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  • Bremisches Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit (BremEAG) vom 16. November 2010

Bremisches Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit (BremEAG)

Veröffentlichungsdatum:01.12.2010 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 571
Gliederungsnummer:202-c-1

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juris-Abkürzung: BremEAG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 202-c-1
Amtliche Abkürzung:BremEAG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:202-c-1
Bremisches Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner und
über die europäische Verwaltungszusammenarbeit
(BremEAG)
Vom 16. November 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Einheitlicher Ansprechpartner

(1) Einheitlicher Ansprechpartner im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, Seite 36) für das Land Bremen ist die WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH.

(2) Der Einheitliche Ansprechpartner ist einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(3) Der Einheitliche Ansprechpartner nimmt die Aufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahr.

§ 2
Aufgaben

(1) Über den Einheitlichen Ansprechpartner können die Dienstleistungserbringer alle für die Aufnahme und die Ausübung ihrer Dienstleistung nötigen Verfahren und Formalitäten abwickeln. Er gewährleistet auch, dass notwendige Informationen leicht zugänglich gemacht werden.

(2) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen erlässt Verwaltungsvorschriften für die Aufgabenerfüllung des Einheitlichen Ansprechpartners.

§ 3
Kosten

(1) Der Einheitliche Ansprechpartner hat wirtschaftlich und sparsam zu arbeiten.

(2) Der Einheitliche Ansprechpartner kann für seine Tätigkeit Kosten nach Maßgabe der Kostenverordnung der Verwaltung Wirtschaft und Häfen erheben. Das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz findet Anwendung. Die Kostenerhebungen dürfen die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen.

§ 4
Elektronische Verfahrensabwicklung

Die Senatorin für Finanzen erlässt mit Zustimmung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Verwaltungsvorschriften für die äußere Gestaltung des Internetauftritts des Einheitlichen Ansprechpartners und für die organisatorisch-technischen Bedingungen der elektronischen Verfahrensabwicklung durch den Einheitlichen Ansprechpartner und die zuständigen Stellen.

§ 5
Besondere Mitteilungspflichten

Hat ein Dienstleistungserbringer den Einheitlichen Ansprechpartner in ein Genehmigungsverfahren einbezogen, so besteht die Verpflichtung, ihm die Änderungen mitzuteilen, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind. Der Einheitliche Ansprechpartner hat seinerseits diese Informationen an die jeweils zuständige Behörde weiterzuleiten.

§ 6
Aufsicht

Der Einheitliche Ansprechpartner untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.

§ 7
Statistik

Der Einheitliche Ansprechpartner erfasst statistisch seine Inanspruchnahme, die beteiligten Stellen, die Verfahrensarten, das Spracherfordernis und den für die Bearbeitung erforderlichen Zeitaufwand.

§ 8
Verfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage

(1) Der jeweils fachlich zuständige Senator oder die jeweils fachlich zuständige Senatorin wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen für Verwaltungsverfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG unterfallen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass das Verwaltungsverfahren nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann. In der Rechtsverordnung kann die Anwendung des § 42a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmt werden.

(2) Sofern in Bundesgesetzen das Verfahren über eine einheitliche Stelle für Verwaltungsverfahren angeordnet wird, die nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG unterfallen, wird der jeweils fachlich zuständige Senator oder die jeweils fachlich zuständige Senatorin ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen durch Rechtsverordnung davon abweichende Regelungen zu treffen.

§ 9
Zuständigkeitsregelung für die europäische Verwaltungszusammenarbeit

(1) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen ist für die Amtshilfe nach Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Dienstleistungen im Binnenmarkt zuständig.

(2) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen ist Verbindungsstelle im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 und zuständige Stelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vorwarnmechanismus gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 der Richtlinie 2006/123/EG.

(3) Der Senat wird ermächtigt, für die Amtshilfe nach Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG durch Rechtsverordnung weitere

1.

Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG und

2.

zuständige Stellen zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vorwarnmechanismus gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 der Richtlinie 2006/123/EG

zu bestimmen.

(4) Eine Unterrichtung gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt mit Zustimmung der jeweils fachlich zuständigen Landesbehörde.

(5) Die nach diesem Gesetz zu koordinierende Amtshilfe wird über das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft für diesen Zweck nach Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG zur Verfügung gestellte Informationssystem in elektronischer Form durchgeführt.

§ 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 16. November 2010

Der Senat


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