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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Borgfelder Wümmewiesen“ im Gebiet der Stadtgemeinden Bremen

Veröffentlichungsdatum:02.04.1987 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 29.05.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 1987, S. 141
Gliederungsnummer:791-a-16

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juris-Abkürzung: BorgfNatSchGebV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-16
juris-Abkürzung:BorgfNatSchGebV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:791-a-16
Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Borgfelder Wümmewiesen“ im Gebiet der Stadtgemeinden Bremen
Vom 24. März 1987
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 29.05.2015

V aufgeh. durch Artikel 8 Nr. 1 der Verordnung vom 26. Mai 2015 (Brem.GBl. S. 325)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Aufgrund der §§ 18 und 19 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz BremNatSchG) vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 790-a-1) wird verordnet:

§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet

Das in dem § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Stadtgemeinde Bremen, Ortsteile Borgfeld und Oberneuland, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist bei der unteren Naturschutzbehörde Bremen im Naturschutzbuch unter Nr. 7 eingetragen und führt die Bezeichnung „Borgfelder Wümmewiesen“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft

im Westen:

ca. 50 m südlich der Wümme von der „Borgfelder Allee“ in östliche Richtung bis zum Wümme-Südufer, die Wümme überquerend und anschließend entlang der südlichen Grenze der Bebauung an der „Warfer Landstraße“ bis zur „Borgfelder Landstraße“,

im Norden:

entlang des Nordufers des unmittelbar südlich der Straße „Am großen Moordamm“ verlaufenden Grabens, mit Ausnahme des Naturschutzgebietes „Sodenstich“ (Flurstück 2, VR, Flur 313) sowie des Flurstückes 67, VR, Flur 310,

im Osten:

von der Straße „Am großen Moordamm“ entlang der Ostseite des „Kanals“ bis zum „Weideweg“, von hier entlang des in südliche Richtung zum Gehöft verlaufenden Weges, von dort entlang der südlichen Grenze der landwirtschaftlich genutzten Flächen in westliche Richtung bis zum Wümme-Nordarm, der Landesgrenze Bremen/Niedersachsen folgend bis zum „Deichschlot“, diesem folgend bis zum „Hollerdeich“,

im Süden:

entlang des nördlichen Deichfußes des „Hollerdeiches“ bis zur Ostseite des Flurstückes 10/1, VR, Flur 305, dieser Flurstücksgrenze bis zum südlichen Wümmeufer folgend, an diesem entlang bis zur „Borgfelder Landstraße“, dem Südufer der Wümme folgend bis zur westlichen Grenze des Flurstückes 26, VR, Flur 332, von hier entlang des Ostufer des Grabens bis zum Flurstück 22/1, VR, Flur 320, ca. 50 m der nördlichen Flurstücksgrenze folgend, sodann zunächst ca. 40 m in nordwestliche Richtung und anschließend in einem Abstand von ca. 30 m parallel zum Graben in westliche Richtung verlaufend, nach ca. 300 m der „Borgfelder Allee“ in einem Abstand von ca. 20 m in nördliche Richtung folgend.

Das Naturschutzgebiet erstreckt sich nicht auf die „Borgfelder Landstraße“ in einer Breite von 15,50 m.

(2) Der genaue Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist mit einer schwarz-gestrichelten Linie in der dieser Verordnung beiliegenden topographischen Karte, Maßstab 1 : 5000, eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr oberste Naturschutzbehörde verwahrt. Diese Verordnung nebst Karte kann während der üblichen Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 677 ha. Es ist in drei Zonen gegliedert, die in der oben bezeichneten Karte dargestellt sind:

Kernzone

(Zone I,

ca. 298 ha)

Zwischenzone

(Zone II,

ca. 300 ha)

Randzone

(Zone III,

ca. 79 ha)

§ 3
Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung der „Borgfelder Wümmewiesen“ als großräumige Feuchtwiesenlandschaft, die als wesentlicher Bestandteil des Wümme-Hamme-Flußniederungssystems eine stark im Rückgang befindliche, ehemals prägende Kulturlandschaftsform Nordwestdeutschlands repräsentiert. Besonders charakteristisch für diese Landschaftsform sind die regelmäßig auftretenden winterlichen Überschwemmungen, die die Ausprägung typischer Feuchtwiesen-Ökosysteme bedingen und Rast- und Überwinterungsmöglichkeiten für Zugvögel bieten. Zweck der Unterschutzstellung ist es, die Wiesen und Weiden des Gebietes aufgrund ihrer besonderen Eigenart und ihrer Seltenheit zu erhalten, insbesondere die ökologisch wertvollen Grünland, Ufer- und Grabenbereiche sowie die Wümme als Lebensraum und Nahrungsquelle bestandsgefährdeter Tierarten sowie als Standort seltener Pflanzenarten (z.B. Wasserfeder, Faden-Binse, Sumpf-Läusekraut, Großer Wiesenknopf) und Pflanzengesellschaften (z.B. Sumpfdotterblumenwiesen, Großseggenrieder, Kleinseggenwiesen) zu sichern und weiter zu verbessern. Schutzzweck ist weiterhin die Erhaltung und Entwicklung dieses Gebietes als „Brutgebiet von nationaler Bedeutung“ (insbesondere für Rotschenkel, Kampfläufer, Uferschnepfe, Bekassine, Brachvogel u.a.), die Erhaltung und Verbesserung der unter Schutz gestellten Flächen als Rast- und Überwinterungsgebiet für Zugvogelarten (Zwergschwan, Singschwan, Saatgans, Bläßgans, Pfeifente, Krickente, Löffelente, Spießente u.a.) sowie die Erhaltung und Verbesserung dieses Lebensraumes für den Fischotter. Zweck der Unterschutzstellung ist darüber hinaus die Förderung und Entwicklung einer artenreichen, an Feuchtwiesenbiotope gebundenen Insektenfauna.

