung und -versorgung

b)

Türöffnen

c)

Gefahren der Einsatzstelle

d)

Einsatztaktik

e)

Schulübungen

f)

Atemschutzeinsatzübungen

g)

Einsatzübungen Brandbekämpfung einschließlich Rettung

h)

Einsatzübungen Verkehrsunfälle einschließlich Rettung

i)

Einsatzübungen Betriebsunfälle einschließlich Rettung

j)

Einsatzübungen Tierunfälle einschließlich Rettung

k)

Wassernot- und Unwettereinsätze einschließlich Rettung

l)

Einsatzübungen Unfälle mit gefährlichen Stoffen und Gütern einschließlich Rettung

6.

Ausbildungslehre

a)

Ausbildung

b)

Unterrichtserteilung

7.

Brandmelde- und Kommunikationswesen

a)

Brandmeldeanlagen

b)

Kommunikationsanlagen und -mittel

c)

Sprechfunkerausbildung

8.

Rettungssanitäterausbildung Teil 1

9.

Feuerwehrsport

a)

Sportausbildung - Sportabzeichen

b)

Rettungsschwimmerausbildung

10.

Sonstige Ausbildung, allgemeine Abwicklungen

Besichtigungen, Übungen, Fachbereichsübergreifende Ausbildung, Abnahmen

(2) Zum Abschluss der Laufbahnausbildung Teil 1 wird jedem Beamten für die Bereiche 1 bis 7 sowie für Einsatzübungen (Truppmann/Truppführer) und für die Ausbildung zum Rettungssanitäter Teil 1 je eine Note nach § 35 Abs. 1 und 2 erteilt. Es ist in jedem Bereich mindestens die Bereichsnote "ausreichend" (4,49) zu erreichen. Sie ergibt sich nach § 35 Abs. 3 und 4 aus den Fächernoten. Aus den Bereichsnoten 1 bis 7 wird als arithmetisches Mittel eine Note erstellt und in der Lehrgangsbeurteilung mit den Noten aus den praktischen Übungen und der Rettungssanitäterausbildung Teil 1 zu einer Abschnittsgesamtnote nach § 35 Abs. 4 zusammengefasst. Die Abschnittsgesamtnote ergibt mit den Gesamtnoten aus der Laufbahnausbildung I, Teil 2, der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung als arithmetisches Mittel die Abschlussnote der Prüfung.

§ 9
Fünf Monate praktische Ausbildung (Teil 2) am Standort

(1) Der Ausbildungsabschnitt Teil 2 dient der fachtheoretischen und praktischen Ausbildung am jeweiligen Standort. Der Beamte soll die in der Laufbahnausbildung Teil 1 vermittelten Kenntnisse im Einsatzdienst anwenden.

(2) Die Ausbildung umfasst:

1.

Einweisung und fachtheoretische Ausbildung,

2.

160 Std. Rettungssanitäterausbildung Teil 2 (klinische Ausbildung),

3.

160 Std. Rettungssanitäterausbildung Teil 3 (praktische Ausbildung auf dem Rettungswagen),

4.

Maschinistenausbildung (Feuerwehrpumpen und -aggregate) und

5.

Einsatzdienst (Brandbekämpfung und Technische Hilfeleistung) als Truppmann/Truppführer.

(3) Die Zuweisung zu den einzelnen Ausbildungsstellen erfolgt durch den Leiter der Feuerwehr.

(4) Die Gesamtnote über die praktische Eignung einschließlich der Tätigkeit im Rettungsdienst muss bei mindestens "ausreichend" (4,49) liegen, um die Zulassung zum Abschlusslehrgang Teil 3 zu erhalten.

§ 10
Vier Monate Abschlusslehrgang
(Teil 3) an der Landesfeuerwehrschule

Der Lehrplan umfasst folgende Bereiche:

1.

Weiterführende fachtheoretische allgemeine Grundlagen

a)

Physik

b)

Chemie

c)

Stress und Stressbewältigung

2.

Weiterführende fachbezogene Grundlagen

a)

Elektrizitätslehre

b)

Wärmelehre

c)

Vorbeugender Brandschutz, Löscheinrichtungen

3.

Weiterführende Einsatzlehre

a)

Löschwasserförderung und -versorgung

b)

Einsatzplanung und -vorbereitung

c)

Gefahren der Einsatzstelle

d)

Führen, Einsatztaktik

e)

Planübungen

f)

Atemschutzeinsatzübungen

g)

Einsatzübungen Brandbekämpfung einschließlich Rettung

h)

Einsatzübungen Verkehrsunfälle einschließlich Rettung

i)

Einsatzübungen Betriebsunfälle einschließlich Rettung

j)

Einsatzübungen Bauunfälle einschließlich Rettung

k)

Einsatzübungen Unfälle mit gefährlichen Stoffen und Gütern einschließlich Rettung

4.

