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(1) Bildungsurlaub dient der politischen, beruflichen und allgemeinen Weiterbildung im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz) vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 127).
(2) Durch die Gewährung von Bildungsurlaub nach Maßgabe dieses Gesetzes soll Arbeitnehmern unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der Weiterbildung und der außerschulischen Jugendbildung ermöglicht werden.
für alle Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in der Freien Hansestadt Bremen haben,
für Personen, die zu Beginn der Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach diesem Gesetz nicht Arbeitnehmer sind und die seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz in der Freien Hansestadt Bremen haben, nach Maßgabe des § 12.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
Arbeiter und Angestellte,
die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
(3) Ein Beschäftigungsverhältnis hat seinen Schwerpunkt in der Freien Hansestadt Bremen, wenn der Beschäftigte in einem in der Freien Hansestadt Bremen ansässigen Betrieb eingegliedert ist oder von einem solchen Betrieb angewiesen wird oder wenn der Beschäftigte in einer Dienststelle im Bereich der Freien Hansestadt Bremen tätig ist. Das Beschäftigungsverhältnis eines Seemanns hat im Sinne dieses Gesetzes seinen Schwerpunkt in der Freien Hansestadt Bremen, wenn sich
der Sitz des Reeders, der Partenreederei, des Korrespondentreeders oder des Vertragsreeders im Lande Bremen befindet oder
der Heimathafen des Schiffes in der Freien Hansestadt Bremen befindet und das Schiff die Bundesflagge führt.
(4) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich einer anderen Regelung nicht für Beamte und Richter.
(1) Jeder Arbeitnehmer hat innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Anspruch auf Gewährung eines bezahlten Bildungsurlaubs von zehn Arbeitstagen.
(2) Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Bildungsurlaub entsprechend. Bruchteile eines Tages werden zugunsten des Arbeitnehmers aufgerundet.
(3) Ein Anspruch auf Gewährung von Bildungsurlaub gegen einen späteren Arbeitgeber besteht nicht, soweit der Arbeitnehmer für den laufenden Zweijahreszeitraum bereits von einem früheren Arbeitgeber Bildungsurlaub erhalten hat.
(1) Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen und Einzelverträgen beruhen, können auf den Freistellungsanspruch nach diesem Gesetz nur dann angerechnet werden, wenn sie dem Arbeitnehmer uneingeschränkt die Erreichung der in § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Ziele ermöglichen und wenn in den betreffenden Vereinbarungen oder Verträgen die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist.
(2) Der gesetzlich, tariflich oder arbeitstariflich festgelegte Erholungsurlaub oder sonstige Freistellungen dürfen nicht auf die Zeit angerechnet werden, für die der Arbeitnehmer zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen Bildungsurlaub erhält.
Ein Arbeitnehmer erwirbt den Freistellungsanspruch für den laufenden Zweijahreszeitraum im Sinne von § 3 Abs. 1 erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen seines Beschäftigungsverhältnisses.
(1) Der Zeitpunkt des Bildungsurlaubs richtet sich nach den Wünschen des Arbeitnehmers. Die Inanspruchnahme und der Zeitraum des Bildungsurlaubs sind dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, in der Regel vier Wochen vor Beginn, mitzuteilen.
(2) Der Bildungsurlaub zu dem vom Arbeitnehmer beantragten Zeitpunkt kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer so frühzeitig wie möglich, in der Regel innerhalb einer Woche, mitzuteilen, ob Bildungsurlaub gewährt wird.
(3) Lehrer, Sozialpädagogen im schulischen Bereich und sonstige Lehrkräfte sowie Professoren und andere an Hochschulen hauptberuflich selbständig Lehrende können den Bildungsurlaub nur während der unterrichtsfreien bzw. veranstaltungsfreien Zeit nehmen. Im übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Der Bildungsurlaub ist während des laufenden Zweijahreszeitraums zu gewähren. Auf Antrag des Arbeitnehmers ist der in dem laufenden Zweijahreszeitraum entstandene Anspruch auf Bildungsurlaub auf den nächsten Zweijahreszeitraum zu übertragen.
(5) Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Bildungsurlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Bildungsurlaub nicht angerechnet.
(1) Bildungsurlaub wird nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen gewährt, die in der Regel an mindestens fünf, in Ausnahmefällen an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Eine Unterbrechung durch arbeitsfreie Tage bleibt unberücksichtigt.
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen sind dem Arbeitnehmer vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über die im laufenden Zweijahreszeitraum gewährte Freistellung auszuhändigen.
(3) Während des Bildungsurlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Zwecke dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.
(1) Bildungsurlaub wird vom Arbeitgeber ohne Minderung des Arbeitsentgeltes gewährt. Das fortzuzahlende Entgelt für die Zeit des Bildungsurlaubs wird entsprechend den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung berechnet. Günstigere vertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Der Arbeitnehmer muß denjenigen Betrag an den Arbeitgeber abführen, den er wegen seiner Teilnahme an der Bildungsveranstaltung von dem Bildungsträger oder von anderer Seite als Beihilfe oder Zuschuß aufgrund anderer Bestimmungen erhalten hat, soweit dieser Betrag als Ersatz für Einkommensverluste gezahlt wird.
(1) Bildungsurlaub im Sinne dieses Gesetzes kann nur für Bildungsveranstaltungen beansprucht werden, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind.
(2) Veranstaltungen von Einrichtungen, die nach § 4 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 127) anerkannt sind. Das gleiche gilt für Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendbildung, die nach dem Gesetz zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung durchgeführt werden.
(3) Veranstaltungen von Einrichtungen, die nicht nach dem Gesetz über Weiterbildung im Lande Bremen oder dem Gesetz zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung anerkannt sind, werden anerkannt, wenn
sie ausschließlich der Weiterbildung im Sinne von § 1 des Gesetzes über den Bildungsurlaub dienen,
sie jedermann offenstehen und die Teilnahme an ihnen freigestellt ist,
die Einrichtungen bzw. ihre Träger Leistungen nachweisen, die nach Inhalt und Umfang eine Anerkennung rechtfertigen und
sie den Anforderungen von § 8 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes entsprechen.
(4) Ausgeschlossen von der Anerkennung sind Veranstaltungen von Trägern, die der Gewinnerzielung dienen oder sonst gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches Unternehmen betrieben werden.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Vorschriften, insbesondere Vorschriften über die Zuständigkeit und über das Anerkennungsverfahren, zu erlassen. Dabei kann der Senat auch bestimmen, daß andere als die in Absatz 2 genannten Veranstaltungen als anerkannt gelten, z. B. Veranstaltungen einer anderen Landesregierung, der Bundesregierung oder der Bundesanstalt für Arbeit.
(1) Personen im Sinne von § 2 Abs. 1 kann in besonderen Härtefällen im Rahmen der im Haushalt festzulegenden Höhe der Gesamtförderung nach diesem Gesetz auf Antrag ein besonderer Zuschuß gewährt werden zur Deckung der Kosten, die durch die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen entstehen.
(2) Die Vorschriften der §§ 1, 3, 8 und 10 gelten entsprechend.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zuschußgewährung zu erlassen. Zuschüsse können solche Personen erhalten, die unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens der Familie aus finanziellen Gründen an der Teilnahme von Weiterbildungsveranstaltungen gehindert sein würden.