Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.09.2001 bis 23.12.2008
Aufgrund des § 4 Abs. 3 des EG-Zustellungsdurchführungsgesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1536) verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Die Aufgaben der Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37) nimmt der Präsident des Landgerichts Bremen wahr.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 14. August 2001
Der Senat
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