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Ordnung über die organisierte Mitwirkung der Eltern in den Kindergärten und Horten in der Stadtgemeinde Bremen (Elternmitwirkungsordnung)

Elternmitwirkungsordnung

Veröffentlichungsdatum:11.11.1982 Inkrafttreten02.11.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 07.12.2006Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 1982, S. 315
Gliederungsnummer:2160-d-6

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juris-Abkürzung: EltMWBRO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2160-d-6
juris-Abkürzung:EltMWBRO BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2160-d-6
Ordnung über die organisierte Mitwirkung der Eltern
in den Kindergärten und Horten in der Stadtgemeinde Bremen
(Elternmitwirkungsordnung)
Vom 25. Oktober 1982
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 07.12.2006
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24)

Aufgrund des § 1 Nr. 2 des Ortsgesetzes zur Ausführung des Kindergarten- und Hortgesetzes für das Land Bremen vom 3. März 1980 (Brem.GBl. S. 61 2160-d-2) verordnet der Senat:

§ 1
Organisierte Elternmitwirkung

(1) Die Eltern wirken gemäß § 8 des Kindergarten- und Hortgesetzes für das Land Bremen vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 287 2160-d-1), geändert durch Gesetz vom 19. März 1982 (Brem.GBl. S. 65), an der organisierten Elternarbeit mit.

(2) Eltern im Sinne dieser Elternmitwirkungsordnung sind die Erziehungsberechtigten, denen das Personensorgerecht zusteht. Als Erziehungsberechtigter gilt auch

1.

die Person, die mit einem personensorgeberechtigten Elternteil verheiratet ist oder mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt, wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt,

2.

die Person, die anstelle des Personensorgeberechtigten das Kind in ständiger Obhut hat

und

3.

die Person, die bei Heimunterbringungen mit der Erziehung des Kindes betraut ist (Betreuungsperson),

sofern die Personensorgeberechtigten dem zugestimmt haben.

(3) §§ 1 bis 4 sind für Einrichtungen der Stadtgemeinde Bremen anzuwenden, § 5 gilt für alle Träger der Jugendhilfe, soweit für sie die Vorschriften des Kindergarten- und Hortgesetzes für das Land Bremen anzuwenden sind.

§ 2
Gruppenelternversammlung und Gruppenelternsprecher

(1) Die Eltern der Kinder, die eine Kindergarten- oder Hortgruppe (§ 1 Abs. 2 der Aufnahmeordnung vom 17. November 1980 Brem.GBl. S. 293 2160-d-4) besuchen, bilden die Gruppenelternversammlung. Die Gruppenelternversammlung dient dem Erfahrungs- und Meinungsaustausch über die pädagogische Arbeit in der Gruppe und über deren organisatiorischen und materiellen Handlungsrahmen. Sie kann Beschlüsse fassen, dem Gruppenelternsprecher, der von ihr gewählt wird, Aufträge und Weisung für seine Tätigkeit in dem Elternbeirat erteilen und von ihm Berichte über seine Beiratstätigkeit verlangen.

(2) Die erste Sitzung der Gruppenelternversammlung findet spätestens bis zum 1. Oktober des jeweiligen Kindergartenjahres statt. Der Gruppenleiter und der ehemalige Elternsprecher laden in der Regel gemeinsam zu dieser Sitzung zwei Wochen vorher schriftlich ein und leiten die Sitzung.

(3) Die Gruppenelternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Kindergartenjahres einen Gruppenelternsprecher und dessen Vertreter. Die Wahl darf nicht vorgenommen werden, wenn nicht mehr als 30 % der Wahlberechtigten anwesend sind und dies geltend gemacht wird. Wird es geltend gemacht, so findet die Wahl in einer zweiten Sitzung statt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen. Die zweite Sitzung kann bereits eine Woche später stattfinden. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit erforderlich.

