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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Eispohl, Sandwehen und Heideweiher“ in der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:24.03.2014 Inkrafttreten25.03.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.03.2014 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 214
Gliederungsnummer:791-a-19

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juris-Abkürzung: EispohlNatSchGebV BR 2014
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-19
juris-Abkürzung:EispohlNatSchGebV BR 2014
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:791-a-19
Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Eispohl, Sandwehen und Heideweiher“ in der Stadtgemeinde Bremen
Vom 18. März 2014*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.03.2014 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen im Ortsteil Lüssum-Bockhorn der Stadtgemeinde Bremen vom 18. März 2014 (Brem.GBl. S. 214)

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet NATURA 2000

Das in dem § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Stadtgemeinde Bremen, Ortsteil Lüssum-Bockhorn, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist bei der obersten Naturschutzbehörde im Naturschutzbuch eingetragen und führt die Bezeichnung „Eispohl, Sandwehen und Heideweiher“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet umfasst im Süden die Flurstücke 91, 117/1, 118, 119, 120, 125/1, 126/3, 127, 132/3, 134/1, 135/1, 137/1, einen kleinen Teil des Flurstückes 90, den überwiegenden Teil des Flurstückes 92, einen schmalen Streifen im Nordosten des Flurstückes 94/1 und 108/1 und den südwestlichen Teil des Flurstückes 115/1 der Flur VR 140, im Westen die Flurstücke 385, 386, 389, 390, 391, den südlichen Teil des Flurstückes 417, einen kleinen Teil des Flurstückes 418 im Südosten und den nordöstlichen Teil des Flurstückes 420 der Flur VR 133, im Norden das Flurstück 407/4, die östlichen Teile der Flurstücke 395/1, 404/1 und 407/3, die mittleren Teile der Flurstücke 340/1 und 403 sowie den südlichen Teil der Flurstücke 383/1 und 394 der Flur VR 133 und im Osten den nördlichen Teil des Flurstückes 141/3, den überwiegenden Teil des Flurstückes 142/2 und den südwestlichen Streifen des Flurstückes 304/3 der Flur VR 140.

(2) Der genaue Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung beigefügten Karte, Maßstab 1 : 2 500 (Grundlage: Deutsche Grundkarte Maßstab 1 : 5 000), eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 35,4 ha.

(4) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

(5) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen Karte wird beim Ortsamt Blumenthal aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

§ 3
Schutzzweck

(1) Zweck der Unterschutzstellung ist es, die sehr hohe Vielfalt des Gebietes an nährstoffarmen sowohl trockenen als auch wechselfeuchten bis nassen Lebensräumen und spezieller an diese Verhältnis angepasster Pflanzen- und Tiergemeinschaften mit zum Teil stark gefährdeten Arten auch als Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 innerhalb des Gebietes gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2717-301 „Heide und Heideweiher auf der Rekumer Geest“ im Biotopverbundsystem der südwestlichen Stader Geest zu erhalten und zu entwickeln. Schutzzweck ist weiterhin die langfristige Entwicklung der Waldflächen im Bereich des Tanklagers zur potentiellen natürlichen Vegetation der bodensauren Eichen-Mischwälder, der bodensauren Buchenwälder oder der feuchten Birken-Kiefernwälder (Moorwälder).

(2) Schutzzweck ist weiterhin der Erhalt und die Entwicklung der Lebensraumtypen 2310 („Trockene Sandheiden mit Besenheide und Ginster“), 2330 („Dünen mit offenen Grasflächen mit Silbergras und Straußgras“), 3110 („oligotrophe, sehr schwach mineralische Gewässer der Sandebene“), 3130 („oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Strandlings- oder Zwergbinsengesellschaft“), 3160 („dystrophe Seen und Teiche“), 4010 („feuchte Heiden des nordatlantischen Raums mit Glockenheide“) und 7150 („Torfmoorschlenken“) gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 30. Dezember 2006, S. 368) geändert worden ist.

(3) Schutzgüter sind insbesondere

1.