Weiterführende Fahrzeug- und Gerätekunde

a)

Normung

b)

Feuerwehrfahrzeuge

c)

Schutzgeräte

d)

Rettungsgeräte

e)

Motor- und Arbeitsgeräte

5.

Brandmelde- und Kommunikationswesen

Kommunikationsanlagen und -mittel

6.

Weiterführender Feuerwehrsport

a)

Sportausbildung - Sportabzeichen

b)

Rettungsschwimmerausbildung - Rettungsschwimmschein

7.

Abschlusslehrgang der Rettungssanitäterausbildung (Teil 4)

8.

Sonstige weiterführende Ausbildung, allgemeine Abwicklungen

Besichtigungen, Übungen, Fachbereichsübergreifende Ausbildung, Prüfungen


Abschnitt 3
Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst Laufbahnausbildung II

Titel 1
Aufstiegsbeamte

§ 11
Zulassung

(1) Der Beginn einer Laufbahnausbildung II nach § 7 der Feuerwehrlaufbahnverordnung sowie die vorgesehene Anzahl der Teilnehmer sollten den Beamten der Berufsfeuerwehren wie auch anderen Ausbildungsstätten sechs Monate vorher im Wege der Ausschreibung bekanntgegeben werden.

(2) Bewerbungen um Zulassung sind schriftlich bei der Feuerwehr Bremen oder der Feuerwehr Bremerhaven einzureichen.

(3) Das Zulassungsverfahren gemäß § 6 der Feuerwehrlaufbahnverordnung wird bei den Berufsfeuerwehren Bremen und Bremerhaven durchgeführt.

(4) Das Verfahren beinhaltet die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit (mindestens 50 Fragen) aus den Bereichen:

1.

Allgemeinbildung, Aufbau- und Organisation der eigenen Feuerwehr,

2.

Einsatzlehre und

3.

Vorbeugender Brandschutz, Fahrzeug- und Gerätekunde.

Die Themen sowie den Umfang der anzufertigenden Arbeit legt der Leiter der Feuerwehr fest.

(5) Die Bewertung der schriftlichen Arbeit richtet sich nach § 35. Sie erfolgt durch zwei Beamte des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes, die vom Leiter der Feuerwehr bestimmt werden.

(6) Die abschließende Entscheidung über die Zulassung wird nach einem Eignungsgespräch getroffen, welches vom Leiter der Feuerwehr und den gemäß Absatz 5 bestimmten Beamten mit dem Bewerber geführt wird. An dem Gespräch bei der Feuerwehr Bremerhaven nimmt ein Vertreter des Magistrats der Stadt Bremerhaven teil.

(7) Die Entscheidung nach Absatz 6 ist dem Bewerber schriftlich innerhalb von vier Wochen mitzuteilen.

§ 12
Sechs Monate Grundpraktikum (Teil 1) am Standort

(1) In dem Grundpraktikum am Standort sollen die Aufgaben und die Strukturen der Feuerwehren sowie die Organisation und die Gliederung der Abteilungen und Sachgebiete vermittelt werden. Die Ausbildung findet überwiegend im Tagesdienst statt. Es sind möglichst alle Abteilungen zu berücksichtigen. An besonders interessanten Einsätzen sollte der Beamte in Absprache eingesetzt werden.

(2) Das Grundpraktikum umfasst folgende Bereiche:

1.

Personal- und Einsatzwesen

a)

Einweisung in die Aufgaben und die Struktur der eigenen Feuerwehr

b)

Organisation und Gliederung der Abteilungen und Sachgebiete sowie Führungsstrukturen

c)

Aufbau, Dienstbetrieb und Lenkungsaufgaben der eigenen Feuerwehr- und Rettungsleitstelle

2.

Vorbeugender Brandschutz, gefährliche Güter

a)

Einführung in die Abteilung und Sichtung der Arbeitsgrundlagen für den vorbeugenden Brandschutz

b)

Studium der Landesbauordnung des Landes Bremen sowie der Musterbauordnung

c)

Mitarbeit bei Bauanträgen

d)

Objektbesichtigung der verschiedenen Brandmeldeanlagen sowie besonderer Brandschutzeinrichtungen

e)

Ortsbegehungen bei Abnahmen

f)

Einsatzablauf bei Gefahrguteinsätzen

g)

Einweisung an den verschiedenen Messgeräten

3.

Technik, Fahrzeuge und Geräte

a)

Allgemeine Einweisung in die Abteilungs- und Sachgebietstätigkeiten

b)

Grundsätze der Beschaffungsvorgaben, Ausschreibungen, Leistungsverzeichnisse sowie Vergabearten

c)

Beschaffungswesen: Löschfahrzeuge, Rettungsfahrzeuge, feuerwehrtechnisches Gerät

d)

Einweisung und Mitarbeit in der Organisation der Atemschutzwerkstatt und den übrigen Werkstätten

e)

Mitarbeit bei der Abwicklung von Haftpflichtschäden

4.

