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Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio"

Veröffentlichungsdatum:22.12.1993 Inkrafttreten23.12.1993
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 389
Gliederungsnummer:225-l-1
Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" vom 21. Dezember 1993 (Brem.GBl. 1993, S. 389)"

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juris-Abkürzung: DLRStVtrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 225-l-1
juris-Abkürzung:DLRStVtrG BR
Ausfertigungsdatum:21.12.1993
Gültig ab:23.12.1993
Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1993, 389
Gliederungs-Nr:225-l-1
Gesetz zu dem Staatsvertrag
über die Körperschaft des öffentlichen Rechts
"Deutschlandradio"
Vom 21. Dezember 1993*
Zum 12.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts “Deutschlandradio”, zu dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts “Deutschlandradio” -Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag und zur Änderung des Bremischen Landesmediengesetzes vom 21. Dezember 1993 (Brem.GBl. S. 389)
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§ 1

Dem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen am 17. Juni 1993 unterzeichneten Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" wird zugestimmt.

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§ 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

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