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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

Veröffentlichungsdatum:04.10.2006 Inkrafttreten05.10.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.10.2006 bis 02.02.2011Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 395
Gliederungsnummer:780-c-1

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juris-Abkürzung: EGFL/ELERStVtrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 780-c-1
juris-Abkürzung:EGFL/ELERStVtrG BR
Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:780-c-1
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der
Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich
der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft
und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Vom 19. September 2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.10.2006 bis 02.02.2011

gegenstandslos nach Aufhebung des Staatsvertrages (Art. 18 Abs. 3 des Staatsvertrages vom 25.10.2010 (Brem.GBl. S. 567)

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Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Artikel 1

(1) Dem am 13. Juni 2006 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 16 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.

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Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 19. September 2006

Der Senat

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