Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über Pauschsätze nach dem Bremischen Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden vom 17. November 1995

Verordnung über Pauschsätze nach dem Bremischen Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden

Veröffentlichungsdatum:11.12.1995 Inkrafttreten08.12.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.12.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 128 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)
Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 466
Gliederungsnummer:63-d-3

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: EigBetrPauschSV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-d-3
juris-Abkürzung:EigBetrPauschSV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:63-d-3
Verordnung über Pauschsätze nach dem
Bremischen Gesetz für Eigenbetriebe des Landes
und der Stadtgemeinden
Vom 17. November 1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.12.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 128 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)

Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1992 (Brem.GBl. S. 161 - 63-d-1), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 6. September 1995 (Brem.GBl. S. 375) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Sitzungsgeld

(1) Betriebsausschußmitgliedern, Mitgliedern eines Unterausschusses eines Betriebsausschusses oder deren Vertretern wird die Teilnahme an einer Sitzung ein Pauschsatz von 15 Euro gewährt.

(2) Sitzungsgelder können abgerechnet werden für die Teilnahme an Sitzungen

1.

des Betriebsausschusses oder

2.

eines Unterausschusses des Betriebsausschusses.


§ 2
Abrechnung des Sitzungsgeldes

Es können bis zu zwei Sitzungen täglich abgerechnet werden. Dabei ist zu beachten:

1.

Dauert eine Sitzung länger als fünf Stunden, so können zwei Sitzungsgelder in Ansatz gebracht werden.

2.

Sitzungen eines Unterausschusses können neben den Betriebsausschußsitzungen abgerechnet werden.

3.

Sitzungsgeld wird nur gezahlt, wenn das Ausschußmitglied oder der Vertreter an der Sitzung überwiegend teilgenommen hat.


§ 3
Ersatz von Aufwendungen

(1) In Fällen, in denen der festgesetzte Pauschbetrag keinen angemessenen Ausgleich für die einem Betriebsausschußmitglied, Unterausschußmitglied oder einem Vertreter tatsächlich erwachsenen Aufwendungen (außergewöhnliche Fahrtkosten, unzumutbarer Verdienstausfall) darstellen würde, hat das Betriebsausschußmitglied, das Unterausschußmitglied oder der Vertreter das Recht, auf Antrag anstelle des Pauschsatzes nach § 1 Ersatz seiner Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes nach Maßgabe der Bestimmungen über die Entschädigung von Zeugen zu verlangen. Daneben kann auf Antrag die Hälfte des Pauschsatzes nach § 1 als Sitzungsgeld zur Abgeltung des allgemeinen Aufwandes gewährt werden.

(2) Der tatsächliche Mehraufwand und der entgangene Arbeitsverdienst nach Absatz 2 sind in geeigneter Weise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Entgangener Arbeitsverdienst kann nur nach Maßgabe der Bestimmungen über die Entschädigung von Zeugen erstattet werden. Die Entschädigung wird höchstens für zehn Stunden je Tag gewährt.

§ 4
Kostenträger

Aufwendungen aufgrund dieser Verordnung sind von dem Eigenbetrieb zu tragen, für den der Betriebsausschuß zuständig ist. Ist der Betriebsausschuß für mehrere Eigenbetriebe zuständig, so bestimmt der Betriebsausschuß einen der Eigenbetriebe, für die er zuständig ist, als Zahlungsverpflichteten. Der zahlungsverpflichtete Eigenbetrieb kann von den anderen Eigenbetrieben, für die der gemeinsame Betriebsausschuß zuständig ist, die Erstattung der anteiligen Aufwendungen verlangen. Die Aufteilung erfolgt durch Division durch die Anzahl der durch den gemeinsamen Betriebsausschuß vertretenen Betriebe.

§ 5
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. September 1995 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Bremen, den 17. November 1995

Der Senator für Finanzen


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.