Sie sind hier:
  • Dokumente
  • Hundesteuerortsgesetz vom 20. Juni 1991

Hundesteuerortsgesetz

Veröffentlichungsdatum:20.08.1991 Inkrafttreten01.01.2005 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 04.11.2004 (Brem. GBl. S. 584)
Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 239
Zitiervorschlag: "Hundesteuerortsgesetz vom 20. Juni 1991 (Brem.GBl. 1991, S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 04. November 2004 (Brem. GBl. S. 584)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BremHavHuStG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BremHavHuStG BR
Ausfertigungsdatum:20.06.1991
Gültig ab:01.01.1992
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1991, 239
Gliederungs-Nr:-
Hundesteuerortsgesetz
Vom 20. Juni 1991
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 04.11.2004 (Brem. GBl. S. 584)

Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden im Gebiet der Stadt Bremerhaven. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, daß er älter als 3 Monate ist.

§ 2
Steuerpflichtiger

(1) Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund mindestens drei Monate überwiegend in seiner Obhut gehabt hat.

(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.

(4) Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.

(5) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so schulden sie die Steuer als Gesamtschuldner.

§ 3
Haftung

Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 4
Beginn und Ende der Steuerpflicht Entstehung der Steuerschuld

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wurde oder in dem der Hundehalter zuzieht, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet.

(3) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar des Jahres, frühestens jedoch mit Beginn der Steuerpflicht.

§ 5
Steuersatz

(1) Die Steuer für das Halten von Hunden beträgt im Kalenderjahr je Hund 90,00 Euro.

(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht (§ 4) entsprechenden Teilbetrag.

§ 6
Steuerbefreiungen

(1) Bei Personen, die sich nicht länger als 2 Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das Halten von Hunden steuerfrei, soweit sie die Tiere bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in der Bundesrepublik Deutschland versteuern.

(2) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

1.

Blindenführhunden,

2.

Hunden, die ausschließlich für den Schutz und die Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts benötigt werden,

3.

Diensthunden juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,

4.

Hunden, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken von anerkannten wissenschaftlichen Instituten oder Laboratorien benötigt werden,

5.

Sanitäts- oder Rettungshunden anerkannter Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten, wenn diese für den Bevölkerungsschutz benötigt werden,

6.

Hunden, die in Einrichtungen des Tierschutzes vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden,

7.

Hunden, die ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden.

(3) Die Steuerbefreiung nach Absatz 2 Nr. 2 kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

(4) Für Hunde, die aus dem Bremerhavener Tierheim übernommen werden, wird auf Antrag ein Jahr lang Steuerbefreiung gewährt.

§ 7
Steuerermäßigungen

(1) Die Steuer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die

1.

von gewerblichen Hundehändlern oder von anderen Personen ausschließlich zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gehalten werden,

2.

von alleinstehenden, über 65 Jahre alten Personen gehalten werden, wenn ihr Nettoeinkommen nicht das Dreifache des für sie maßgebenden Regelsatzes der Sozialhilfe zuzüglich des altersbedingten Mehrbedarfs nach Maßgabe des Bundessozialhilfegesetzes übersteigt,

3.

von Steuerpflichtigen gehalten werden, die Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes haben.

(2) Eine Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 für das Halten von Hunden zu Zuchtzwecken wird nur für die Zucht rassereiner Hunde gewährt.

(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 2 wird nur für einen Hund und immer nur längstens für die Dauer der Gültigkeit der Hundesteuermarke gewährt.

(4) Die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 3 wird nur gewährt, wenn die Hunde bereits vor der Entstehung des Anspruches auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gehalten wurden, längstens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

§ 8
Allgemeine Voraussetzungen für die
Steuerbefreiung und die Steuerermäßigung

Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung werden nur gewährt, wenn

1.

die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,

2.

der Steuerpflichtige in den letzten 10 Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft wurde,

3.

für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind.


§ 9
Entrichtung der Steuer

(1) Die Steuer ist am 15. März jeden Jahres mit dem Jahresbetrag zu entrichten.

(2) Beginnt die Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 im Laufe eines Kalenderjahres, so wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2) gezahlte Steuer wird erstattet.

§ 10
Anrechnung

Zieht ein Hundehalter in das Gebiet der Stadt Bremerhaven, so kann ihm die in einer anderen deutschen Gemeinde für seinen Hund gezahlte Hundesteuer bis zur Höhe der nach diesem Ortsgesetz für jeden Kalendermonat anteilig zu entrichtenden Steuer angerechnet werden.

§ 11
Meldepflichten

(1) Personen, die im Gebiet der Stadt Bremerhaven einen über drei Monaten alten Hund halten, haben dieses innerhalb von 14 Tagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, dem Magistrat der Stadt Bremerhaven anzuzeigen.

(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung, so ist dieses dem Magistrat der Stadt Bremerhaven innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.

(3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 oder 2 besteht nicht, wenn feststeht, daß die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird.

(4) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Mitteilung nach Absatz 2 der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.

§ 12
Hundesteuermarken

(1) Der Hundehalter erhält eine Steuermarke, wenn die festgesetzte Hundesteuer erstmalig bezahlt ist. Sie ist nach Beendigung der Hundehaltung wieder abzugeben. Bei Verlust einer Steuermarke wird dem Hundehalter nach Vorlage der Steuerquittung und Zahlung einer Verwaltungsgebühr von 3,00 Euro eine Ersatzmarke ausgehändigt.

(2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes eine gültige und sichtbar befestigte Steuermarke tragen.

(3) Die Steuermarken sind jeweils für maximal 3 Kalenderjahre gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit werden den Hundehaltern neue Steuermarken übersandt, soweit keine Steuerrückstände bestehen.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

der in § 11 Abs. 1 enthaltenen Anzeigepflicht nicht nachkommt,

2.

die in § 11 Abs. 2 enthaltene Mitteilungspflicht verletzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250,00 Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Hundesteuergesetz vom 20. März 1959 (Brem.GBl. S. 24), zuletzt geändert durch das Ortsgesetz vom 10. November 1988 (Brem.GBl. S. 317), außer Kraft.

Bremerhaven, den 20. Juni 1991

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

gez. Willms
Oberbürgermeister


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.