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Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), geändert durch Artikel 68 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), ist die Ortspolizeibehörde.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der Behörden, die für die Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz über den Vertrieb von Blindenwaren zuständig sind, vom 9. Februar 1954 (SaBremR 45-c-7) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 4. März 1975
Der Senat