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Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Blumenthal der Stadtwerke Bremen AG

Veröffentlichungsdatum:02.12.1986 Inkrafttreten01.01.1987
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1987 bis 31.12.1993Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 273
Gliederungsnummer:2180-f-4

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juris-Abkürzung: BlumenthWasSchGebFV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2180-f-4
juris-Abkürzung:BlumenthWasSchGebFV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2180-f-4
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für das Wasserwerk Blumenthal der Stadtwerke Bremen AG
Vom 11. November 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1987 bis 31.12.1993

V aufgeh. durch § 13 Abs. 2 der Verordnung vom 6. Februar 2014 (Brem.GBl. S. 106)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Aufgrund §§ 47 und 48 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1983 (Brem.GBl. S. 473 2180-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 1986 (Brem.GBl. S. 191), wird verordnet:

§ 1

Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutze des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Blumenthal der Stadtwerke Bremen AG ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2

(1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die Schutzzonen I (Fassungsbereich), II (engere Schutzzone) sowie III A und III B (weitere Schutzzonen).

(2) Die Grenzen der Schutzzonen werden wie folgt beschrieben:

1.

Begrenzung der Zone I:

Die Schutzzone I (Fassungsbereich) umfaßt je eine quadratische Fläche von 20 x 20 m, in der Mitte der Fläche liegt jeweils der Mittelpunkt eines der elf Brunnen. Die elf Brunnen liegen in einer Entfernung bis zu 850 m nördlich des Wasserwerkes, bis zu 700 m östlich des Wasserwerkes, bis zu 150 m südlich des Wasserwerkes und bis zu 50 m westlich des Wasserwerkes. Auf bremischem Gebiet liegen hiervon acht Brunnen.

2.

Begrenzung der Zone II:

Die Begrenzung der Schutzzone II (engere Schutzzone) wird nachfolgend im Uhrzeigersinn fortlaufend, beginnend an der Ecke der nördlichen Grenze des Flurstücks 154/3 der Flur 148, Blatt 3, Vorstadt a.r.W.U., Hansestadt Bremen, wie folgt beschrieben:

Von dort verläuft die westliche Grenze der Schutzzone II in nordwestlicher Richtung entlang der Grenze zwischen der Flur 153 und der Flur 148, Vorstadt a.r.W.U., Hansestadt Bremen, auf einer Länge von ca. 300 m, von dort ebenfalls als Grenze zwischen der Flur 153 und der Flur 148 in einer Länge von ca. 30 m in östlicher Richtung, von dort auf einer Länge von ca. 50 m wiederum als Grenze zwischen Flur 153 und Flur 148 in etwa nördlicher Richtung, von dort wiederum als Grenze zwischen Flur 153 und Flur 148 in einer Länge von ca. 110 m in östlicher Richtung bis zur Landesgrenze Bremen/Niedersachsen.

Von diesem Punkt an wird die Grenze der Schutzzone II, soweit sie auf bremischem Gebiet liegt, durch die Landesgrenze Bremen/Niedersachsen gebildet, und zwar zunächst ca. 50 m in östlicher Richtung, dann ca. 110 m in nordöstlicher Richtung verlaufend. Von dort verläuft die Landesgrenze Bremen/Niedersachsen ca. 130 m in östlicher, dann etwa 50 m in südlicher Richtung. Von dort aus wird die Grenze der Schutzzone II weiter im Uhrzeigersinn verlaufend beschrieben, soweit sie auf bremischem Gebiet liegt, durch die nördliche, westliche und südliche Grenze des Weges "A" auf einer Länge von ca. 500 m bis ca. 8 m südlich des Toilettengebäudes des Burgwallstadions, gebildet. Von dort in etwa östlicher Richtung ca. 25 m weit bis zur westlichen Grenze des Weges "B".

Weiter wird die Grenze der Schutzzone II gebildet durch die westliche Grenze des Weges "B" auf einer Länge von ca. 210 m in etwa südlicher Richtung verlaufend, bis zur nördlichen Grenze der Straße "Burgwall".

Von dort ist die nördliche Grenze der Straße "Burgwall" identisch mit der südlichen Grenze der Schutzzone II, die hier auf einer Länge von ca. 190 m in etwa westlicher Richtung verläuft, bis zum Schnittpunkt der nördlichen Grenze der Straße "Burgwall" mit der östlichen Grenze der Blumenthaler Aue.

