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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Borgfeld-Timmersloh, Warf und Kuhweide“ in der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:29.05.2015 Inkrafttreten30.05.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.05.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 325
Gliederungsnummer:791-a-59

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juris-Abkürzung: BorgTimNatSchGebV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-59
juris-Abkürzung:BorgTimNatSchGebV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:791-a-59
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Borgfeld-Timmersloh,
Warf und Kuhweide“ in der Stadtgemeinde Bremen
Vom 26. Mai 2015*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.05.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 3 der Verordnung über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen im Ortsteil Borgfeld sowie in den Stadtteilen Horn-Lehe, Oberneuland und Osterholz der Stadtgemeinde Bremen vom 26. Mai 2015 (Brem.GBl. S. 325)

§ 1
Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen wird im Ortsteil Borgfeld und im Stadtteil Horn-Lehe der in § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil unter Landschaftsschutz gestellt. Das Landschaftsschutzgebiet ist bei der obersten Naturschutzbehörde im Naturschutzbuch eingetragen und führt die Bezeichnung „Borgfeld-Timmersloh, Warf und Kuhweide“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus drei Gebietsteilen, die im Ortsteil Borgfeld und zum kleineren Teil im Stadtteil Horn-Lehe liegen:

1.

Bereich Timmersloh zwischen Großem Moordamm und Landesgrenze mit Ausnahme der Gebiete für die am 26. Mai 2015 entgegenstehende Bebauungspläne gelten, sowie östlich des Naturschutzgebietes Borgfelder Wümmewiesen,

2.

Bereich Warf östlich der Bebauung am Mehrlandsdeichweg, nördlich der Bebauung an der Warfer Landstraße und Landesgrenze,

3.

Bereich Borgfelder Kuhweide zwischen Holler Fleet, Wümmedeich, Jan-Reiners-Weg sowie östlich davon zwischen Kuhweideweg und Holler Fleet bis zur Borgfelder Heerstraße.

(2) Ausgenommen sind Wohnhäuser mit dazu gehörenden Gärten, landwirtschaftliche Hofstellen sowie in deren unmittelbarer Nähe liegende Betriebsgebäude, die von der Freiwilligen Feuerwehr genutzten Flächen an der Timmersloher Landstraße, ebenso am 26. Mai 2015 vorhandene bauordnungsrechtlich genehmigte oder geduldete Wochenendhausgrundstücke, Campingplätze und Kleingärten.

(3) Der genaue Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes ist mit einer schwarz-gestrichelten Linie in der dieser Verordnung beigefügten Karte, Maßstab 1 : 5 000 (Grundlage: Deutsche Grundkarte Maßstab 1 : 5 000), eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Das Landschaftsschutzschutzgebiet hat eine Größe von ca. 638 ha.

(5) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

(6) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen Karte wird bei den Ortsämtern Borgfeld und Horn-Lehe aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

§ 3
Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft und der Erhalt der besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung in diesem Teilbereich der Wümmeniederung und ihrer mit Gehölzen bestandenen Randbereiche in Verbindung mit weiteren bestehenden Landschafts- und Naturschutzgebieten in der Wümmeniederung.

§ 4
Schutzbestimmungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die insbesondere dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen oder die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

(2) Verboten ist insbesondere:

1.

Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;

2.

bauliche Anlagen aller Art, Wochenend- und Gartenhäuser, Fischerhütten, Buden, Verkaufsbuden, Verkaufsstände oder Schießstände zu errichten oder zu verändern, auch wenn sie keiner baurechtlichen Erlaubnis bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind;

3.

Zelte, Wohnwagen oder Fahrzeuge auf- oder abzustellen;

4.

Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz, den Verkehr, unterirdische Leitungen oder vor Ort ausgeübtes Gewerbe beziehen, sowie Werbeeinrichtungen aufzustellen oder zu betreiben;

5.

gewerbliche Tätigkeiten auszuüben;

6.

Masten und Drahtleitungen zu errichten;

7.

Kies-, Sand-, Lehm- oder Tongruben anzulegen;

8.

