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Verordnung zur Bestimmung der Zentralstelle nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen

Veröffentlichungsdatum:27.01.2004 Inkrafttreten01.01.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2004 bis 15.11.2022Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 18
Gliederungsnummer:310-g-1

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juris-Abkürzung: EGV1206/2001V BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 310-g-1
juris-Abkürzung:EGV1206/2001V BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:310-g-1
Verordnung zur Bestimmung der Zentralstelle nach
der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates über
die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten
auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen
Vom 6. Januar 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2004 bis 15.11.2022

V aufgeh. durch § 2 Satz 2 der Verordnung vom 8. November 2022 (Brem.GBl. S. 777)

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Auf Grund des § 1074 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2166) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174, S. 1) ist der Präsident des Landgerichts. Die Zentralstelle entscheidet als verantwortliche Stelle im Sinne von Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 auch über Ersuchen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001.

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§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 6. Januar 2004

Der Senat

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