Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung zur Bestimmung der Zentralstelle nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten vom 9. Dezember 2008

Verordnung zur Bestimmung der Zentralstelle nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten

Veröffentlichungsdatum:22.12.2008 Inkrafttreten23.12.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.12.2008 bis 15.11.2022Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 411
Gliederungsnummer:13-b-2

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: EGV1393/2007V BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 13-b-2
juris-Abkürzung:EGV1393/2007V BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:13-b-2
Verordnung zur Bestimmung der Zentralstelle nach der Verordnung (EG) Nr.
1393/2007 vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten
Vom 9. Dezember 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.12.2008 bis 15.11.2022

V aufgeh. durch § 2 Satz 2 der Verordnung vom 8. November 2022 (Brem.GBl. S. 778)

Einzelansicht Seitenanfang

Aufgrund des § 1069 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

Die Aufgaben der Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. EU Nr. L 324 S. 79) nimmt die Präsidentin des Landgerichts Bremen wahr.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der Zentralstelle nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten vom 14. August 2001 (Brem.GBl. S. 261) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 9. Dezember 2008

Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.