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Verordnung zur staatlichen Anerkennung als Elementarpädagogin oder Elementarpädagoge (Bachelor of Arts)

Veröffentlichungsdatum:29.09.2010 Inkrafttreten24.12.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.12.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 469
Gliederungsnummer:221-i-7

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juris-Abkürzung: ElementPädAnerkV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-i-7
juris-Abkürzung:ElementPädAnerkV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-i-7
Verordnung zur staatlichen Anerkennung als
Elementarpädagogin oder Elementarpädagoge
(Bachelor of Arts)
Vom 9. September 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.12.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 114 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 - 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit der Senatorin für Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1
Grundsatz

Die staatliche Anerkennung als Elementarpädagogin oder Elementarpädagoge (Bachelor of Arts) erhält, wer nach erfolgreichem Abschluss des Studiums der Fachbezogenen Bildungswissenschaften Schwerpunkt Elementarpädagogik (Bachelor of Arts) der Universität Bremen seine berufliche Eignung in einem einjährigen Berufspraktikum nachgewiesen hat.

§ 1a
Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse

(1) Die Anerkennung eines außerhalb der Bundesrepublik Deutschland von Angehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Ausbildungsabschlusses an Hochschulen oder Universitäten als Elementarpädagogin oder Elementarpädagoge mit dem Abschluss Diplom oder Bachelor of Arts erfolgt gemäß Richtlinie 2005/36EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Die Anerkennung eines außerhalb der Europäischen Union, eines der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und außerhalb der Schweiz erworbenen Ausbildungsabschlusses als Elementarpädagogin oder Elementarpädagoge (Diplom oder Bachelor of Arts) erfolgt ebenfalls unter Anwendung der nachfolgend bestimmten Voraussetzungen.

(2) Die staatliche Anerkennung wird durch die Senatorin für Kinder und Bildung erteilt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist und die Kriterien dieser Anerkennungsordnung unter Beachtung der für diesen Beruf notwendigen Sprachkenntnisse erfüllt werden. Die Sprachkenntnisse werden als ausreichend anerkannt, wenn sie für die Aufnahme an der Universität Bremen für den Studiengang Fachbezogene Bildungswissenschaften ausreichen würden.

(3) Entspricht die Qualifikation auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller erworbenen Berufserfahrungen, ihrem Inhalt nach nicht den in dieser Anerkennungsordnung bestimmten Anforderungen, so kann die staatliche Anerkennung unter Beachtung der in der Anerkennungsordnung genannten Voraussetzungen von der erfolgreichen Ableistung eines Anpassungslehrgangs oder dem Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen den Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Dauer des Anpassungslehrgangs darf hierbei einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. Die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über die oben genannten Sprachkenntnisse verfügt.

(4) Die Entscheidung über die Anerkennung, die Voraussetzungen, den Inhalt und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung trifft die Senatorin für Kinder und Bildung.

(5) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung können angefordert werden:

-

Polizeiliches Führungszeugnis des Herkunftslandes und der Aufenthaltsländer und

-

Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedsstaates ausgestellt wurden, und

-

eine eidesstattliche Erklärung, wenn im Herkunftsmitgliedstaat Unterlagen über die Vorstrafenfreiheit nicht ausgestellt wird, oder

-

in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedsstaates, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, die belegen, dass keine Verurteilung wegen einschlägiger strafbarer Handlungen vorliegt.


§ 2
Berufspraktikum

(1) Das Berufspraktikum besteht aus der Tätigkeit in sozialpädagogischen Einrichtungen, aus gleichzeitigen praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen und aus einem Kolloquium.

(2) Ziel des Berufspraktikums ist die Befähigung, sozialpädagogische Aufgaben vor allem in Einrichtungen der Kinderbetreuung von öffentlichen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe selbstständig und verantwortlich wahrzunehmen.

(3) Im Berufspraktikum soll Gelegenheit gegeben werden:

1.

die Tätigkeitsbereiche mit ihren besonderen Aufgaben, Anforderungen, Rahmenbedingungen und Grenzen kennen zu lernen,

2.

in der Hochschule erworbene theoretische und methodische Kompetenzen und Schlüsselqualifikationen eigenverantwortlich in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu ergänzen und zu vertiefen,

3.

die berufliche Tätigkeit als Prozess wahrzunehmen, der selbständiges sozialpädagogisches Handeln erfordert wie auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im Team sowie mit anderen Fachkräften,

4.

eigene Reaktionsmuster und fachliche Einschätzungen überprüfen und eigenes Handeln begründen zu lernen.