Verwaltung

a)

Allgemeine Einweisung in die Abwicklung: Haushaltswesen, Haushaltsplan, Rechnungswesen

b)

Betriebskostenrechnung, Krankentransport- und Notarztberechnungen

c)

Einblick in die Gebührenkalkulation / Feuerwehrkostenordnung

5.

Katastrophenschutz

a)

Einweisung in die Aufgaben des Katastrophenschutzes, Sonderschutzpläne und Löschwasserversorgung

b)

Einarbeitung in die Alarmierungspläne

c)

Mitarbeit in der Übungsleitung zur Vorbereitung einer KatS-Stabsrahmenübung.

(3) Nach Abschluss des Grundpraktikums am Standort (§ 12) wird von dem Leiter der Berufsfeuerwehr der schriftliche Befähigungsbericht erstellt, der die Eignung oder Nichteignung für den Teil 2 (§ 13) feststellt.

§ 13
Zwölf Monate gehobene technische Grundlagenausbildung
(Teil 2) an der Landesfeuerwehrschule

(1) Der Lehrplan umfasst folgende Bereiche:

1.

Fachtheoretische Allgemeinausbildung

a)

Staatsrecht

b)

Politik

c)

Physik

d)

Chemie

e)

Mathematik

f)

Deutsch

g)

Englisch

2.

Fachbezogene Ausbildung

a)

Verwaltungsrecht

b)

Öffentliches Dienstrecht

c)

Rechtskunde

d)

Katastrophenschutz

e)

Angewandte Physik

f)

Angewandte Chemie

g)

Angewandte Mathematik

h)

Gefährliche Güter

3.

Aufbau und Gliederung von Behörden und Einrichtungen

a)

Feuerwehr (BF, FF, WF)

b)

Polizei

c)

Gewerbeaufsichtsamt

d)

Technischer Überwachungsverein

e)

Deutsche Bahn AG

4.

KatS-Ausbildung

a)

Rechtliche Grundlagen

b)

Grundlagen der Stabsarbeit

c)

Führungsorganisation, Führungssystem

d)

Führungsvorgang

e)

Führungsmittel

5.

Praktische Stabsarbeit

a)

Alle Stabsfunktionen

b)

Fachberater

c)

Unterstützungspersonal

d)

KatS-Organisationen

6.

Probleme des Dienstbetriebes

a)

Stufen der Sachbearbeitung

b)

Arbeitsmethodik

c)

Arbeitsziele

d)

Betriebliche Zusammenarbeit

e)

Schwachstellen/Störungen

7.

Mitarbeiterführung, -beurteilung

a)

Die Rolle des Vorgesetzten

b)

Führungsverhalten

c)

Motivation

d)

Gesprächstechniken

8.

Besprechungs-/Konferenztechnik, Pressearbeit

9.

Planübungen

10.

Einsatzübungen

11.

Feuerwehrdienstsport

Ausbildung zum Übungsleiter.

(2) Während der gehobenen technischen Grundlagenausbildung werden vier Klausuren und zwei praktische Übungen bewertet. Es ist in jeder Einzelbewertung mindestens die Note "ausreichend" (4,49) zu erreichen, um für den Teil 3 zugelassen zu werden.

§ 14
Sechs Monate praktische Ausbildung
(Teil 3) bei zwei Feuerwehren

(1) Der Lehrplan umfasst folgende Bereiche:

1.

Bei der ersten Feuerwehr

a)

Organisation und Aufbau der Feuerwehr

b)

Personalwesen

c)

Vorbeugender Brandschutz (Musterbauordnung, Bauabnahmen, Brandverhütungsschauen, Schornsteinfegerwesen)

d)

Unterrichtserteilung in Lehrgängen und im Wachunterricht

e)

Planspielteilnahme

f)

Haushalts- und Beschaffungswesen

g)

Organisation des Rettungsdienstes

h)

Teilnahme am Einsatzdienst als Gruppenführer

2.

Bei der zweiten Feuerwehr

a)

Organisation und Aufbau der Feuerwehr

b)

Personalwesen

c)

Mitarbeit in der Technik und bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Geräten

d)

Fahrzeug- und Geräteüberwachung

e)

Arbeitssicherheit

f)

Information bei Bau- und Gewerbeaufsichtsamt, TÜV, Brandursachenermittlung

g)

Teilnahme am Einsatzdienst, wenn möglich beim Einsatzleitdienst.

(2) Die Gesamtnote über die praktische Eignung muss bei mindestens "ausreichend" (4,49) liegen, um die Zulassung zum Abschlusslehrgang Teil 4 (§ 15) zu erhalten.

§ 15
Sechs Monate Abschlusslehrgang
(Teil 4) an der Landesfeuerwehrschule

Der Lehrplan umfasst den Bereich

Weiterführende fachbezogene Ausbildung

a)

Rechtskunde

b)

Angewandte Physik

c)

Chemie

d)

Einsatz- und Entscheidungslehre

e)

Fahrzeug- und Gerätekunde

f)

Vorbeugender Brandschutz

g)

Brandbekämpfung

h)

Technische Hilfeleistung

i)

Strahlenschutz

j)

Gefährliche Güter.