Magerrasen, Dünen und Sandheiden als Lebensraum einer an trockene, nährstoffarme Standorte angepassten typischen Pflanzen- und Tierwelt mit zum Teil seltenen Arten, wie Silbergras, Besenheide, Berg-Sandglöckchen, Behaarter Ginster, Waldeidechse , Zauneidechse,

2.

Feuchtheiden, nährstoffarme Heideweiher, Kleingewässer und Moorgewässer mit ihren amphibischen Übergangsbereichen als Lebensraum einer an wechselfeuchte bis nasse, nährstoffarme Standorte angepassten typischen Pflanzen- und Tierwelt mit zum Teil sehr seltenen Arten der Lobelien- und Schnabelried-Gesellschaften wie zum Beispiel Strandling, Wasser-Lobelie und Lungenenzian sowie Kammmolch, Moorfrosch, Große Moosjungfer und weiterer charakteristische Libellenarten,

3.

mageres Grünland als Lebensraum zum Teil seltener Pflanzen- und Tierarten,

4.

Bodensaure Eichen-Mischwälder, bodensaure Buchenwälder und feuchte Birken-Kiefernwälder (Moorwälder) sowie verschiedene Gebüsche nasser bis trockener Standorte und Gehölzbestände als Lebensraum insbesondere für Vögel und Amphibien.

(4) Prioritäre Lebensraumtypen gemäß Anhang I oder prioritäre Arten gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG kommen im Schutzgebiet nicht vor.

§ 4
Schutzbestimmungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die insbesondere dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen oder die geeignet sind, das Naturschutzgebiet oder seine Bestandteile zu zerstören, zu beschädigen, zu verändern oder zu beeinträchtigen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Verboten ist insbesondere:

1.

das Schutzgebiet zu betreten, im Schutzgebiet zu reiten, mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, zu parken oder Fahrzeuge abzustellen;

2.

wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, oder sie mutwillig zu stören, oder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören oder Tiere auszusetzen;

3.

Pflanzen einschließlich Gehölze einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen, oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen;

4.

Hunde frei laufen zu lassen, außer im Rahmen der zulässigen Jagdausübung;

5.

zu baden, zu angeln, auf dem Eis zu laufen, offenes Feuer zu entfachen, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen;

6.

Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;

7.

die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge oder -boote und Lenkdrachen;

8.

bauliche Anlagen aller Art einschließlich Masten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind, zu errichten oder zu verändern;

9.

Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz, den Verkehr, unterirdische Leitungen oder vor Ort ausgeübtes Gewerbe beziehen, sowie Werbeeinrichtungen aufzustellen oder zu betreiben;

10.

Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden und Senken sowie Gewässer aller Art, zu verändern;

11.

gewerbliche Tätigkeiten auszuüben;

12.

Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den 25. März 2014 vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben oder eine Absenkung des Wasserstandes verursachen können;

13.

Pflanzenschutzmittel sowie sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden;

14.

Düngemittel jeglicher Art aufzubringen;

15.

das Grünland in eine andere Nutzungsform umzuwandeln oder zum Zwecke der Grünlanderneuerung umzubrechen;

16.

das Grünland vor dem 15. Juni eines jeden Jahres zu mähen, zu walzen, zu schleppen oder zu striegeln;

17.

die Flächen mit mehr als zwei Großvieheinheiten (GVE) je Hektar zu beweiden;

18.

Nachsaaten oder Reparatursaaten durchzuführen

19.

gentechnisch veränderte Organismen einzubringen.


§ 5
Hineinwirken von Handlungen

In den an das Naturschutzgebiet angrenzenden Gebieten sind sämtliche Gewässerbenutzungen untersagt, die zu einer Absenkung der Stauwasserstände oder zu einer Verschmutzung der Gewässer führen können.

§ 6
Zulässige Handlungen

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen zugelassen:

1.

die landwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung der Verbote nach § 4, mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummer 1 und 3, sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer, sonstige Berechtigte und deren Beauftragte;

2.

das Betreten der in der dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellten Verbindungswege zwischen Schule und Sportplatz, das Betreten und Befahren des zum Gelände des Vereins für Deutsche Schäferhunde SV e.V. (Flurstück 132/3 der Flur VR 140) führenden Weges sowie deren ordnungsgemäße Unterhaltung;

3.

das Rodeln im Bereich der Düne;

4.