§ 3
Praktikumstellen

(1) Die sozialpädagogische Tätigkeit soll in Elementareinrichtungen abgeleistet werden, die sozialpädagogische Aufgaben wahrnehmen (Praktikumstellen) und mindestens drei staatlich anerkannte Elementarpädagoginnen oder -pädagogen oder Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung (Sozialpädagogin oder -pädagoge mit Diplom- oder Bachelorabschluss oder Erzieherin oder Erzieher mit einem abgeschlossenen berufsbegleitenden vergleichbaren Weiterbildungsstudium) mit Berufserfahrung beschäftigen. Die Anleitung im Berufspraktikum durch eine ständig dort beschäftigte staatlich anerkannte Elementarpädagogin oder einen ständig dort beschäftigten staatlich anerkannten Elementarpädagogen oder eine Fachkraft mit einer vergleichbaren Ausbildung mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung nach der staatlichen Anerkennung muss gewährleistet sein. Die Fachkraft soll im Rahmen ihrer Regeltätigkeiten aktiv das Bemühen unterstützen, die in § 2 Absatz 2 und 3 aufgeführten Ziele zu erreichen. Notwendig ist dafür insbesondere die regelmäßige Durchführung von vorbereiteten Anleitungsgesprächen. Die Praktikumstellen müssen dafür Sorge tragen, dass die für die Wahrnehmung der Anleitungsaufgaben erforderlichen Arbeitszeiten in den Arbeitspensen in angemessener Weise berücksichtigt werden.

(2) Die Praktikumstellen und ihre Träger sind für die Durchführung des Berufspraktikums verantwortlich. Sie haben die Anleitung auf der Grundlage der Ausbildungsplanung gemäß § 5 sicherzustellen und Beurteilungen gemäß § 6 abzugeben. Die Praktikumstelle soll

1.

einen Einblick in ihre Arbeitsziele, ihre Aufgabenbereiche und ihre Organisationsstruktur sowie in Arbeitsmittel, Arbeitsformen und Möglichkeiten zur Durchführung der Aufgaben geben,

2.

der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten unter Berücksichtigung des jeweiligen Kenntnis- und Erfahrungsstandes Aufgaben übertragen, deren Durchführung zur Erprobung und Erweiterung Ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie zur Förderung des Reflexions- und Entscheidungsfähigkeit beiträgt.

(3) Der Träger der Praktikumstelle schließt mit der Praktikantin oder dem Praktikanten einen Vertrag entsprechend §§ 10 bis 23 des Berufsbildungsgesetzes.

(4) Die Praktikumstellen müssen von der Senatorin für Kinder und Bildung anerkannt sein. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Folgende Angaben sind dafür erforderlich:

1.

Bezeichnung und Anschrift der Praktikumstelle,

2.

Angaben über Aufgabenbereiche und Zielgruppen der Praktikumstelle sowie deren Fachkräfteausstattung,

3.

Muster eines Praktikumsvertrages gemäß den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes

4.

Qualifikation der für die Praxisanleitung vorgesehenen Fachkraft gemäß Absatz 1 und Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung für Anleiterinnen oder Anleiter, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf.

(5) Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nachträglich entfallen. Die §§ 48 und 49 BremVwVfG bleiben unberührt. Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung bedürfen der Schriftform.

(6) Die anerkennende Stelle führt regelmäßig Fortbildungen für Anleiterinnen durch.

(7) Die anerkennende Stelle berät bei der Suche und Auswahl der Praktikumsstellen und stellt Informationen zum Berufspraktikum zur Verfügung. Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant muss der anerkennenden Stelle die Praktikumstelle schriftlich mitteilen.

(8) Die anerkennende Stelle ist zu beteiligen, wenn im Praktikumsverhältnis Fragen der Durchführung des Berufspraktikums strittig sind. Vor Auflösung eines Praktikantenvertrages ist ein gemeinsames Gespräch mit den Beteiligten zu führen.