Titel 2
Unmittelbare Bewerber

§ 16
Ausbildung

(1) Die zweijährige Ausbildung der unmittelbaren Bewerber für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst nach § 9 der Feuerwehrlaufbahnverordnung gliedert sich in vier Ausbildungsabschnitte.

(2) Im 1. Ausbildungsabschnitt hat der Beamte eine Grundausbildung von 6 Monaten abzuleisten.

(3) Im 2. Ausbildungsabschnitt nimmt der Beamte an der Ausbildung nach § 12 teil.

(4) Im 3. Ausbildungsabschnitt wird der Beamte bei zwei auswärtigen Berufsfeuerwehren jeweils drei Monate ausgebildet.

(5) Im 4. Ausbildungsabschnitt nimmt der Beamte am Abschlusslehrgang nach § 15 teil.

(6) Eine vergleichbare und gleichwertige Ausbildung kann im Einvernehmen zwischen dem Leiter der Feuerwehr und dem Leiter der Landesfeuerwehrschule auch bei anderen Landesfeuerwehrschulen und Berufsfeuerwehren absolviert werden.

Abschnitt 4
Ausbildung von Rettungssanitätern

§ 17
Ausbildungsgegenstand und -umfang

(1) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist Teil der Laufbahnausbildung I und erstreckt sich entsprechend den am 20. September 1977 vom Bund/Länderausschuss "Rettungswesen" beschlossenen Mindestgrundsätzen über mindestens 520 Unterrichtsstunden. Sie umfasst

1.

eine 200-stündige theoretische Ausbildung an der Landesfeuerwehrschule,

2.

eine 160-stündige klinisch-praktische Ausbildung an einem dafür geeigneten Krankenhaus,

3.

eine 160-stündige Rettungswachenausbildung und

4.

einen 40-stündigen Abschlusslehrgang mit Prüfung an der Landesfeuerwehrschule.

(2) Die Lehrpläne sind auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 zu erstellen.

(3) Ausbildungsabschnitte, die an Ausbildungsstätten für Rettungssanitäter in anderen Bundesländern abgeleistet worden sind, sind anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen und erfolgreich durchgeführt wurden.

§ 18
Bestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann auf Antrag einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. Der Leiter der Landesfeuerwehrschule kann diese Frist aus einem wichtigen Grund verlängern. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann mit Auflagen verbunden werden.

(2) Ist die Prüfung in allen Teilen bestanden, stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis (Anlage 3) aus.

(3) Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von dem Vorsitzenden eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

§ 19
Niederschrift

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses hervorgehen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Alle zur Prüfung eingereichten Unterlagen und alle Beurteilungsunterlagen über die Prüfung hat die Landesfeuerwehrschule in den Ausbildungs- und Prüfungsakten aufzubewahren.

(2) Auf Antrag ist den Prüflingen nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.

Abschnitt 5
Prüfungsbestimmungen

§ 20
Zweck der Prüfungen, Öffentlichkeit

(1) Die Prüfungen für den mittleren und den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst dienen der Feststellung, ob der Beamte für den angestrebten Laufbahnabschnitt sowie zum Rettungssanitäter geeignet ist.

(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte der Einstellungs-, Ausbildungs- und Aufsichtsbehörden sowie der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und ausnahmsweise auch andere Personen können als Zuhörer an der praktischen und mündlichen Prüfung teilnehmen. Die Vorsitzenden haben auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken.

(3) Für die Beteiligung der Personalräte gilt § 54 Abs. 4 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes.

(4) Zu den praktischen und mündlichen Prüfungen können die Betroffenen einen Vertreter, der vom Ausbildungspersonalrat benannt wird und nicht dem Prüfungsjahrgang angehören darf, entsenden. Die Notenfestsetzung und die ihr vorhergehende Beratung finden ohne den Vertreter der Betroffenen statt. Vor Eintritt in die Beratung ist ihm Gelegenheit zur Abgabe eines Votums zur Prüfungsleistung der Prüflinge zu geben, das ohne Aussprache zur Kenntnis genommen wird.

§ 21
Prüfungsausschüsse

Bei der Landesfeuerwehrschule werden für die Laufbahnprüfungen und die Rettungssanitäterprüfung je ein Prüfungsausschuss eingerichtet.

§ 22
Prüfungsausschuss (Laufbahnprüfungen)

(1) Die Laufbahnprüfungen sind vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der bei der Landesfeuerwehrschule eingerichtet ist.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

der Leiter der Landesfeuerwehrschule als Vorsitzender,

2.

der Leiter der Feuerwehr Bremen als Beisitzer,

3.

der Leiter der Feuerwehr Bremerhaven als Beisitzer,

4.

ein Angehöriger des jeweiligen Laufbahnabschnitts der Feuerwehr Bremen als Beisitzer und

5.

ein Angehöriger des jeweiligen Laufbahnabschnitts der Feuerwehr Bremerhaven als Beisitzer.