Von dort verläuft die Grenze der Schutzzone II in etwa nördlicher Richtung in einer Länge von ca. 50 m entlang der östlichen Grenze der Blumenthaler Aue, und von dort in etwa nordwestlicher Richtung auf einer Länge von ca. 130 m auf der Parzellengrenze zwischen den Flurstücken 154/4 und 154/3 der Flur 148, Blatt 3, Vorstadt a.r.W.U., Hansestadt Bremen, wobei die Schutzzone II im Bereich des Flurstücks 154/3 liegt. Von der westlichen Ecke des Flurstücks 154/3 verläuft die Grenze der Schutzzone II auf einer Länge von ca. 35 m in etwa östlicher Richtung und ist identisch mit der nördlichen Grenze des Flurstücks 154/3. Von hier verläuft die Grenze der Schutzzone II weiter in etwa nordwestlicher Richtung, wie vorstehend beschrieben.

Außerhalb der vorstehend beschriebenen Grenze liegen die Brunnen XV und X. Die Begrenzung der Zone II für den Brunnen XV wird wie folgt, beginnend an der südlichen Ecke, im Uhrzeigersinn fortlaufend, beschrieben:

Von dem in der Örtlichkeit markierten Grenzpunkt der südlichen Ecke der Begrenzung der Schutzzone II für den Brunnen XV verläuft die Grenze der Schutzzone II in etwa nordwestlicher Richtung auf einer Länge von ca. 165 m bis zur südlichen Ecke des südöstlich des Burgwallstadions liegenden Gebäudes, von dort weiter in etwa östlicher Richtung auf einer Länge von ca. 27 m, das südöstliche Ende des Gebäudes einschließend, von der östlichen Ecke des Gebäudes auf einer Länge von ca. 45 m in etwa nordwestlicher Richtung, die nordöstliche Begrenzung des Gebäudes verfolgend, wobei das Gebäude außerhalb der Schutzzone II liegt. Von der nördlichen Ecke des Gebäudes verläuft die Grenze der Schutzzone II auf einer Länge von ca. 110 m in etwa nordöstlicher Richtung auf die südliche Ecke des Gebäudes zu, welches in einer Entfernung von ca. 180 m vom Burgwallstadion liegt. Von dort verläuft die Grenze der Schutzzone II entlang der südöstlichen Begrenzung dieses Gebäudes auf einer Länge von ca. 20 m, von der vorgenannten östlichen Ecke in etwa südöstlicher Richtung auf einer Länge von ca. 135 m auf den markierten Grenzpunkt an der nördlichen Grenze der Becke.

Von diesem Grenzpunkt verläuft die Grenze der Schutzzone II für den Brunnen XV in etwa südwestlicher Richtung auf einer Länge von ca. 185 m auf den zu Beginn beschriebenen, markierten Grenzpunkt zu. Für den Brunnen XV liegt die Schutzzone II, der vorstehenden Grenzbeschreibung folgend, stets rechts von der Grenze.

Für den Brunnen X liegt die Grenze der Schutzzone II in einem Abstand von 40 m vom Brunnenmittelpunkt, so daß die Schutzzone I für diesen Brunnen der Fläche eines Kreises entspricht, dessen Mittelpunkt der Brunnen X bildet, und dessen Radius 40 m beträgt. Der Brunnen X liegt auf dem Flurstück 52 der Flur 158, Blatt 3, Vorstadt a.r.W.U., Hansestadt Bremen, etwa 50 m nordöstlich des gedachten Schwerpunkts dieses Grundstücks.

Weiter wird die Schutzzone II für das Grundstück der Stadtwerke Bremen AG, Mühlenstraße 62, Flurstück 282/1 und 282/2, Flur 148, Vorstadt a.r.W.U., Hansestadt Bremen und für das Grundstück der Stadtwerke Bremen AG, Striekenkamp 34, Flurstück 186/1, 185/6 und 185/3 der Flur 139, Vorstadt a.r.W.U., Hansestadt Bremen, festgesetzt.

3.

Begrenzung der Zone III A:

Die Schutzzone III A hat eine Größe von ca. 15 km². Sie erstreckt sich im Westen in einer Entfernung von ca. 3,0 km vom Wasserwerk Blumenthal bis etwa zur Heinrich-Steffens-Straße, im Norden bis zu einer Entfernung von ca. 3 km vom Wasserwerk Blumenthal bis etwa zur Landesgrenze Bremen/Niedersachsen im Bereich der Gemeinde Schwanewede, im Osten in einer Entfernung von ca. 2,5 km vom Wasserwerk bis etwa zur Meinert-Löffler-Straße und im Süden in einer Entfernung bis zu ca. 1 km vom Wasserwerk in südlicher Richtung bis zur Reepschläger Straße

Landrat-Christians-Straße

Kirchhofstraße 

Bentloger Straße.

4.

