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  • Verordnung zur Bestimmung der Zentralstelle nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten vom 14. August 2001

Verordnung zur Bestimmung der Zentralstelle nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten

Veröffentlichungsdatum:04.09.2001 Inkrafttreten05.09.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.09.2001 bis 23.12.2008Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 261
Gliederungsnummer:13-b-2

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juris-Abkürzung: EGV1348/2000V BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 13-b-2
juris-Abkürzung:EGV1348/2000V BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:13-b-2
Verordnung zur Bestimmung der Zentralstelle nach der
Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten
Vom 14. August 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.09.2001 bis 23.12.2008

V aufgeh. durch § 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2008 (Brem.GBl. S. 411)

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Aufgrund des § 4 Abs. 3 des EG-Zustellungsdurchführungsgesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1536) verordnet der Senat:

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§ 1

Die Aufgaben der Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37) nimmt der Präsident des Landgerichts Bremen wahr.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 14. August 2001

Der Senat

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