(3) Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Die Mitglieder kraft Amtes sollen jeweils durch ihre Vertreter im Amt vertreten werden. Die Bestellung der unter Absatz 2 Nr. 4 und 5 genannten Mitglieder und deren Stellvertreter erfolgt auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Lande Bremen widerruflich jeweils für die Dauer von höchstens drei Jahren durch den Senator für Inneres und Sport. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitgliedschaft der stimmberechtigten Mitglieder in den Prüfungsausschüssen endet vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. Ist die regelmäßige Amtszeit eines auf Zeit bestellten Mitgliedes abgelaufen, so bleibt es Mitglied des Prüfungsausschusses, bis ein Nachfolger bestellt ist.

§ 23
Prüfungsausschuss (Rettungssanitäterprüfungen)

(1) Bei der Landesfeuerwehrschule ist ein Prüfungsausschuss zu berufen, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.

einem Medizinalbeamten des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als Vorsitzenden oder einer von diesem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Person mit abgeschlossener ärztlicher Ausbildung,

2.

dem Leiter der Landesfeuerwehrschule,

3.

einem Arzt, der an der Ausbildung beteiligt oder im Rettungsdienst erfahren ist,

4.

einem am Unterricht beteiligten Lehrrettungsassistenten der jeweiligen Ausbildungsstätte,

5.

einem weiteren Rettungsassistenten oder einem Rettungssanitäter mit einer Befähigung als Fachprüfer.

(2) Für jedes Mitglied sind ein oder mehrere Stellvertreter zu berufen.

(3) Der Leiter der Landesfeuerwehrschule bestellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter.

§ 24
Aufgaben der Prüfungsausschüsse
und ihrer Vorsitzenden (Laufbahnausbildung)

(1) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die nicht dem Prüfungsausschuss angehörenden Fachprüfer auf Vorschlag des Leiters der Landesfeuerwehrschule zu bestellen,

2.

Feststellungen und Entscheidungen zu treffen über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung bei schriftlichen Prüfungen, des Rücktritts, des Abbruchs, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit und von Mängeln im Prüfungsverfahren,

3.

die Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der Landesfeuerwehrschule zu bestimmen,

4.

die schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen abzunehmen und zu bewerten und

5.

über das Gesamtergebnis der Prüfung zu beraten und zu beschließen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat insbesondere

1.

den Prüfungsausschuss einzuberufen, die Sitzungen und die praktischen und mündlichen Prüfungen zu leiten und die Aufsichtführenden bei den schriftlichen Arbeiten zu bestimmen und

2.

die Prüfungsaufgaben für die zu prüfenden Personen zu bestimmen.

(3) Der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Die Prüfungsausschüsse haben hierüber spätestens in ihrer nächsten Sitzung zu beschließen. Die Prüfungsausschüsse können die Entscheidung aufheben oder abändern.

§ 25
Beschlussfassungen der Prüfungsausschüsse

(1) Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens der jeweilige Vorsitzende und zwei Beisitzer anwesend sind.

(2) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Die Prüfungsausschüsse können Personen, die mit Prüfungs- und Ausbildungsangelegenheiten befasst sind, bei ihren Sitzungen die Anwesenheit gestatten.

(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

§ 26
Fachprüfer

(1) Fachprüfer sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses und vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag des Leiters der Landesfeuerwehrschule bestellte Lehrende. Die Fachprüfer werden jeweils für die abzunehmenden Prüfungen bestellt.

(2) Die von den Prüfungsausschüssen bestellten Lehrenden bewerten die schriftlichen Arbeiten als Erstzensoren. Die Zweitbewertung einer Arbeit erfolgt durch ein Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses.

§ 27
Zulassung

(1) Ein Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, der die Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter nicht bestanden hat, wird zur Laufbahnprüfung nicht zugelassen.

(2) Hat ein Beamter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an Teilen der Ausbildung nicht teilnehmen können, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss über die Zulassung.

§ 28
Allgemeine Prüfungsbestimmungen

Die Rettungssanitäterprüfung erfolgt etwa 4 Monate vor der schriftlichen Laufbahnprüfung und umfasst eine schriftliche, eine praktische und eine mündliche Prüfung. Die Laufbahnprüfungen umfassen eine schriftliche, eine praktische und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche und praktische Prüfung gehen der mündlichen Prüfung voraus.

§ 29
Schriftliche Prüfungen

(1) Die schriftlichen Laufbahnprüfungen I und II und die Rettungssanitäterprüfung Teil 4 bestehen in der Anfertigung von Arbeiten unter Aufsicht.

(2) Für die Bearbeitung jeder Arbeit ist eine bestimmte Zeit, die bei den Laufbahnprüfungen I drei Stunden, bei den Laufbahnprüfungen II fünf Stunden und bei den Rettungssanitäterprüfungen zwei Stunden nicht überschreiten soll, festzulegen und auf den Prüfungsarbeiten zu vermerken. Zugelassene Hilfsmittel sind dabei ebenfalls anzugeben.