§ 4
Ausbildungsplan

(1) Für das Berufspraktikum ist von der Praktikumsstelle gemeinsam mit der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten ein Ausbildungsplan zu erstellen, von beiden zu unterschreiben und bei Bedarf fortzuschreiben. Der Ausbildungsplan soll den in § 2 Absatz 2 und 3 und den in § 3 Absatz 2 genannten Zielvorstellungen Rechnung tragen und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen berücksichtigen.

(2) Im Ausbildungsplan ist deutlich zu machen, welche Aufgaben übertragen werden, damit die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant sich schrittweise in ihren oder seinen Kompetenzen weiterentwickeln und die Rolle einer oder eines professionell handelnden Elementarpädagogin oder -pädagogen einnehmen kann. Dabei sollen insbesondere methodische Fähigkeiten zur Selbstbeobachtung, zum Planen des eigenen Handelns und zur Kooperation mit anderen Fachkräften in institutionellen Zusammenhängen sowie differenziertes Wahrnehmen und Verstehen von Verhaltensweisen, Aussagen und Gefühlen anderer Menschen Beachtung finden.

(3) Der Ausbildungsplan hat die Funktion, dem gesamten Ablauf des Berufspraktikums fachlich orientierende Ziele und Strukturen zu geben, und soll Grundlage für regelmäßige Anleitungsgespräche sein.

(4) Der anerkennenden Stelle ist spätestens acht Wochen nach Beginn des Praktikums ein Exemplar des Ausbildungsplans zur Überprüfung zuzusenden. Die Ausbildungspläne werden in den praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen zum Gegenstand der fachlichen Reflexion gemacht. Die Praktikumstelle erhält eine Mitteilung, wenn dem Ausbildungsplan nicht zugestimmt werden kann oder die Zustimmung mit einer Auflage verbunden wird.

§ 5
Beurteilungen

(1) Nach sechs Monaten erfolgt eine Zwischenbeurteilung, die den Verlauf des Lernprozesses auf der Grundlage des Ausbildungsplans darstellt und aus der auch hervorgeht, ob das Berufspraktikum voraussichtlich mit Erfolg abgeleistet wird. Zum Abschluss des Berufspraktikums ist eine Endbeurteilung zu fertigen, in der auch die Aussage getroffen wird, ob das Berufspraktikum mit oder ohne Erfolg absolviert wurde.

(2) Die Beurteilungen sind von den an der Ausbildung Beteiligten zu erstellen und zu unterzeichnen. Sie sind dem oder der Beurteilten bekanntzumachen und in einfacher Ausfertigung der anerkennenden Stelle zuzuleiten.

(3) Der Anspruch auf ein Zeugnis bleibt hiervon unberührt.

§ 6
Verlängerung und Unterbrechung des Berufspraktikums

(1) Das Berufspraktikum ist zu verlängern, wenn sich Hinweise ergeben, dass die Ziele der Ausbildung nicht in der geplanten Zeit erreicht werden können. Eine Verlängerung des Berufspraktikums darf bei Vollzeittätigkeit insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten.

(2) Wird die sozialpädagogische Tätigkeit länger als acht Wochen nicht ausgeübt, verlängert sich das Berufspraktikum um die Ausfallzeiten.

(3) Das Berufspraktikum soll unmittelbar nach der Hochschulprüfung begonnen werden und fünf Jahre nach ihr beendet sein; dieses gilt auch bei einer Unterbrechung des Berufspraktikums. Als Unterbrechungsgründe kommen insbesondere Krankheit, die Versorgung eigener Kinder, die Pflege von Angehörigen oder ein berufsverwandtes Aufbaustudium in Betracht. Über Ausnahmen von dieser Frist entscheidet auf Antrag die anerkennende Stelle.

§ 7
Praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen

(1) Während des Berufspraktikums werden von der Senatorin für Kinder und Bildung praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen durchgeführt.

