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Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Veröffentlichungsdatum:17.05.1999 Inkrafttreten18.05.1999
Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 67
Gliederungsnummer:315-c-3
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs vom 16. April 1999 (Brem.GBl. 1999, S. 67)"

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juris-Abkürzung: EDVGBEV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 315-c-3
juris-Abkürzung:EDVGBEV BR
Ausfertigungsdatum:16.04.1999
Gültig ab:18.05.1999
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1999, 67
Gliederungs-Nr:315-c-3
Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Vom 16. April 1999
Zum 17.09.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2, des § 126 Abs. 1 Satz 1 und des § 141 Abs. 2 Satz 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, und des § 67 Satz 2, des § 74 Abs. 1 Satz 3, des § 81 Abs. 1 und des § 93 Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen nach der Grundbuchordnung und der Grundbuchverfügung vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. 1999 S. 17) wird verordnet:

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§ 1
Auszüge und Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis

Der nach § 2 Abs. 3 und 4 der Grundbuchordnung vorzulegende Auszug und andere Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis bedürfen keiner Beglaubigung, wenn sie maschinell hergestellt sind und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen und Angaben besteht.

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§ 2
Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bei den Amtsgerichten Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven sind die Grundbücher in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen. Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.

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§ 3
Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung (§ 70 der Grundbuchverfügung) angelegt werden.

(2) Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt.

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§ 4
Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Zur Datenverarbeitung im Auftrag der Amtsgerichte Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven wird eine zentrale Grundbuchspeicherstelle für die Freie Hansestadt Bremen errichtet.

(2) Die zentrale Grundbuchspeicherstelle wird beim Landeseigenbetrieb Justiz-Dienstleistungen Bremen betrieben.

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§ 5
Elektronisches Dienstsiegel

(1) Die Grundbuchämter führen das kleine bremische Siegel mit dem großen bremischen Wappen.

(2) Die Umschrift lautet bei elektronisch erzeugten Dienstsiegeln im oberen Halbkreis: „Freie Hansestadt Bremen“ und im unteren Halbkreis „Amtsgericht“.

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§ 6
Abrufverfahren

Zuständige Behörde für die Genehmigung der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.

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§ 7
Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht erfolgen kann.

(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: „aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum...“. Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: „Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum...“. § 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt entsprechend.

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§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 16. April 1999

Der Senator
für Justiz und Verfassung

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