(3) Die Prüfungsarbeiten sind in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die erst am Prüfungstag im Prüfungsraum vor den Prüflingen geöffnet werden dürfen.

(4) An schriftlichen Arbeiten sind anzufertigen:

1.

in der Laufbahnprüfung I des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes fünf Arbeiten aus den Bereichen:

a)

Fachtheoretische allgemeine Grundlagen

b)

Fachbezogene Grundlagen

c)

Einsatzlehre

d)

Fahrzeug- und Gerätekunde

2.

in der Rettungssanitäterprüfung 100 schriftliche Fragen nach dem Mehrfach-Antwort-Auswahlverfahren

3.

in der Laufbahnprüfung II des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes fünf Arbeiten aus dem Bereich Fachbezogene Ausbildung (§ 13 Abs. 1 Nr. 2, § 15).

(5) Der Beamte versieht seine Prüfungsarbeit anstelle des Namens mit einer Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn einer jeden schriftlichen Prüfungsarbeit verlost. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Liste mit Namen und Kennziffern der einzelnen Beamten an und verschließt sie in einem Umschlag, der zu versiegeln ist. Diese Liste darf erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten geöffnet werden.

(6) Während der Anfertigung der Arbeiten darf jeweils nur ein Prüfling den Prüfungsraum verlassen.

(7) Der Aufsichtführende hat die Prüflinge 15 Minuten vor Ablauf der Bearbeitungszeit auf den Abgabetermin hinzuweisen. Eine trotz zweimaliger Aufforderung nicht termingerecht abgegebene Prüfungsarbeit ist mit "ungenügend" zu bewerten.

(8) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift und vermerkt den Beginn der Bearbeitungszeit, den Zeitpunkt der Abgabe und jede Unregelmäßigkeit. Er hat die abgegebenen Arbeiten dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses in einem verschlossenen Umschlag auszuhändigen.

§ 30
Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede Arbeit wird von einem Erstzensor und einem Zweitzensor unabhängig voneinander mit einer Note bewertet. Die Bewertung ist zu begründen; sie erfolgt anhand einer vom Erstzensor erstellten Musterlösung, die dem Zweitzensor bekannt zu geben ist. Sofern der Notenfindung ein Punktsystem zugrunde liegt, ist der Bewertungsschlüssel dem Zweitzensor ebenfalls bekannt zu geben. Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als ein Note voneinander ab, so gilt das arithmetische Mittel. Bei größeren Abweichungen setzt der jeweilige Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Regelung in § 25 Abs. 2 die Note fest, sofern sich die Prüfer nicht bis auf eine ganze Note annähern können.

(2) Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten soll in erster Linie nach dem fachlichen Inhalt erfolgen. Die Darstellungsweise ist angemessen zu berücksichtigen. Mängel in Ausdruck, Rechtschreibung und Zeichensetzung mindern den Wert der Arbeit, jedoch nur um höchstens eine Note.

(3) Liegt das arithmetische Mittel sämtlicher Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten in der Laufbahnprüfung oder in der Rettungssanitäterprüfung eines Beamten oberhalb des Wertes von 4,49 (Gesamtnote der schriftlichen Prüfung), ist die Prüfung nicht bestanden; das gleiche gilt, wenn in einer schriftlichen Prüfung zwei Prüfungsarbeiten mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden sind. Eine Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen erfolgt nicht.

(4) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist den Beamten spätestens 14 Tage vor der praktischen Prüfung bekannt zu geben.

§ 31
Praktische Prüfung

(1) Die praktische Laufbahnprüfung findet spätestens einen Monat nach der schriftlichen Prüfung statt.

(2) Im praktischen Teil der Laufbahnprüfung I für den Laufbahnabschnitt des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes soll der Beamte den Nachweis erbringen, dass er zum Führen einer Gruppe im Lösch- und technischen Hilfeleistungsdienst geeignet ist.

(3) Die Prüfung der praktischen Fertigkeiten zum Rettungssanitäter besteht aus drei Abschnitten:

1.

Herz-Lungen-Wiederbelebung ohne und mit Beatmungsgerät (Zwei-Helfer-Verfahren),

2.

eine Aufgabe als Teamarbeit mit Einzelbenotung und

3.

zwei Einzelaufgaben für jeden Prüfling.

Die Prüfung nach Nummer 1 soll für zwei Prüflinge (ein Team) nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Gruppen- und Einzelaufgaben nach den Nummern 2 und 3 sollen innerhalb eines vorher festgelegten Zeitraumes erledigt sein; die Zeitvorgabe ist den Prüflingen mitzuteilen. Die Bewertung erfolgt bei sämtlichen Abschnitten als Einzelbenotung nach § 35.

(4) Im praktischen Teil der Laufbahnprüfung II für den Laufbahnabschnitt des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes soll der Beamte die Befähigung zur Leitung einer taktischen Einheit in der Mindestgröße eines Zuges beim Einsatz nachweisen. Weitere Aufgaben sind

1.

die Leitung einer Planübung und

2.

das Erteilen von Fachunterricht.

