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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz

Veröffentlichungsdatum:26.08.2002 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 331
Gliederungsnummer:411-c-1

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juris-Abkürzung: BörsGZustÜtrV BR 2002
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 411-c-1
juris-Abkürzung:BörsGZustÜtrV BR 2002
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:411-c-1
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz
Vom 6. August 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 3 Abs. 7 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 3, § 28 zweiter Halbsatz und § 58 Abs. 2 Satz 2 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) verordnet der Senat:

§ 1

Der Senat überträgt die Ermächtigungen nach § 3 Abs. 7 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 28 erster Halbsatz und § 58 Abs. 2 Satz 1 des Börsengesetzes auf den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 31. Januar 1995 (Brem.GBl. S. 125 - 411-c-1) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 6. August 2002

Der Senat


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