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Bremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BremBHV1-VO)

Veröffentlichungsdatum:28.04.2005 Inkrafttreten30.04.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.04.2010 bis 31.12.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 27.04.2010 (Brem.GBl. S. 311)
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 144
Gliederungsnummer:7831-c-1

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juris-Abkürzung: BremBHV1-VO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7831-c-1
Amtliche Abkürzung:BremBHV1-VO
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7831-c-1
Bremische Verordnung zum Schutz der Rinder
vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
(BremBHV1-VO)
Vom 19. April 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.04.2010 bis 31.12.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 27.04.2010 (Brem.GBl. S. 311)

Auf Grund des § 79 Abs. 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit

-

§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nrn. 2, 4, 6, und

-

§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 21 Abs. 1 Nr. 1

des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet der Senat:

§ 1

Rinder, die nicht BHV1-frei im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der BHV1-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2727) sind, dürfen nicht auf öffentlichen Wegen getrieben oder im Freien gehalten werden. Satz 1 gilt nicht

1.

für Rinder eines Betriebes, der nach Nummer 2 des Runderlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24. Januar 2000 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 100) dem Programm zum Schutz vor BHV1-Infektionen (Anlage 1 des Runderlasses) beigetreten ist und die Anforderungen einhält, und

2.

für Rinder eines Bestandes, der insgesamt gegen eine Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 geimpft (Grundimmunisierung) worden ist und entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers nachgeimpft wird.


§ 2

Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die Impfung eines Rindes gegen eine BHV1-Infektion unter Angabe der Ohrmarkennummer, des verwendeten Impfstoffes und des Impfdatums unverzüglich zu dokumentieren und diese Unterlagen zusammen mit dem Register für Rinderhaltungen nach § 24 i der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren und dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen auf Verlangen vorzulegen.

§ 3

Reagenten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der BHV1-Verordnung sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter unverzüglich nach Vorliegen des Befundes im Register für Rinderhaltungen nach § 24 i der Viehverkehrsverordnung in der Spalte Bemerkungen durch die Angabe "BHV1" zu kennzeichnen. Die Reagenten sind so zu halten, dass sie nicht in Berührung mit Rindern anderer Bestände kommen können. Satz 2 gilt nicht für Transporte, bei denen alle Rinder unmittelbar zur Schlachtung befördert werden.

§ 4

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 1 Satz 1 ein Rind auf öffentlichen Wegen treibt oder im Freien hält,

2.

entgegen § 2 eine Impfung nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich dokumentiert,

3.

entgegen § 2 die Unterlagen nicht aufbewahrt,

4.

entgegen § 3 Satz 1 einen Reagenten nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen des Befundes im Register für Rinderhaltung nach § 24 i der Viehverkehrsverordnung in der Spalte Bemerkungen durch die Angabe "BHV1" kennzeichnet oder

5.

entgegen § 3 Satz 2 einen Reagenten so hält, dass er mit einem Rind eines anderen Bestandes in Berührung kommen kann.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 19. April 2005

Der Senat


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