Das Thema für den Fachunterricht ist dem Beamten mindestens 24 Stunden vor der Erteilung bekannt zu geben.

§ 32
Mündliche Prüfungen

(1) Die mündlichen Laufbahnprüfungen werden nach den praktischen Laufbahnprüfungen durchgeführt.

(2) Laufbahnprüfungsfächer können alle Unterrichtsfächer, ausgenommen Maschinistenausbildung, Sport, Angewandte Psychologie, Rettungssanitäterausbildung und EDV-Ausbildung sein. Jeder Beamte wird in mindestens drei Fächern geprüft. Die Prüfungsfächer sind dem Beamten spätestens am zweiten Tag vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.

(3) Die mündliche Prüfung zum Rettungssanitäter erstreckt sich auf die Fächer

1.

Anatomie/Physiologie,

2.

Krankheitslehre,

3.

Störung der Vitalfunktionen und

4.

Rettungsdienstorganisation.

Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling nicht mehr als 20 Minuten betragen. Sie ist von mindestens zwei Fachprüfern abzunehmen und nach § 35 Abs. 2 zu benoten. Eine Gruppenprüfung von höchstens drei Teilnehmern ist zulässig. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, sich an der mündlichen Prüfung zu beteiligen, und können auch selbst prüfen.

§ 33
Bewertungen der praktischen und mündlichen Prüfungen

(1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse bewerten die Leistungen mit einer Note nach § 35. Zur Beratung können die Fachprüfer hinzugezogen werden.

(2) Die Endnote für jede Aufgabe bzw. für jedes Prüfungsfach ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der abgegebenen Noten. Liegt das arithmetische Mittel der praktischen Laufbahnprüfungen eines Beamten oberhalb des Wertes von 4,49 (Gesamtnote der praktischen Prüfung), ist die Prüfung nicht bestanden. Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt nicht.

§ 34
Abschlussnoten der Prüfungen

(1) Im Anschluss an die mündliche Laufbahnprüfung berät und beschließt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung.

(2) Die zu ermittelnde Abschlussnote wird aus der

Gesamtnote für den Teil 1 der Laufbahnausbildung I oder für den Teil 2 der Laufbahnausbildung II,

Gesamtnote für den Teil 2 der Laufbahnausbildung I oder für den Teil 3 der Laufbahnausbildung II,

Gesamtnote der schriftlichen Prüfung,

Gesamtnote der praktischen Prüfung und der

Gesamtnote der mündlichen Prüfung

gebildet.

(3) Die zu ermittelnde Abschlussnote für den Rettungssanitäter wird aus der

Gesamtnote der schriftlichen Prüfung,

Gesamtnote der praktischen Prüfung und der

Gesamtnote der mündlichen Prüfung

gebildet.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der nach Absatz 2 oder 3 ermittelte Gesamtwert für die Abschlussnote nicht oberhalb von 4,49 liegt. Die Prädikate "mit Auszeichnung", "gut" und "befriedigend" können nur zuerkannt werden, wenn der Gesamtwert für die Abschlussnote unterhalb des Wertes von 1,5 oder 2,5 oder 3,5 liegt.

(5) Die Abschlussnoten der Prüfungen sind den Prüflingen unmittelbar nach Abschluss der Beratung bekannt zu geben.

§ 35
Noten

(1) Zur Bewertung der Leistungen in den Laufbahnausbildungen dienen folgende Noten:

Sehr gut

= 1,00 bis 1,49

(Die Leistung entspricht in besonderem Maße den Anforderungen)

Gut

= 1,50 bis 2,49

(Die Leistung entspricht voll den Anforderungen)

Befriedigend

= 2,50 bis 3,49

(Die Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen)

Ausreichend

= 3,50 bis 4,49

(Die Leistung weist zwar Mängel auf, sie entspricht aber im Ganzen noch den Anforderungen)

Mangelhaft

= 4,50 bis 5,49

(Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, lässt jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten)

Ungenügend

= 5,50 bis 6,00

(Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten)

(2) Zur Bewertung der Leistungen in der Rettungssanitäterausbildung ergeben sich bei

100 bis 93 Punkten

die Note 1 = sehr gut,

92 bis 84 Punkten

die Note 2 = gut,

83 bis 72 Punkten

die Note 3 = befriedigend,

71 bis 60 Punkten

die Note 4 = ausreichend,

59 bis 48 Punkten

die Note 5 = mangelhaft,

47 bis 0 Punkten

die Note 6 = ungenügend.

Bei der Ermittlung der Note für die schriftliche Prüfung ist davon auszugehen, dass von den vorgegebenen Antworten je Frage nur eine Antwort angekreuzt werden darf. Ist die Frage richtig beantwortet, wird sie mit einem Punkt bewertet. Gibt der Prüfling zu einer Frage keine Antwort oder beantwortet sie durch Ankreuzen von zwei oder mehr Antwortfeldern, so wird diese Frage als nicht beantwortet bewertet. Falsche Antworten erhalten keinen Punkt.

