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Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden

Veröffentlichungsdatum:27.12.1990 Inkrafttreten30.11.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.11.2009 bis 31.12.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.06.2001 (Brem.GBl. S. 215)
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 287
Gliederungsnummer:63-d-1

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juris-Abkürzung: EigBetrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-d-1
juris-Abkürzung:EigBetrG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:63-d-1
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden
in der Fassung vom 3. September 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.11.2009 bis 31.12.2010

Gesetz mit Ausnahme des § 6 Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung zum 30.11.2009 aufgehoben durch § 42 Abs. 2 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 505), § 6 Abs. 2 Satz 1 aufgehoben durch § 42 Abs. 3 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 505)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.06.2001 (Brem.GBl. S. 215)

§ 6
Betriebsausschuss

(1) (aufgehoben)

(2) Im Land Bremen und in der Stadtgemeinde Bremen gelten für den Betriebsausschuss die Vorschriften des Gesetzes über die Deputationen entsprechend. (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

(5) (aufgehoben)


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