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Gesetz über das Verfahren beim Bürgerantrag

Veröffentlichungsdatum:28.12.1994 Inkrafttreten14.09.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.09.2013 bis 23.03.2016Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2020 (Brem.GBl. S. 1717, 1718)
Fundstelle Brem.GBl. 1994, S. 325
Gliederungsnummer:1100-f-1

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juris-Abkürzung: BürgAVfG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 1100-f-1
juris-Abkürzung:BürgAVfG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:1100-f-1
Gesetz über das Verfahren beim Bürgerantrag
Vom 20. Dezember 1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.09.2013 bis 23.03.2016
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2020 (Brem.GBl. S. 1717, 1718)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Gegenstand des Bürgerantrags

Durch Bürgeranträge werden der Bürgerschaft Gegenstände zur Beratung und Beschlußfassung unterbreitet. Anträge zum Haushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind nicht zulässig.

§ 2
Unterschriften

(1) Der Bürgerantrag muß am Tage seiner Einreichung von mindestens 5 000 Einwohnerinnen oder Einwohnern des Landes Bremen unterschrieben sein, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jeder Unterschriftsbogen muß den Text des Bürgerantrags ausweisen. Neben der Unterschrift sind Name, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift anzugeben. Bürgeranträge kann unterstützen, wer dazu am Tag der Einreichung des Bürgerantrags berechtigt ist.

(2) Einwohnerinnen und Einwohner können den Bürgerantrag auch im Wege elektronischer Kommunikation unterstützen. Die Senatorin für Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung die hierfür zulässigen, rechtlich geregelten technischen Verfahren, welche die Authentizität des elektronisch übermittelten Dokuments hinreichend sichern. Eine Übermittlung der Daten an die Meldebehörden zum Zwecke der Prüfung nach § 4 ist zulässig.

(3) Ungültig sind Eintragungen, die Absatz 1 oder 2 nicht entsprechen, unleserlich oder unvollständig sind oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.

§ 3
Form des Antrags

(1) Der Bürgerantrag ist schriftlich bei der Bürgerschaft einzureichen.

(2) Bei Einreichung des Antrags sind als Vertreter der Antragsteller eine Vertrauensperson sowie eine erste und eine zweite stellvertretende Vertrauensperson zu benennen, die berechtigt sind, die Antragsteller zu vertreten. Vertrauensperson kann sein, wer berechtigt ist, den Bürgerantrag zu unterstützen.

§ 4
Prüfung der Zulässigkeit

(1) Nach der Einreichung des Bürgerantrags veranlaßt der Präsident der Bürgerschaft unverzüglich eine Prüfung der Unterschriftsbogen, sofern der Bürgerantrag nicht offensichtlich unzulässig ist. Sie wird von den Meldebehörden anhand des Melderegisters durchgeführt.

(2) Die Meldebehörden prüfen, ob die erforderliche Zahl gültiger Eintragungen für das Zustandekommen des Bürgerantrags erreicht ist. Sie können ihre Prüfung in Form von Stichproben durchführen. Die Prüfung kann abgebrochen werden, wenn aufgrund der Stichproben erwartet werden kann, daß die erforderliche Zahl erreicht ist. In diesen Fällen wird vermutet, daß der Bürgerantrag ausreichend unterzeichnet ist. Die Meldebehörden sollen das Ergebnis ihrer Prüfung mit den Unterschriftsbogen innerhalb von vier Wochen nach Einreichung des Bürgerantrags dem Präsidenten der Bürgerschaft zuleiten.

(3) Wird das Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt, soll der Präsident der Bürgerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 2 über die Zulässigkeit des Bürgerantrags entscheiden. Er teilt seine Entscheidung der Vertrauensperson mit.

(4) Gegen eine Zurückweisung des Bürgerantrags kann die Vertrauensperson innerhalb eines Monats eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs beantragen.

(5) Die Unterschriftsbogen dürfen ausschließlich zur Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerantrags verwendet werden. Sie sind frühestens sechs Monate nach Abschluss des Antragsverfahrens zu vernichten.

(6) Absatz 5 gilt nicht, sofern nach Abschluss des Antragsverfahrens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ein Volksbegehren zum gleichen Gegenstand durchgeführt werden soll. In diesem Fall müssen der Text des Bürgerantrags und die Unterschriftsbögen den Erfordernissen des § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid entsprechen.

§ 5
Behandlung in der Bürgerschaft

(1) Bürgeranträge kommen auf die Tagesordnung der nächsten Bürgerschaftssitzung, wenn über die Zulässigkeit vor der Sitzung des Bürgerschaftsvorstands entschieden wurde, in der die Bürgerschaftssitzung anberaumt wird.

(2) Bürgeranträge können zur Beratung in die zuständige Deputation oder in den zuständigen Ausschuss überwiesen werden. Die Vertrauensperson ist dort auf Antrag zu hören. Bürgeranträge werden binnen vier Monaten nach der Überweisung in der Deputation oder in dem Ausschuss behandelt und der Bürgerschaft wieder vorgelegt. Im Einvernehmen mit der Vertrauensperson kann die Frist verlängert werden.

(3) Bürgeranträge, die am Ende der Wahlperiode noch nicht abschließend behandelt sind, werden in der nächsten Wahlperiode weiterbehandelt.

§ 6
Bürgeranträge an die Stadtbürgerschaft

Für Bürgeranträge an die Stadtbürgerschaft gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle von 5 000 Einwohnerinnen oder Einwohnern des Landes Bremen 4 000 Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadtgemeinde Bremen treten.

§ 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 20. Dezember 1994

Der Senat


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