Maßnahmen des Naturschutzes, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre oder der Umweltbildung mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde;

5.

das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Feuerwehr, den Rettungsdienst, den Katastrophenschutz und die Polizei im Notfall, wobei die oberste Naturschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen ist; ferner das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes, soweit es zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben unvermeidbar ist und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;

6.

der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung des 25. März 2014 vorhandenen Tanklagers Bremen-Farge einschließlich der dazugehörigen Leitungstrassen und Nebenanlagen unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 3;

7.

die bisher vom Verein für Deutsche Schäferhunde SV e.V. ausgeübte Nutzung des Flurstücks 132/3 der Flur VR 140;

8.

die Bisambekämpfung im Rahmen artenschutzrechtlicher Bestimmungen;

9.

die Ausübung der Jagd im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;

10.

das Aufbringen von Düngemitteln mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde;

11.

die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung, Pflege und Verjüngung des Waldes mit dem Ziel der Schaffung naturnaher, stufiger und stabiler Bestandsstrukturen des hier die potentielle natürliche Vegetation (pnV) darstellenden bodensauren Eichen-Mischwalds, des bodensauren Buchenwalds oder des feuchten Birken-Kiefernwalds (Moorwald) in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar eines jeden Jahres durch

a)

Einbringung und Förderung der Baumarten der pnV und unter besonderer Beachtung der Nebenbaum- und Straucharten der pnV,

b)

Aufbau stufiger Waldbestände mit allen Altersphasen unter Beteiligung aller Baum- und Straucharten der pnV,

c)

standortgerechten Waldumbau weitestgehend im Wege der Naturverjüngung mit dem Ziel der Waldgesellschaften der pnV,

d)

Pflege der Waldränder im Zuge von Pflege- und Durchforstungsmaßnahmen unter Förderung der Pflanzenarten der pnV,

e)

boden- und vegetationsschonende Holzentnahme unter Vermeidung von Kahlschlägen,

f)

verstärkte Entnahme nicht standortgerechter Baumarten im Zuge von Durchforstungsmaßnahmen,

g)

Bewirtschaftung unter Belassen eines angemessenen Totholzanteiles (liegendes und stehendes Totholz) und von Horst- und Höhlenbäumen unter Berücksichtigung von Forstschutz und Verkehrssicherheitsaspekten.

Dabei sind die Verbote nach § 4 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummer 1 und 3 zu beachten.

§ 7
Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 33 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege Befreiungen erteilen.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 8
Verkehrssicherungspflicht und Gefahrenabwehr

Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, den nach § 1 geschützten Landschaftsteil und seine Bestandteile in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt. Über Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen, ist vorab die oberste Naturschutzbehörde zu informieren. Notwendige Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Allgemeinheit oder für einzelne Personen oder Sachen sind ohne vorherige Information zulässig. Die zuständige Polizeidienststelle und die oberste Naturschutzbehörde sind unverzüglich zu unterrichten.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einem Verbot oder Gebot nach §§ 4 oder 5 zuwiderhandelt oder gegen §§ 6 oder 8 verstößt,

2.

einer Nebenbestimmung nach § 7 Absatz 2 zuwiderhandelt,

3.

einer vollziehbaren Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt.


§ 10
Anordnung von Maßnahmen

(1) Die Naturschutzbehörde kann den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Durchführung von Schutz-, Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen verpflichten, wenn der Weiterbestand des geschützten Landschaftsteils und seiner Bestandteile beeinträchtigt und die Maßnahme angemessen und zumutbar ist.

(2) Wenn eine solche Maßnahme nach Absatz 1 dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zumutbar ist, kann ihm gegenüber eine Duldungsverfügung ergehen.

§ 11
Wiederherstellung

(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, dass derjenige, der nach §§ 4 oder 5 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder eine Ersatzzahlung zu leisten.

§ 12
Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

Anlage

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