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Verordnung über die Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern und das Eintragungs- und Löschungsverfahren

Veröffentlichungsdatum:08.04.1991 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 19.09.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 133
Gliederungsnummer:2131-a-4

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juris-Abkürzung: DSchEintrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2131-a-4
juris-Abkürzung:DSchEintrV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2131-a-4
Verordnung über die Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern
und das Eintragungs- und Löschungsverfahren
Vom 26. März 1991
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 19.09.2019

V aufgeh. durch § 8 Absatz 2 der Verordnung vom 30. April 2019 (Brem.GBl. S. 582)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Aufgrund des § 7 Abs. 6 und des § 14 a Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 27. Mai 1975 (Brem.GBl. S. 265 - 2131-a-1), geändert durch Gesetz vom 13. Juni 1989 (Brem.GBl. S. 230), verordnet der Senat:

Abschnitt 1

§ 1
Schutzwirkung; Zuständigkeit

(1) Kulturdenkmäler im Sinne des § 2 des Denkmalschutzgesetzes werden durch Bescheid (§ 7 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes) oder durch Verordnung (§ 7 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes) unter Denkmalschutz gestellt und anschließend in die Denkmalliste eingetragen. Die Rechtswirkungen der Unterschutzstellung werden durch den Bescheid (Unterschutzstellungsbescheid) oder die Verordnung (Unterschutzstellungsverordnung) begründet, soweit sie nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder § 8 des Denkmalschutzgesetzes schon vorher eingetreten sind.

(2) Für die Durchführung des Unterschutzstellungsverfahrens sind die Denkmalfachbehörden zuständig. Sie betreiben das Verfahren von Amts wegen.

§ 2
Unterschutzstellung durch Bescheid

(1) Vor Erlaß des Unterschutzstellungsbescheides prüft die Denkmalfachbehörde, ob ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 des Denkmalschutzgesetzes vorliegt. Sie hört hierzu den Eigentümer und nach Möglichkeit die sonstigen Verfügungsberechtigten, ferner das örtlich zuständige Ortsamt oder den Magistrat der Stadt Bremerhaven und, bei unbeweglichen Kulturdenkmälern, den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr an.

(2) Mit der Bekanntgabe des Unterschutzstellungsbescheides nach § 7 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes weist die Denkmalfachbehörde den Eigentümer und die sonst Verfügungsberechtigten auf ihre Rechte und Pflichten einschließlich ihrer Verpflichtung hin, geeignete Vorkehrungen gegen eigenmächtige Veränderungen durch Dritte zu treffen und die jeweiligen Besitzer des Kulturdenkmals von der Tatsache des Denkmalschutzes zu unterrichten. Die Denkmalfachbehörde bietet fachliche Beratung an.

§ 3
Unterschutzstellung durch Verordnung

(1) Soll eine Gruppe unbeweglicher Kulturdenkmäler oder eine Gesamtanlage (Ensemble) nach § 7 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes durch Verordnung unter Denkmalschutz gestellt werden, so hört die Denkmalfachbehörde zur Frage der Denkmaleigenschaft nach § 2 des Denkmalschutzgesetzes zunächst das zuständige Ortsamt oder den Magistrat der Stadt Bremerhaven, ferner den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und den Denkmalrat.

(2) Die Denkmalfachbehörde legt den unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörungen gefertigten Entwurf einer Unterschutzstellungsverordnung nebst Begründung einen Monat lang öffentlich zur Einsichtnahme aus.

(3) Die Denkmalfachbehörde kündigt die Auslegung mindestens eine Woche vor ihrem Beginn in mindestens einer örtlichen Tageszeitung an. In der Bekanntmachung weist sie darauf hin,

1.

wo und wie lange der Entwurf der Verordnung ausgelegt ist,

2.

daß etwaige Einwendungen der Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten gegen die Bestimmungen der Denkmaleigenschaft nach § 2 des Denkmalschutzgesetzes während der Auslegung bei der zuständigen Denkmalfachbehörde vorzubringen sind.

(4) Nach Ablauf der Einwendungsfrist leitet die Denkmalfachbehörde den anhand der eingegangenen Einwendungen überarbeiteten Entwurf der Unterschutzstellungsverordnung zusammen mit den nicht berücksichtigten, von ihr mit einer Stellungnahme versehenen Einwendungen der oberen Denkmalschutzbehörde zu. Diese entscheidet über das weitere Verfahren und die Art der Erledigung der unberücksichtigten Einwendungen; sie führt gegebenenfalls die Beschlußfassung des Senats über die Unterschutzstellungsverordnung herbei.

§ 4
Änderung, Aufhebung

Für die Änderung oder Aufhebung der Unterschutzstellungsverordnung gelten die §§ 2 und 3 entsprechend.

Abschnitt 2

§ 5
Eintragung in die Denkmalliste

(1) Die nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes unter Denkmalschutz gestellten Kulturdenkmäler werden nachrichtlich in die Denkmallisten eingetragen, sobald die Unterschutzstellung rechtsbeständig ist.

(2) Die Eintragung der nach § 7 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes unter Denkmalschutz gestellten Kulturdenkmäler soll den Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten bekanntgemacht werden; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Eintragung in die Denkmalliste ist amtlich bekanntzumachen.

(4) Die Denkmalfachbehörde teilt die Eintragung eines unbeweglichen Kulturdenkmals unter Hinweis auf § 7 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr mit.

§ 6
Anlage der Denkmallisten

(1) Die bei den Denkmalfachbehörden zu führenden Denkmallisten sind in Loseblattform anzulegen, die Bestände der Denkmallisten für die unbeweglichen Kulturdenkmäler unterteilt nach Straßen in alphabetischer Reihenfolge und nach Hausnummern geordnet.

(2) Für jedes geschützte Kulturdenkmal ist ein Blatt anzulegen, das folgende Eintragungen enthalten soll:

1.

die Kennzeichnung des Kulturdenkmals mit einer Darstellung seiner wesentlichen charakteristischen Merkmale,

2.

die Anschrift der Stelle, an der sich das Kulturdenkmal befindet, bei unbeweglichen Kulturdenkmälern auch die Grundbuchbezeichnung,

3.

Namen und Anschrift des Eigentümers und nach Möglichkeit der sonstigen Verfügungsberechtigten.

(3) Den Denkmallisten sind Katasterpläne im Maßstab 1 : 1000 beizufügen, auf denen die unbeweglichen Kulturdenkmäler kenntlich gemacht sind.

§ 7
Datenerhebung

Die Denkmalfachbehörden erheben die für die Denkmallisten nach § 6 erforderlichen Daten aus den Objektakten, dem amtlichen Adreßbuch, dem Grundbuch und dem amtlichen Katasterbuchwerk.

§ 8
Löschung der Eintragung

Nach Aufhebung der Unterschutzstellung wird die Eintragung gelöscht. Die Löschung der Eintragung wird in gleicher Weise wie die Eintragung selbst (§ 5 Abs. 3) amtlich bekanntgemacht und dem Eigentümer sowie den sonstigen Verfügungsberechtigten bekanntgegeben.

§ 9
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Verfahren der Eintragung und Löschung von Kulturdenkmälern in den Denkmallisten vom 9. September 1975 (Brem.GBl. S. 338 - 2131-a-4) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 26. März 1991

Der Senat


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