Bäume, Hecken und Gehölze zu beseitigen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen, ausgenommen aus forstwirtschaftlichen Gründen;

9.

nicht standortheimische Gehölze bei der Anpflanzung von Hecken, Gebüschen, Feldgehölzen, Baumgruppen oder Einzelbäumen zu verwenden;

10.

vorhandene Gewässer aller Art zu verunreinigen, zu beschädigen oder sonst zu ändern;

11.

Zelt- oder Campingplätze einzurichten;

12.

Wege, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zu verändern;

13.

Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden, die nicht durch Viehtritt entstanden sind, und Senken sowie Gewässer aller Art zu verändern;

14.

Hunde frei laufen zu lassen, außer im Rahmen der zulässigen Jagdausübung;

15.

Grünland in eine andere Nutzungsform umzuwandeln;

16.

Klärschlamm, Abwässer und Gärreste auszubringen;

17.

gentechnisch veränderte Organismen einzubringen.


§ 5
Beseitigung baulicher Anlagen

Sofern der Schutzzweck es erfordert, kann die oberste Naturschutzbehörde anordnen, dass der Eigentümer eine rechtswidrig errichtete bauliche Anlage innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist entschädigungslos beseitigt.

§ 6
Zulässige Handlungen

Im Landschaftsschutzgebiet sind folgende Handlungen zugelassen:

1.

die landwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung der Verbote nach § 4;

2.

die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude, die nach § 35 des Baugesetzbuches zulässig sind und die in direktem räumlichen Zusammenhang zur Hofstelle liegen, sowie die Errichtung von Fangeinrichtungen für landwirtschaftliche Nutztiere und von Zäunen sowie von Unterständen bis zu siebzig Quadratmetern und bis zu vier Metern Höhe;

3.

Maßnahmen des Naturschutzes, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre oder der Umweltbildung mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde;

4.

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen und Wege einschließlich Brücken sowie Überfahrten auf landwirtschaftliche Flächen, soweit sie nicht dem Schutzzweck nach § 3 entgegensteht; außer in Bagatellfällen ist die oberste Naturschutzbehörde vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

5.

die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der vorhandenen Leitungen für Kommunikation und Steuerung sowie für die öffentliche Ver- und Entsorgung im Rahmen der vorhandenen Trassen unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 3; die oberste Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

6.

die Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben, soweit sie im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erfolgen;

7.

die Ausübung der Jagd und Fischerei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;

8.

das satzungsgemäße Gewässermanagement der zuständigen Wasser- und Bodenverbände;

9.

der Bau eines Deichverteidigungsweges im Abschnitt Timmersloher Landstraße.


§ 7
Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 33 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege auf Antrag Befreiungen erteilen.

(2) Ausnahmen können unter den Voraussetzungen der § 33 Absatz 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 34 Absätze 3 bis 5 Bundesnaturschutzgesetz von der obersten Naturschutzbehörde zugelassen werden.

(3) Die Entscheidungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 8
Verkehrssicherungspflicht und Gefahrenabwehr

Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, den nach § 1 geschützten Landschaftsteil und seine Bestandteile in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt. Über Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen, ist vorab die oberste Naturschutzbehörde zu informieren. Notwendige Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Allgemeinheit oder für einzelne Personen oder Sachen sind ohne vorherige Information zulässig. Die zuständige Polizeidienststelle und die oberste Naturschutzbehörde sind unverzüglich zu unterrichten.

§ 9
Anordnung von Maßnahmen

(1) Die Naturschutzbehörde kann den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Durchführung von Schutz-, Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen verpflichten, wenn der Weiterbestand des geschützten Landschaftsteils und seiner Bestandteile beeinträchtigt und die Maßnahme angemessen und zumutbar ist.

(2) Wenn eine solche Maßnahme nach Absatz 1 dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zumutbar ist, kann ihm gegenüber eine Duldungsverfügung ergehen.

§ 10
Wiederherstellung

(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, dass derjenige, der nach § 4 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder eine Ersatzzahlung zu leisten.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einem Verbot oder Gebot nach §§ 4 oder 5 zuwiderhandelt oder gegen §§ 6 oder 8 verstößt;

2.

einer Nebenbestimmung nach § 7 Absatz 3 zuwiderhandelt;

3.

einer vollziehbaren Verpflichtung nach §§ 9 oder 10 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt.


§ 12
Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

Anlage

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