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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Veröffentlichungsdatum:13.06.2007 Inkrafttreten14.06.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.06.2007 bis 09.07.2007Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 403
Gliederungsnummer:45-c-130

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juris-Abkürzung: ElektroGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-130
juris-Abkürzung:ElektroGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-130
Verordnung über die Zuständigkeit für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Vom 29. Mai 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.06.2007 bis 09.07.2007
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619), sind:

1.

in den Fällen des § 23 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr und in der Stadtgemeinde Bremerhaven einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven

2.

in den Fällen des § 23 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.


§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 29. Mai 2007

Der Senat


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