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Aufgrund § 10 Abs. 5 des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 348 223-i-1) verordnet der Senat:
Zuständige Behörden für die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach § 10 Absatz 3 des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes sind
das Landesamt für Weiterbildung für Veranstaltungen nach dem Weiterbildungsgesetz vom 26. März 1974 (Brem.GBl. S. 155 223-h-1),
der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales und die Jugendämter Bremen und Bremerhaven für Veranstaltungen nach dem Jugendbildungsgesetz vom 1. Oktober 1974 (Brem.GBl. S. 309 223-h-2).
(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung ist vom Veranstalter schriftlich bei der zuständigen Behörde drei Monate vor Beginn der Veranstaltung einzureichen. Die zuständige Behörde kann im Ausnahmefall eine spätere Einreichung gestatten.
(2) Für die Antragstellung sind die von den zuständigen Behörden herausgegebenen Vordrucke zu verwenden.
(1) Nach § 10 Absatz 3 des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes werden Veranstaltungen anerkannt, die der politischen, beruflichen und allgemeinen Weiterbildung im Sinne von § 1 Abs. 2 des Weiterbildungsgesetzes und von § 1 Abs. 2 und 3 des Jugendbildungsgesetzes dienen.
(2) Zu den Veranstaltungen nach Absatz 1 gehören nicht:
Maßnahmen, die ausschließlich beruflicher Ausbildung oder Umschulung dienen und auf eine Abschlußprüfung hinzielen,
Veranstaltungen, die ausschließlich der beruflichen Rehabilitation dienen,
Veranstaltungen, die der Einarbeitung auf bestimmte Arbeitsplätze dienen,
Veranstaltungen der beruflichen Fortbildung im Rahmen betrieblicher Bildungsmaßnahmen, deren Inhalt überwiegend auf betriebsinterne Erfordernisse ausgerichtet ist,
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebs- und Personalräte, die ausschließlich nach § 37 Absatz 6 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) und den entsprechenden Bestimmungen der Personalvertretungsgesetze durchgeführt werden.
(3) Veranstaltungen sind nicht anzuerkennen, wenn sie
touristisch ausgerichtet sind,
vorrangig Freizeit- und Sportaktivitäten beinhalten,
dem Erwerb von Fahrerlaubnissen, Funklizenzen oder ähnlichen Berechtigungen dienen oder
im Ausland stattfinden,
es sei denn, sie dienen dem Erwerb europäischer Fremdsprachen in Europa, der europäischen Integration durch berufliche oder politische Bildung oder der Völkerverständigung.
Inhalt und Umfang der Leistungen von Einrichtungen bzw. Trägern rechtfertigen die Anerkennung einer Bildungsveranstaltung, wenn sie
in der Regel mindestens einjährige Erfahrung in der Planung und Organisation von Weiterbildungsmaßnahmen,
eine personelle Kapazität, die die Planung und Durchsetzung pädagogischer Konzepte sicherstellt, und
pädagogische Konzepte, die an den Zielsetzungen des Weiterbildungsgesetzes und des Jugendbildungsgesetzes orientiert sind,
nachweisen.
(1) Die Veranstaltung muß in der Regel an mindestens fünf, in Ausnahmefällen an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Zeiten der An- und Abreise werden nicht eingerechnet.
(2) Bei Veranstaltungen nach dem Weiterbildungsgesetz liegt ein Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 nur dann vor, wenn die Veranstaltung ein Teil einer Weiterbildungsmaßnahme ist, deren Gesamtdauer einer 5-tägigen Bildungsveranstaltung entspricht.
(3) Die Dauer des täglichen Bildungsprogramms soll sechs Unterrichtsstunden nicht unterschreiten und darf acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Die Mindestdauer einer Bildungsurlaubsveranstaltung ist 30 Unterrichtsstunden.
(1) Der Veranstalter einer Bildungsmaßnahme hat der für die Anerkennung zuständigen Behörde alle Veränderungen der für die Anerkennung maßgebenden Tatsachen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Veranstalter die Teilnehmerzahlen, Arbeitsinhalte und Arbeitsergebnisse laufender und abgeschlossener Bildungsveranstaltungen sowie deren Finanzierung offenzulegen.
Bildungsveranstaltungen, die aufgrund von Bildungsurlaubsgesetzen anderer Länder anerkannt sind, gelten bis zum 31. Dezember 1984 in der Regel ohne gesonderten Nachweis der Voraussetzungen nach dieser Verordnung als anerkannt, sofern die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes erfüllt ist und nicht andere Bestimmungen des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes entgegenstehen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Bremischen Bildungsurlaubsgesetz vom 25. März 1975 (Brem.GBl. S. 175 223-i-2) außer Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 24. Januar 1983
Der Senat