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Gesetz über das Verfahren beim Bürgerantrag

Veröffentlichungsdatum:28.12.1994 Inkrafttreten23.12.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.12.2004 bis 11.09.2009Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2020 (Brem.GBl. S. 1717, 1718)
Fundstelle Brem.GBl. 1994, S. 325
Gliederungsnummer:1100-f-1

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juris-Abkürzung: BürgAVfG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 1100-f-1
juris-Abkürzung:BürgAVfG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:1100-f-1
Gesetz über das Verfahren beim Bürgerantrag
Vom 20. Dezember 1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.12.2004 bis 11.09.2009
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2020 (Brem.GBl. S. 1717, 1718)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Gegenstand des Bürgerantrags

Durch Bürgeranträge werden der Bürgerschaft Gegenstände zur Beratung und Beschlußfassung unterbreitet. Anträge zum Haushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind nicht zulässig.

§ 2
Unterschriften

(1) Der Bürgerantrag muß am Tage seiner Einreichung von mindestens zwei vom Hundert der Einwohner des Landes Bremen unterschrieben sein, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die die Meldebehörden nach melderechtlichen Vorschriften jeweils zuletzt im Monat Dezember ermittelt haben. Jeder Unterschriftsbogen muß den Text des Bürgerantrags ausweisen. Neben der Unterschrift sind Name, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift anzugeben. Bürgeranträge kann unterstützen, wer dazu am Tag der Einreichung des Bürgerantrags berechtigt ist.

(2) Ungültig sind Eintragungen, die Absatz 1 nicht entsprechen, unleserlich oder unvollständig sind oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.

§ 3
Form des Antrags

(1) Der Bürgerantrag ist schriftlich bei der Bürgerschaft einzureichen.

(2) Bei Einreichung des Antrags sind als Vertreter der Antragsteller eine Vertrauensperson sowie eine erste und eine zweite stellvertretende Vertrauensperson zu benennen, die berechtigt sind, die Antragsteller zu vertreten. Vertrauensperson kann sein, wer berechtigt ist, den Bürgerantrag zu unterstützen.

§ 4
Prüfung der Zulässigkeit

(1) Nach der Einreichung des Bürgerantrags veranlaßt der Präsident der Bürgerschaft unverzüglich eine Prüfung der Unterschriftsbogen, sofern der Bürgerantrag nicht offensichtlich unzulässig ist. Sie wird von den Meldebehörden anhand des Melderegisters durchgeführt.

(2) Die Meldebehörden prüfen, ob die erforderliche Zahl gültiger Eintragungen für das Zustandekommen des Bürgerantrags erreicht ist. Sie können ihre Prüfung in Form von Stichproben durchführen. Die Prüfung kann abgebrochen werden, wenn aufgrund der Stichproben erwartet werden kann, daß die erforderliche Zahl erreicht ist. In diesen Fällen wird vermutet, daß der Bürgerantrag ausreichend unterzeichnet ist. Die Meldebehörden sollen das Ergebnis ihrer Prüfung mit den Unterschriftsbogen innerhalb von vier Wochen nach Einreichung des Bürgerantrags dem Präsidenten der Bürgerschaft zuleiten.

(3) Wird das Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt, soll der Präsident der Bürgerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 2 über die Zulässigkeit des Bürgerantrags entscheiden. Er teilt seine Entscheidung der Vertrauensperson mit.

(4) Gegen eine Zurückweisung des Bürgerantrags kann die Vertrauensperson innerhalb eines Monats eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs beantragen.

(5) Die Unterschriftsbogen dürfen ausschließlich zur Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerantrags verwendet werden. Sie sind nach Abschluß des Antragsverfahrens zu vernichten.

§ 5
Behandlung in der Bürgerschaft

(1) Bürgeranträge kommen auf die Tagesordnung der nächsten Bürgerschaftssitzung, wenn über die Zulässigkeit vor der Sitzung des Bürgerschaftsvorstands entschieden wurde, in der die Bürgerschaftssitzung anberaumt wird. Die Vertrauensperson oder eine von ihr benannte Person ist auf Antrag im zuständigen Ausschuß oder in der zuständigen Deputation zu hören.

(2) Bürgeranträge können zur Beratung in die zuständige Deputation oder in den zuständigen Ausschuss überwiesen werden. Sie sollen binnen drei Monaten nach der Überweisung in der zuständigen Deputation oder in dem zuständigen Ausschuss behandelt und der Bürgerschaft wieder vorgelegt werden. Bei Nichteinhalten der gesetzten Frist ist der Bürgerschaft ein Zwischenbericht unter Angabe von Hinderungsgründen zu erstatten. Im Einvernehmen mit der Vertrauensperson oder einer von ihr benannten Person kann die Frist verlängert werden.

(3) Bürgeranträge, die am Ende der Wahlperiode noch nicht abschließend behandelt sind, werden in der nächsten Wahlperiode weiterbehandelt.

§ 6
Bürgeranträge an die Stadtbürgerschaft

Für Bürgeranträge an die Stadtbürgerschaft gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß an die Stelle von zwei vom Hundert der Einwohner des Landes Bremen zwei vom Hundert der Einwohner der Stadtgemeinde Bremen treten.

§ 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 20. Dezember 1994

Der Senat


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