Begrenzung der Zone III B:

Die Schutzzone III B hat eine Größe von ca. 28 km². Sie erstreckt sich im Nordosten von der nordöstlichen Begrenzung der Schutzzone III A in einer Entfernung bis zu ca. 6,5 km bis zum Ortsteil Lilkendey der Ortschaft Heilshorn der Stadt Osterholz-Scharmbeck, in südöstlicher Richtung etwa bis zum Stundenweg/Hammersbecker Straße, in südwestlicher Richtung bis zur nordöstlichen Begrenzung der Schutzzone III A, in nordöstlicher Richtung bis zum Sandbergweg in der Gemeinde Schwanewede, Kreis Osterholz, und bis zum Ortsteil Lehmhorst in der Gemeinde Schwanewede, Kreis Osterholz, sowie bis zur südöstlichen Begrenzung der Schutzzone III B des Wasserwerks Meyenburg des Wasserversorgungsverbandes West, Landkreis Osterholz.

Die genaue Begrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ist aus der anliegenden Übersichtskarte (Maßstab 1 : 25000) sowie den Blättern 2 8 ersichtlich. Ausfertigungen dieser Karten werden beim Senator für Umweltschutz  obere Wasserbehörde  aufbewahrt und können dort auf Verlangen von jedermann kostenlos eingesehen werden.


§ 3

(1) Innerhalb des Wasserschutzgebietes sind folgende Anlagen und Maßnahmen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung in den jeweiligen Zonen verboten oder beschränkt zulässig:

v =

verboten

bz =

beschränkt zulässig

=

keine Beschränkungen

 

 

II

III A

III B

1. Anlagen zur Gewinnung radioaktiven Materials und zur Gewinnung von Kernenergie

v

v

v

2. Grundwassergefährdende Betriebe

v

bz

bz

3. Industrielle Abwasserversenkung, Versenkung radioaktiver Stoffe

v

v

v

4. Ablagern und Zwischenlagern von Bauschutt und nicht auslaugbaren Abfallstoffen

v

v

bz

5. Mülldeponien

v

v

v

6. Ablagerung von grundwassergefährdenden Stoffen, z.B. Öl, Teer, Phenolen und Giften

v

v

v

7.

 

 

 

a) Untergrundverrieselung

v

bz

 

b) Abwasserverregnung und -verrieselung (ausgenommen das auf Wohngrundstücken anfallende Niederschlagsw.)

v

v

bz

8.

 

 

 

a) Aufbringen von Gülle und Jauche

 

 

 

(v. 1. November-28. Februar)

v

v

v

(v. 1. März-31. Oktober)

bz

bz

bz

b) Aufbringen von Stallmist bei sofortiger Verteilung

bz

 

 

c) Aufbringen von Klärschlamm

v

v

bz

9. Sickerschächte, auch für Einzelgehöfte

v

v

v

10. Versenkung von Kühlwasser

v

bz

bz

11. Kläranlagen

v

bz

bz

12. Durchleiten von Abwasser

v

bz

bz

13. Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln i. S. d. Pflanzenschutzgesetzes

 

 

 

a) Pflanzenbehandlungsmittel mit Anwendungsbeschränkung für Wasserschutzgebiete aufgrund der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2335) in der jeweils geltenden Fassung

v

bz

 

b) Pflanzenbehandlungsmittel mit Anwendungsverbot aufgrund der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2335) in der jeweils geltenden Fassung

v

v

v

14. Offene Lagerung boden- oder wasserschädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung und zur Wachstumsregelung (Gifte, künstlicher Dünger, Gülle usw.)

v

v

v

15.

 

 

 

a) Gärfutterbehälter bis zu 50 m3 Behälterinhalt u. Gärfutterbehälter, die zu vorübergehenden Zwecken benutzt werden

v

bz

 

b) Gärfuttermieten ohne jährlichen Standortwechsel

v

bz

 

c) Gärfuttermieten mit jährlichem Standortwechsel

v

 

 

16. Vergraben von Tierkörpern und Tierkörperteilen, soweit nicht ohnehin verboten nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, ber. S. 2610)

v

v

v

17. Neuanlage von geschlossenen Wohn- und Wochenendhaussiedlungen und Gewerbegebieten

 

 

 

a) ohne Kanalisation

v

v

v

b) mit Kanalisation

v

bz

bz

18. Einzelbebauung, z.B. Wohnungen, Stallungen und gewerbliche Betriebe sowie Veränderungen an der vorhandenen Bebauung

v

bz

bz

19. Badeanstalten, Zelt-, Lager- und Campingplätze, Sportplätze

v

bz

bz

20. Erweiterung des öffentlichen Straßennetzes (mit Ausnahme von Wirtschaftswegen)

v

bz

bz

21. Rohrleitungen zum Befördern und Transport grundwassergefährdender Stoffe

v

bz

bz

22. Behälter für Heizöl und andere grundwassergefährdende Stoffe

 

