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Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 24. November 1970

juris-Abkürzung:EStGemAntV BR
Ausfertigungsdatum:24.11.1970
Gültig ab:01.01.1970
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1970, 163
Gliederungs-Nr:60-k-1
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage
Vom 24. November 1970

Änderungshistorie

Änderungen

1.

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 14.03.1972 (Brem.GBl. S. 25)

2.

§§ 2, 3, 4 und 5 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.11.1973 (Bek. Brem.GBl. 1973 S. 235)

3.

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 23.02.1976 (Brem.GBl. S. 85)

4.

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 09.07.1979 (Brem.GBl. S. 275)

5.

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 15.11.1982 (Brem.GBl. S. 345)

6.

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 12.03.1985 (Brem.GBl. S. 71)

7.

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 22.03.1988 (Brem.GBl. S. 55)

8.

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 30.04.1991 (Brem.GBl. S. 179)

9.

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 31.05.1994 (Brem.GBl. S. 163)

10.

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 05.08.1997 (Brem.GBl. S. 287)

11.

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 08.06.2000 (Brem.GBl. S. 287)

12.

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 26.06.2003 (Brem.GBl. S. 288)

13.

§ 6 geändert durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 22.03.2005 (Brem.GBl. S. 91)

14.

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 23.05.2006 (Brem.GBl. S. 333)

15.

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 30.09.2008 (Brem.GBl. S. 334)

16.

§ 6 geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 517)

17.

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 08.05.2012 (Brem.GBl. S. 239)

18.

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 25.11.2014 (Brem.GBl. S. 634)

19.

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 02.11.2017 (Brem.GBl. S. 466)

20.

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 30.10.2020 (Brem.GBl. S. 1267)

21.

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 01.12.2023 (Brem.GBl. S. 567)

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