(2) Die praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen unterstützen die Berufspraktikantinnen oder -praktikanten in ihrem professionellen Lernprozess, sie dienen der theoretischen Reflexion von Praxiserfahrungen, Einübung von mündlicher wie schriftlicher Darstellung fachlicher Zusammenhänge, Vertiefung fachlicher Erkenntnisse und Fähigkeiten, Ergänzung fachlicher Informationen sowie dem ausbildungsplatzübergreifenden Erfahrungsaustausch. Praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen sind insbesondere

1.

von erfahrenen Fachkräften geleitete Gruppentreffen zur Reflektion der beruflichen Rolle und Erfahrungen,

2.

Kleingruppentreffen zur kollegialen Beratung und

3.

Fachseminare, Hospitationen, Exkursionen.

Bei der Durchführung der Ausbildungsveranstaltungen sollen Fachpraxis und Universität einbezogen werden.

(3) Die Berufspraktikantinnen oder -praktikanten werden zu Lerngruppen von zwölf Personen aufgeteilt. Jede Gruppe erhält eine Gruppenberaterin oder einen Gruppenberater, die oder der über Kompetenzen und Erfahrungen in der Begleitung von Lernprozessen in Erwachsenengruppen verfügt. Im Ausbildungsjahr finden an höchstens 38 Tagen praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen statt, davon mindestens zwölf Tage unter Leitung der Gruppenberaterin oder des Gruppenberaters. Die Teilnahme ist verpflichtend.

§ 8
Kolloquium und Praktikumbericht

(1) Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant die beruflichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen fachlich ausreichend reflektiert hat und ob sie oder er darstellen kann, dass sie oder er über die Fähigkeiten verfügt, die für professionell selbständiges und verantwortliches Handeln in sozialpädagogischen Aufgabenfeldern notwendig sind.

(2) Das Kolloquium wird als Einzelprüfung durchgeführt. Das Prüfungsgespräch dauert zwischen 15 und 30 Minuten.

(3) Grundlage für das Kolloquium ist der schriftliche Praktikumbericht, in dem die im Berufspraktikum gemachten Erfahrungen und Lernprozesse dargestellt, die beim Umsetzen fachlicher Kenntnisse in praktisches berufliches Handeln erworbenen Einsichten reflektiert werden und in dem sich der Berufspraktikant oder die Berufspraktikant mit der Rolle als Elementarpädagogin oder -pädagoge auseinandersetzt. Der Bericht soll maschinell geschrieben sein und den Umfang von 10 Seiten DIN A4 nicht überschreiten.

(4) Das Kolloquium kann frühestens zwei Monate vor Beendigung und muss spätestens drei Monate nach Beendigung des Berufspraktikums durchgeführt werden.

(5) Das Kolloquium erfolgt für Menschen mit Behinderungen barrierefrei. Menschen mit Behinderungen sind für das Kolloquium und den Bericht die ihrer Behinderung angemessenen Prüfungserleichterungen zu gewähren. Ist der Schwerbehindertenstatus nicht festgestellt, sollen auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen ist.

(6) Zum Kolloquium wird auf Antrag zugelassen, wer einen Zwischenbericht gemäß § 5 Absatz 1 vorgelegt hat, der ein voraussichtlich erfolgreiches Absolvieren des Praktikums beschreibt, und an den praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen teilgenommen, seine notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen und einen Praktikumbericht gemäß § 8 Absatz 3 vorgelegt hat. Dem Antrag auf Zulassung zum Kolloquium sind ein kurz gefasster Lebenslauf und eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Abschlussprüfung der Universität und ein polizeiliches Führungszeugnis beizufügen. Wenn mehr als ein Viertel der Ausbildungsveranstaltungen versäumt wurde, ist die Zulassung zum Kolloquium zu überprüfen oder mit besonderen Auflagen zu verbinden.

(7) Der Kommission gehören an:

1.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung, von denen einer oder eine den Vorsitz hat,

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz,

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport,

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der freien Träger von Praktikumsstellen, die durch die Vereinigungen der freien Wohlfahrtspflege benannt wird,

5.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Träger von Praktikumsstellen,

6.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Gesamtpersonalrates, die oder der in Absprache mit den Interessenvertretungen bei den freien und öffentlichen Trägern benannt wird.

Auf Wunsch der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten kann die Frauenbeauftragte oder die Schwerbehindertenvertretung mit beratender Stimme am Kolloquium teilnehmen.