§ 4
Schutzbestimmungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten,

1.

offenes Feuer zu entzünden, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen,

2.

das Grünland umzubrechen,

3.

Gülle, Jauche, Klärschlamm, Fäkalien oder Abwässer aufzubringen,

4.

in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai eines jeden Jahres Stallmist aufzubringen,

5.

auf Wiesenflächen vor dem 25. Juni eines jeden Jahres entlang der Gräben einen auf beiden Seiten verlaufenden Streifen in jeweils einer Maschinenbreite  mindestens jedoch von jeweils 2 m  zu mähen und zu düngen,

6.

bei Unterhaltungsarbeiten an den Gräben im gleichen Jahr beide Grabenböschungen zu räumen oder zu mähen sowie dabei Fräsen einzusetzen. Unterhaltungsarbeiten dürfen jeweils nur in der Zeit vom 1. August bis 15. November durchgeführt werden. Abweichend hiervon dürfen die Hauptvorfluter „Graben an der Butenwisch“, „Hauptabzugsgraben“, „Katrepeler Sielgraben“, „Deichschlot“ sowie der „Brokkolk“ jährlich zwischen dem 10. Juli und dem 15. November geräumt oder ausgemäht werden,

7.

Pflanzenbehandlungsmittel sowie sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden,

8.

Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben oder eine Absenkung der Gewässer verursachen können, wie z.B. die Anlage ortsfester Dränageleitungen,

9.

das Naturschutzgebiet zu betreten,

10.

bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder zu verändern,

11.

Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen und Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden, Senken sowie Wasserläufe, zu verändern,

12.

Schilder und Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder den Verkehr beziehen,

13.

Pflanzen einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen,

14.

zu fischen, Tiere auszusetzen oder wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Puppen, Larven oder Eier, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen. Die jagdrechtlichen Regelungen sowie die Verordnung zur Bekämpfung der Bisamratte vom 1. Juli 1938 (RGBl. I S. 847) bleiben unberührt,

15.

in dem Naturschutzgebiet zu fahren, zu reiten, zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge aufzustellen,

16.

die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (z.B. Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge),

17.

Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern, Fahrzeuge zu waschen, zu pflegen oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen,

18.

Hunde frei laufen zu lassen,

19.

gewerbliche Tätigkeiten auszuüben.

(2) Über die Regelungen des Absatzes I hinaus ist es verboten,

in Zone I des Gebietes

1.

in der Zeit vor dem 25. Juni eines jeden Jahres das Grünland zu mähen sowie vor dem 31. Juli eines jeden Jahres die Flächen von außen nach innen zu mähen,

2.

mehr als 2 Nutztiere je Hektar aufzutreiben,

3.

mineralische und organische Düngemittel aufzubringen,

4.

Nachsaaten oder Reparatursaaten durchzuführen,

5.

in der Zeit vom 15. März bis 25. Juni eines jeden Jahres das Grünland zu walzen, zu schleppen oder zu striegeln.

(3) Über die Regelungen des Absatzes 1 hinaus ist es verboten,

in Zone II des Gebietes

1.

mehr als 60 kg mineralischen Stickstoff je Hektar und Jahr aufzubringen,

2.

mineralische Stickstoff-Düngemittel vor dem 1. Juni eines jeden Jahres sowie Grunddünger in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai eines jeden Jahres aufzubringen,

3.

in der Zeit vor dem 1. Juni eines jeden Jahres das Grünland zu mähen sowie vor dem 31. Juli eines jeden Jahres die Flächen von außen nach innen zu mähen,

4.

mehr als 12 Nutztiere je Hektar aufzutreiben,

5.

in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai eines jeden Jahres das Grünland zu walzen, zu schleppen oder zu striegeln.

(4) Über die Regelungen des Absatzes 1 hinaus ist es verboten,

in Zone III des Gebietes

1.

mehr als 100 kg mineralischen Stickstoff je Hektar und Jahr aufzubringen,

2.

in der Zeit vor dem 1. Juni eines jeden Jahres das Grünland zu mähen sowie vor dem 31. Juli eines jeden Jahres die Flächen von außen nach innen zu mähen,

3.

in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai eines jeden Jahres das Grünland zu walzen, zu schleppen oder zu striegeln.

