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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Benzinbleigesetzes

Veröffentlichungsdatum:14.10.2004 Inkrafttreten15.10.2004
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 515
Gliederungsnummer:45-c-88
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Benzinbleigesetzes vom 28. September 2004 (Brem.GBl. 2004, S. 515)"

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juris-Abkürzung: BzBlG§7OWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-88
juris-Abkürzung:BzBlG§7OWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:28.09.2004
Gültig ab:15.10.2004
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2004, 515
Gliederungs-Nr:45-c-88
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Benzinbleigesetzes
Vom 28. September 2004
Zum 12.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 40 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Benzinbleigesetzes vom 19. Mai 1980 (Brem.GBl. S. 147 - 45-c-88) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 28. September 2004

Der Senat

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