(3) Die Erteilung von halben Noten bei der Beurteilung in den Befähigungsberichten und der Zensierung von mündlichen und schriftlichen Leistungen in den Fächern der theoretischen und praktischen Ausbildung, sowie halben Noten bei der Beurteilung der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungsleistungen, ist zulässig.

(4) Arithmetische Mittelwerte sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die Abschlussnote der Prüfung wird als ganze Zensur nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 gebildet.

§ 36
Niederschrift

(1) Für jeden Beamten ist eine Niederschrift über Verlauf und Ergebnis der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen und über das Gesamtergebnis zu fertigen.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift vermerkt, nach welchem Zeitraum die Prüfung wiederholt werden kann und welcher Ausbildungsabschnitt wiederholt werden soll.

(3) Die Niederschriften über die Prüfungen und die Prüfungsarbeiten sind zu den Ausbildungs- und Prüfungsakten zu nehmen.

§ 37
Prüfungszeugnis

Über das Ergebnis der bestandenen Prüfungen wird ein Prüfungszeugnis (Anlagen 1 und 2) ausgehändigt. Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung. Das Prüfungszeugnis und die Bescheinigung sind mit dem Dienstsiegel zu versehen. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung ist der Feuerwehr Bremen oder dem Magistrat der Stadt Bremerhaven zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden. Auf Antrag des Betroffenen sind diesem bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses die Prüfungsfächer und deren Bewertungen zu bescheinigen.

§ 38
Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist der Beamte durch Krankheit oder sonstige von ihm zu vertretende Umstände an der Ablegung einer Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen.

(2) In besonderen Fällen kann der Beamte mit Genehmigung des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(3) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen wird die Prüfung an einem vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Termin nachgeholt oder fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchem Umfang bereits abgelieferte Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzuerkennen sind.

(4) Erscheint der Beamte ohne ausreichende Entschuldigung an einem der Prüfungstage nicht oder tritt er ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 39
Wiederholung von Eignungsfeststellungsverfahren, Lehrgängen und Prüfungen

(1) Das Eignungsfeststellungsverfahren nach § 3 kann nicht wiederholt werden. Eine erneute Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren ist frühestens zum nächsten Einstellungstermin aufgrund einer erneuten Bewerbung möglich.

(2) Das Zulassungsverfahren nach § 11 kann bei Nichtbestehen frühestens nach einem Jahr einmal wiederholt werden.

(3) Wer die Prüfung zum Rettungssanitäter, die schriftliche Prüfung oder die praktische Prüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen. Die Prüfungsausschüsse bestimmen den Termin der Wiederholungsprüfung und welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind.

(4) Wer die Laufbahnprüfung I oder II nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen. Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung. Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn der Gesamtwert für die Abschlussnote nach § 35 oberhalb des Wertes von 5,0 liegt.

§ 40
Täuschungshandlungen, Störung der Ordnung

(1) Der Aufsichtführende kann einen Prüfling, der bei Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung versucht, von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Gleiches gilt, wenn der Prüfling bei Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstößt und er sein störendes Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Über das Vorkommnis ist unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu berichten.

(2) Als Folge eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung kann der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird ein Sachverhalt nach Absatz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit "ungenügend" bzw. der Punktzahl 0 zu bewerten und das Gesamtergebnis der Prüfung entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 41
Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Zulassungs- und Prüfungsverfahren

(1) Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243 - 202-a-3), das zuletzt durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 18. Februar 1992 (Brem.GBl. S. 31) geändert worden ist, gelten bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen die §§ 4 bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Für das Zulassungsverfahren zur Prüfung gilt das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz nach Absatz 1 ohne Einschränkung.

§ 42
Ausführungsbestimmungen, Vordrucke

(1) Ausführungsbestimmungen zu dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann der Senator für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven erlassen.

(2) Die Landesfeuerwehrschule erstellt in Abstimmung mit dem Senator für Inneres und Sport einheitliche Vordrucke für Leistungsnachweise, Tätigkeitsberichte, Prüfungsniederschriften und Bescheinigungen über das Nichtbestehen einer Prüfung.

§ 42a
Übergangsregelung

Wer die Ausbildung für einen Laufbahnabschnitt vor dem 1. März 2002 begonnen hat, beendet diese nach den bisherigen Vorschriften. Bei Nichtbestehen eines Ausbildungsteils entscheiden der Leiter der Feuerwehr und der Leiter der Landesfeuerwehrschule oder bei Prüfungen der zuständige Prüfungsausschuss über die Wiederholung von Ausbildungsteilen.

§ 43
(Inkrafttreten)

Anlage 1

(zu § 37)

Link auf Abbildung

Anlage 2

(zu § 37)

Link auf Abbildung

Anlage 3

(zu § 18)

Link auf Abbildung


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.