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Aufgrund der §§ 18 und 19 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz BremNatSchG) vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 790-a-1) wird verordnet:
Der in § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil in der Stadtgemeinde Bremen, Ortsteil Lüssum-Bockhorn, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist bei der unteren Naturschutzbehörde Bremen im Naturschutzbuch unter Nummer 8 eingetragen und führt die Bezeichnung "Eispohl/Sandwehen".
(1) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Flurstücke 385, 386, 389, 391, 407/3 VR, Flur 133 sowie die Flurstücke 90 (Teil), 91, 92 (Teil), 94/1 (Teil), 108/1 (Teil), 115/ 1 (Teil), 117/1, 118 (Teil), 119, 120 (Teil), 125/1, 126/3 (Teil), 127 (Teil), 134/1, 135/1, 137/1, 141/3 (Teil) VR Flur 140.
(2) Der genaue Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist mit einer schwarz-gestrichelten Linie in der dieser Verordnung beiliegenden topographischen Karte, Maßstab 1 : 1.000, eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird beim Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung oberste Naturschutzbehörde verwahrt. Diese Verordnung nebst Karte kann während der üblichen Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.
Zweck der Unterschutzstellung ist es, die Vielfalt des Gebietes als Lebensraum und Nahrungsquelle bestandsgefährdeter Tierarten und als Standort seltener Pflanzen und Pflanzengesellschaften zu sichern und weiter zu verbessern sowie das Gebiet zu beruhigen. Schutzzweck ist insbesondere die Erhaltung und Entwicklung der Sandrasen, Heideflächen und Gebüsche als Lebensstätte seltener, an trockene Standorte angepaßter Pflanzenarten und der hieran gebundenen Tierwelt. Schutzzweck ist weiterhin die Erhaltung und Entwicklung der Gebüsche, Feuchtwiesen, Feuchtheiden, Wasserflächen und deren Übergangsbereiche als Lebensstätte seltener, an feuchte Standorte angepaßter Pflanzen- und Tierarten.
das Naturschutzgebiet zu betreten, zu befahren oder im Naturschutzgebiet zu reiten,
den sich ständig oder nur vorübergehend im Naturschutzgebiet aufhaltenden wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Puppen, Larven oder Eier, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen, zu fischen oder Tiere auszusetzen. Die jagdrechtlichen Regelungen bleiben unberührt,
Pflanzen einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen,
Hunde frei laufen zu lassen,
zu baden, zu angeln, Schlittschuh zu laufen, zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge aufzustellen,
Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern, Fahrzeuge zu waschen, zu pflegen oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen,
die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (z.B. durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge),
bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner bauordnungsrechtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder zu verändern,
Schilder und Inschriften anzubringen, soweit sie nicht auf den Naturschutz oder den Verkehr beziehen,
Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen und Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen,
Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben oder eine Absenkung der Gewässer verursachen können,
offenes Feuer zu entzünden, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen,
Pflanzenbehandlungsmittel sowie sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden,
Gülle, Jauche oder Mineraldünger aufzubringen,
das Grünland umzubrechen,
das Grünland in der Zeit vom 15. März bis zum 15. Juni eines jeden Jahres zu mähen, zu walzen, zu schleppen, zu striegeln oder mit Stallmist zu düngen,
das Grünland mit mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar zu beweiden,
Nachsaaten oder Reparatursaaten durchzuführen.
Zugelassen sind im Naturschutzgebiet folgende Handlungen:
Die landwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung der Verbote nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 und 3,
das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben,
Maßnahmen des Naturschutzes sowie der wissenschaftlichen Forschung, die der Pflege und Entwicklung des Gebietes dienen und mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde durchgeführt werden,
das Betreten der vorhandenen Verbindungswege zwischen Schule und Sportplatz. Diese Wege sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte besonders gekennzeichnet,
nach Abstimmung mit der Naturschutzbehörde die Unterhaltung der umlaufenden Wege einschließlich ihrer Randstreifen, soweit dadurch das Naturschutzgebiet berührt wird,
das Rodeln.
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 48 BremNatSchG auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 BremNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem Verbot nach §§ 4 oder 5 zuwiderhandelt,
einer Nebenbestimmung nach § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt,
einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 9 zuwiderhandelt.
(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, daß derjenige, der nach § 4 oder § 5 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.
(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 52 BremNatSchG angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsabgaben zu leisten. § 11 Abs. 3 und 5 bis 9 BremNatSchG findet entsprechend Anwendung.