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Verordnung über das Naturschutzgebiet "Dunger See" im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:17.07.1990 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 187
Gliederungsnummer:791-a-22

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juris-Abkürzung: DungerSNatSchGebV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-22
juris-Abkürzung:DungerSNatSchGebV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:791-a-22
Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Dunger See" im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
Vom 5. Juni 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund der §§ 18 und 19 des Bremischen Naturschutgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet NATURA 2000

Der in § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil in der Stadtgemeinde Bremen, Ortsteil Burglesum, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist bei der obersten Naturschutzbehörde im Naturschutzbuch unter Nummer 10 eingetragen und führt die Bezeichnung „Dunger See“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft

im Norden und Westen:

auf der dem Dunger See abgewandten Seite des parallel zur Böschung verlaufenden Grabens;

im Süden:

auf der nördlichen Seite des Feldweges;

im Osten:

auf dem Westufer des parallel zum Friedhofsgelände verlaufenden Fleetes.

(2) Der genaue Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung beiliegenden topographischen Karte, Maßstab 1 : 2500, eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt. Diese Verordnung nebst Karte kann während der üblichen Sprechzeiten kostenfrei eingesehen werden.

(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 33 ha.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist der Erhalt und die Entwicklung des Dunger Sees mit seinen Uferzonen und randlichen Gehölzbereichen als Lebensraum spezieller, an diese Verhältnisse angepasster Pflanzen- und Tiergemeinschaften mit zum Teil stark gefährdeten Arten auch als Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 innerhalb des besonderen Schutzgebietes DE 2817-401 „Werderland“.

(2) Schutzzweck ist die Erhaltung, Beruhigung und Entwicklung des Gebietes mit seinen offenen Wasserflächen, Ufer-, Röhricht- und Gehölzbereichen sowie Inseln, Flachwasserzonen und Kleingewässern als:

1.

Rast- und Überwinterungsgebiet für durchziehende Wasservögel, insbesondere für Schwimm- und Tauchenten wie Pfeif- und Reiherente sowie Säger und Taucher;

2.

Brut- und Nahrungsgebiet für Wasservögel und andere Vogelarten der Röhrichte, die zum Teil in ihrem Bestand gefährdet sind;

3.

Lebensraum für Kleinsäuger, Amphibien, Fische und Insekten, insbesondere Libellen;

4.

Standort zum Teil seltener Arten der Röhrichte und Wasserpflanzen sowie ihrer Gesellschaften;

5.

Schlafplatz überwinternder Silberreiher.


§ 4
Schutzbestimmungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die insbesondere dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen oder die geeignet sind, die Natur zu schädigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

(2) Verboten ist insbesondere:

1.

das Naturschutzgebiet außerhalb des in der Karte dargestellten Pfades zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder es zu befahren;

2.

wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, oder sie mutwillig zu stören, oder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören oder Tiere auszusetzen;

3.

Pflanzen einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen;

4.

Hunde frei laufen zu lassen;

5.

zu baden, zu angeln, Schlittschuh zu laufen, zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge aufzustellen;

6.

Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern, Fahrzeuge zu waschen, zu pflegen oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;

7.

die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge;

8.

bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner bauordnungsrechtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder zu verändern;

9.

Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder den Verkehr beziehen;

10.

Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen und Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen;

11.

Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben oder eine Absenkung der Gewässer verursachen können;

12.

offenes Feuer zu entzünden, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen;

13.

Pflanzenbehandlungsmittel sowie sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren anzuwenden.


§ 5
Hineinwirken von Handlungen

In den an das Naturschutzgebiet angrenzenden Gebieten sind sämtliche Gewässerbenutzungen untersagt, die zu einer Absenkung der Wasserstände oder zu einer Verschmutzung der Gewässer führen können, soweit sie dem Schutzzweck nach § 3 entgegenstehen.

§ 6
Zulässige Handlungen

Zugelassen sind im Naturschutzgebiet folgende Handlungen:

1.

Das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes, soweit es zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben unvermeidbar ist und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;

2.

Maßnahmen des Naturschutzes sowie der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die der Pflege und Entwicklung des Schutzgebietes oder der Umweltbildung dienen und mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde durchgeführt werden;

3.

die ordnungsgemäße Unterhaltung des in § 4 Nr. 1 bezeichneten Pfades im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde;

4.

die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grabens und der Fleete;

5.

die zur Erhaltung und Unterhaltung des im südlichen Bereich des Naturschutzgebietes vorhandenen Kabelsystems der Stadtwerke erforderlichen Arbeiten;

6.

die Bisambekämpfung im Rahmen artenschutzrechtlicher Bestimmungen;

7.

die Ausübung der Jagd im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.


§ 7
Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 33 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege Befreiungen erteilen.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 8
Verkehrssicherungspflicht und Gefahrenabwehr

Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, den nach § 1 geschützten Landschaftsteil und seine Bestandteile in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt. Erforderliche Maßnahmen können mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde durchgeführt werden. Notwendige Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Allgemeinheit oder für einzelne Personen oder Sachen sind zulässig. Die zuständige Polizeidienststelle und die oberste Naturschutzbehörde sind unverzüglich zu unterrichten.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einem Verbot nach §§ 4 oder 5 zuwiderhandelt oder gegen §§ 6 oder 8 verstößt,

2.

einer Nebenbestimmung nach § 7 Absatz 2 zuwiderhandelt,

3.

einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 10 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt.


§ 10
Wiederherstellung

(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, daß derjenige, der nach §§ 4 oder 5 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand - soweit wie möglich - wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung der Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder eine Ersatzzahlung zu leisten.

§ 11
Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 5. Juni 1990

Der Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung
- oberste Naturschutzbehörde -

Anlage

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