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Gesetz zur Nichtanpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen

Veröffentlichungsdatum:04.12.2003 Inkrafttreten05.12.2003
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 389
Gliederungsnummer:2042-a-4
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Nichtanpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen vom 2. Dezember 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 389)"

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juris-Abkürzung: D/VersBezNichtAnpG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2042-a-4
juris-Abkürzung:D/VersBezNichtAnpG BR
Ausfertigungsdatum:02.12.2003
Gültig ab:05.12.2003
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2003, 389
Gliederungs-Nr:2042-a-4
Gesetz zur Nichtanpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen
Vom 2. Dezember 2003
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1
Nichtanpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen

Für die Empfänger von Dienst- und Versorgungsbezügen aus den Besoldungsgruppen 7 und 8 der Bremischen Besoldungsordnung B nach dem Bremischen Besoldungsgesetz gelten nicht:

1.

die Erhöhungen der Grundgehaltssätze durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 in den Jahren 2003 und 2004 sowie

2.

die Regelungen über Einmalzahlungen, die durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 eingeführt worden sind.


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§ 2
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 2. Dezember 2003

Der Senat

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