 

 

a) bei unterirdischer Lagerung und einem Rauminhalt

 

 

 

aa) bis zu 40000 l

v

bz

bz

bb) von mehr als 40000 l

v

v

bz

b) bei oberirdischer Lagerung und einem Rauminhalt

 

 

 

aa) bis 100000 l

v

bz

bz

bb) von mehr als 100000 l

v

v

bz

23. Errichtung und Betrieb von Tankstellen und Tanklagern mit Behältern

(wie Nr. 22)

 

 

24. Gewerbsmäßiges Wagenwaschen

v

bz

 

25. Erdaufschlüsse, z. B. Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Bohrungen, ausgenommen Aufschlüsse der öffentlichen Wasserversorgung

v

bz

bz

26. Bergbau

v

bz

bz

27. Flugplätze, Übungsplätze und militärische Anlagen

v

bz

bz

28. Anlagen zur Behandlung oder Lagerung von Autowracks

v

v

bz

29. Grundwasser- und Erdreichwärmepumpen sowie Wärmepumpen mit Erdsonden

v

bz

 

30. Bahnlinien

v

bz

 

31. Güterumschlaganlagen und Rangierbahnhöfe

v

v

bz

32. Friedhöfe

v

bz

 

33. Viehansammlungen (auch Pferde)

v

 

 

(2) In der Schutzzone I (Fassungsbereich) sind die vorstehend genannten Anlagen und Maßnahmen verboten. Darüber hinaus ist jede Handlung verboten, die eine Verunreinigungs- oder Beeinträchtigungsmöglichkeit in sich birgt, wie z. B. animalische Düngung, Beweidung sowie Schädlings- und Unkrautbekämpfung und Materiallagerung jeder Art.

(3) Das Betreten der Schutzzone I durch Unbefugte ist verboten.

§ 4

(1) Das Wasserwirtschaftsamt Bremen (Wasserbehörde) kann von den Verboten des § 3 mit Zustimmung des Senators für Umweltschutz (obere Wasserbehörde) Befreiungen erteilen, wenn

1.

überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern

oder

2.

das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Gewässerschutzes i. S. dieser Verordnung vereinbar ist.

(2) Die nach § 3 beschränkt zulässigen Handlungen dürfen nur mit Erlaubnis des Wasserwirtschaftsamtes Bremen vorgenommen werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine der dort genannten Handlungen und Maßnahmen auf das durch diese Verordnung geschützte Grundwasser nachteilig einwirken kann und diese Nachteile durch Bedingungen und Auflagen nicht verhütet werden können. Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen werden.

§ 5

Anlagen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig vorhanden sind, jedoch den Bestimmungen des § 3 nicht entsprechen, bleiben weiter zugelassen. Die zuständige Wasserbehörde kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag der Stadtwerke Bremen AG jederzeit die Verwendung, Benutzung oder den ausgeübten Betrieb dieser Anlagen untersagen, deren Änderung oder Beseitigung verlangen, wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Zweck dieser Verordnung, es erforderlich macht.

§ 6

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der in dem Wasserschutzgebiet liegenden Grundstücke haben zu dulden, daß Beauftragte der Stadtwerke Bremen AG und der Wasserbehörden nach vorheriger Ankündigung die Grundstücke betreten, um die Einhaltung der Schutzbestimmungen zu überprüfen und erforderlichenfalls folgende Maßnahmen durchzuführen:

1.

Anlage und Betrieb von Grundwasserbeobachtungsstellen,

2.

Entnahme von Bodenproben,

3.

Einzäunung des Fassungsbereiches,

4.

Aufstellung von Hinweisschildern,

5.

Lagerung von Hilfsstoffen zur Sicherung des Grundwassers.

Bei Gefahr im Verzuge bedarf es einer vorherigen Ankündigung nicht.

§ 7

§ 22 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 154 des Bremischen Wassergesetzes bleiben unberührt.

§ 8

Soweit eine mit dieser Verordnung getroffene Anordnung eine Enteignung darstellt, ist dafür Entschädigung zu leisten. Im übrigen gelten die §§ 57 bis 61 des Bremischen Wassergesetzes.

§ 9

Die Vornahme einer nach § 3 verbotenen oder einer beschränkt zulässigen Handlung ohne Erlaubnis kann nach Maßgabe des § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu DM 100000, geahndet werden.

§ 10

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

Bremen, den 11. November 1986

Der Senator für Umweltschutz als obere Wasserbehörde


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