(5) Der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung landwirtschaftlich genutzten Grünlandflächen auch künftig als Wiese oder Weide zu nutzen. Diese Flächen sind mindestens einmal jährlich zu beweiden oder zu mähen. Das anfallende Mähgut ist abzufahren. Dieses Gebot gilt auch für die in § 12 Abs. 2 bezeichneten Flächen nach deren Umwandlung.

§ 5
Hineinwirken von Handlungen

In den an das Naturschutzgebiet angrenzenden Gebieten sind sämtliche Gewässerbenutzungen untersagt, die zu einer Absenkung der Grundwasserstände oder zu einer Verschmutzung der Gewässer führen können, soweit sie dem Schutzzweck nach § 3 entgegenstehen.

§ 6
Zulässige Handlungen

Zugelassen sind im Naturschutzgebiet folgende Handlungen:

1.

die landwirtschaftliche Nutzung des Naturschutzgebietes unter Beachtung der Verbote nach § 4 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 9, 13 und 15,

2.

das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben,

3.

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Deiche, Gewässer und deren Anlagen unter Beachtung der Verbote nach § 4,

4.

die ordnungsgemäße Unterhaltung der vorhandenen Wege sowie der öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, soweit sie nicht dem Schutzzweck nach § 3 entgegensteht,

5.

Maßnahmen des Naturschutzes sowie der wissenschaftlichen Forschung, die der Pflege und Entwicklung des Gebietes dienen und mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde durchgeführt werden,

6.

das Betreten der Hauptwege „Vor den Wischen“, „Weideweg“, „Nach den Wischen“, „Katrepeler Weg“ und „Nolteniusweg“ sowie das Radfahren und Reiten auf diesen Wegen,

7.

die Benutzung des Wümmedeichs nördlich der Wümme zwischen dem „Katrepeler Weg“ und dem „Klüverweg“ sowie des „Klüverwegs“ als Rad-, Reit- und Gehweg vom 25. Juni bis 31. Oktober eines jeden Jahres,

8.

das Eislaufen,

9.

das Angeln,

a)

am Nordufer der Wümme von der „Borgfelder Landstraße“ bis zum „Katrepeler Weg“ und am Südufer der Wümme von der „Borgfelder Landstraße“ bis zur Ostseite des Flurstücks 10/1,

b)

in der Zeit vom 25. Juni bis 31. Oktober eines jeden Jahres

aa)

an dem westlich der „Borgfelder Landstraße“ verlaufenden Flußabschnitt der Wümme,

bb)

am nördlichen Wümmeufer vom „Katrepeler Weg“ flußaufwärts bis zur Landesgrenze sowie

cc)

am südlichen Wümmeufer von der Ostseite des Flurstücks 10/1 flußaufwärts bis in Höhe des „Klüverweges“,

10.

das sog. „Brassenfischen“ im „Oerenstreek“ zwischen dem „Katrepeler Weg“ und der Verlängerung des „Brokkolkweges“.


§ 7
Entwicklungsmaßnahmen

Zur Erreichung des Schutzzweckes nach § 3 sind neben den Verboten dieser Verordnung Entwicklungsmaßnahmen erforderlich. In Betracht kommen hierfür insbesondere

1.

die Schaffung von Stauwasserflächen als Rastmöglichkeit für Wasservögel während der Winter- und Frühjahrsmonate,

2.

die Anpassung der Grabenwasserstände an den Schutzzweck,

3.

die naturnahe Gestaltung von Abschnitten des Flußufers der Wümme,

4.

die Wiederherstellung alter Wümmearme.


§ 8
Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 48 BremNatSchG auf Antrag Befreiung gewähren, wenn

1.

die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a)

zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b)

zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2.

überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 BremNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einem Verbot oder Gebot nach §§ 4 oder 5 zuwiderhandelt oder

2.

einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

3.

einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 10 zuwiderhandelt.


§ 10
Wiederherstellung

(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, daß derjenige, der nach § 4 oder § 5 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 52 BremNatSchG angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsabgaben zu leisten. § 11 Abs. 3 und 5 bis 9 BremNatSchG findet entsprechend Anwendung.

§ 11
Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

§ 12
Übergangsregelungen

(1) Bis zum 31. Dezember 1989 ist es abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 verboten, in der Zeit vor dem 10. Juni eines jeden Jahres das Grünland zu mähen und abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 2 mehr als 9 Nutztiere je Hektar aufzutreiben.

(2) Flächen in der Zone I und II, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht als Grünland genutzt werden, sind auf Anordnung der Naturschutzbehörde innerhalb einer angemessenen Frist der Grünlandnutzung zuzuführen.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 24. März 1987

Der Senator für Umweltschutz
Oberste Naturschutzbehörde

Anlage

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