(8) Die Kommission stellt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden fest, ob die gemäß Absatz 1 erforderlichen Nachweis erbracht hat. Sie kann dafür den Praktikumsbericht heranziehen, wenn dies im Interesse der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten liegt. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die unter Absatz 7 Nummer 1 und 2 genannten Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(9) Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wurde, ist das Kolloquium nicht bestanden. Die anerkennende Stelle kann insbesondere eine Verlängerung des sozialpädagogischen Praktikums, die weitere Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, den Wechsel der Praxisstelle oder die Vorlage eines neuen Praktikumberichtes empfehlen oder als Auflage für die erneute Zulassung zum Kolloquium erklären. Personen, die das Kolloquium nicht bestanden haben, wird in einem gesonderten Gespräch Gelegenheit gegeben, sich über die Entscheidungsgründe der Kommission und über Empfehlungen oder Auflagen zu informieren.

(10) Das Kolloquium kann nach frühestens sechs Monaten wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung der anerkennenden Stelle zulässig.

(11) Über das Kolloquium ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Fragestellungen und das Ergebnis der Beratungen festzuhalten sind. Das Kolloquium ist nicht öffentlich.

§ 9
Staatliche Anerkennung

Die Senatorin für Kinder und Bildung erteilt auf Antrag die staatliche Anerkennung als Elementarpädagogin (Bachelor of Arts) mit Wirkung des Tages, der auf die Beendigung des Berufspraktikums folgt, wenn das Berufspraktikum mit Erfolg abgeleistet und das Kolloquium bestanden ist. Mit der Erteilung der staatlichen Anerkennung ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Elementarpädagogin oder Elementarpädagoge (Bachelor of Arts)“ zu führen.

§ 10
Versagung und Widerruf der
staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Gründe für die Erteilung nicht vorgelegen haben oder wenn nach der Erteilung Versagungsgründe nach § 72a SGB VIII wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen bekannt werden.

(2) Die staatliche Anerkennung kann wieder ausgesprochen werden, wenn die Gründe für die Versagung oder den Widerruf nicht mehr vorliegen.

§ 11
Anrechnung beruflicher Tätigkeit
auf das Berufspraktikum

(1) Sozialpädagogische Tätigkeiten, die vor dem Berufspraktikum geleistet wurden, können von der anerkennenden Stelle auf Antrag auf das Berufspraktikum angerechnet werden. Dem Antrag sind ein kurz gefasster Lebenslauf und ein qualifiziertes Zeugnis beizufügen.

(2) Die sozialpädagogische Tätigkeit, für die die Anrechnung beantragt wird, darf bei Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. Mindestens sechs Monate der anrechenbaren Tätigkeit müssen ohne Unterbrechung mindestens in Form einer Halbtagsbeschäftigung abgeleistet worden sein.

(3) Die Anrechnung von sozialpädagogischen Tätigkeiten erfolgt nach Maßgabe folgender Grundsätze;

1.

Sozialpädagogische Tätigkeiten nach der Hochschulprüfung als Elementarpädagoge oder Elementarpädagogin (Bachelor of Arts), die den Anforderungen nach den §§ 2 und 3 entsprechen, können angerechnet werden.

2.

Andere sozialpädagogische Tätigkeiten nach der Hochschulprüfung können mit bis zu drei Monaten angerechnet werden.

3.

Sozialpädagogische Tätigkeiten nach einer staatlichen Anerkennung als Erzieher oder Erzieherin können mit bis zu sechs Monaten auf das Berufspraktikum angerechnet werden.

(4) Über den Antrag auf Anrechnung wird erst entschieden, wenn der erfolgreiche Abschluss des Studiums der Fachbezogenen Bildungswissenschaften Schwerpunkt Elementarpädagogik (Bachelor of Arts) nachgewiesen ist.

§ 12
Übergangsbestimmungen

Berufspraktikantinnen oder -praktikanten, die am 1. Oktober 2010 bereits mit dem Berufspraktikum begonnen haben, beenden ihr Berufspraktikum nach dieser Verordnung, sofern dies nicht mit besonderen Härten verbunden ist.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 in Kraft.

Bremen, den 29. September 2010

Die Senatorin für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales


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