(4) Zu den weiteren Sitzungen der Gruppenelternversammlung lädt der Gruppenelternsprecher zwei Wochen vorher schriftlich ein und leitet sie. Gruppenelternversammlungen finden in der Regel alle drei Monate statt. Der Gruppenleiter nimmt auf Wunsch der Eltern im Rahmen seiner zeitlichen Möglichkeit an den Sitzungen teil. Für Beschlüsse der Gruppenelternversammlung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Eltern erforderlich. Die Ergebnisse der Versammlung sollten in einem Protokoll festgehalten werden. Gruppenleitung und Gruppenelternsprecher informieren sich gegenseitig.

§ 3
Elternbeirat

(1) Die in den Gruppenelternversammlungen gewählten Elternsprecher bilden den Elternbeirat einer Einrichtung. Der Elternbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Beratung über allgemeine Fragen der Erziehungs- und Bildungsarbeit in dem Kindergarten und Hort,

2.

Anregung und Förderung des Interesses und Verständnisses der Eltern für die Erziehungs- und Bildungsarbeit des Kindergartens und Hortes,

3.

Beratung der Anregungen und Vorschläge aus den Gruppenelternversammlungen,

4.

Beratung von Vorschlägen aus der Elternschaft zur Veränderung der Arbeit in dem Kindergarten und Hort,

5.

Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen für Eltern und Kinder,

6.

Vorbereitung und Durchführung von Elternfesten in Absprache und in Zusammenarbeit mit den pädagogischen Fachkräften,

7.

Wahl eines Sprechers und dessen Stellvertreters.

Der Elternbeirat kann dem von ihm gewählten Sprecher Aufträge und Weisungen für seine Tätigkeit in der Gesamtelternvertretung erteilen und von ihm Berichte über seine dortige Tätigkeit verlangen. Der Elternbeirat hat das Recht, mit dem Träger, der Leitung und den pädagogischen Fachkräften der Einrichtung die für die Erziehung und Bildung wesentlichen Angelegenheiten der Einrichtung zu erörtern und darüber Auskunft zu verlangen. Die Leitung einer Einrichtung und die pädagogischen Fachkräfte sollen die Eltern in der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte unterstützen. Dem Elternbeirat stehen die üblichen Kommunikations- und Bekanntmachungswege zur Verfügung.

(2) Der Elternbeirat wird zu der ersten Sitzung, die spätestens bis zum 15. November des Kindergartenjahres stattzufinden hat, von der Heimleitung und dem ehemaligen Sprecher des Elternbeirates oder dessen Vertreter in der Regel schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen eingeladen. Die erste Sitzung wird von der Heimleitung und dem ehemaligen Sprecher des Elternbeirates oder dessen Vertreter geleitet.

(3) Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Kindergartenjahres einen Sprecher und dessen Vertreter. Die Wahl darf nicht vorgenommen werden, wenn nicht mehr als 50 % der Wahlberechtigten anwesend sind und dies geltend gemacht wird. Wird es geltend gemacht, so findet die Wahl in einer zweiten Sitzung statt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen. Die zweite Sitzung kann bereits eine Woche später stattfinden. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit erforderlich.

(4) Zu den weiteren Sitzungen des Elternbeirates lädt der Elternbeiratssprecher ein. In der Regel tritt der Elternbeirat alle drei Monate zusammen. Für Beschlüsse des Elternbeirates ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über Sitzungen und über gefaßte Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen. Diese sind allen Elternbeiratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Heimleitung und Elternbeirat informieren sich gegenseitig.

(5) Auf Wunsch des Elternbeirates nimmt die Heimleitung im Rahmen ihrer zeitlichen Möglichkeit an den Sitzungen teil.

(6) Mittel für Aufwendungen des Elternbeirates stehen nach Maßgabe der im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel zur Verfügung.

§ 4
Gesamtelternvertretung

(1) Die Elternbeiratssprecher der Kindergärten und Horte eines Trägers bilden die Gesamtelternvertretung. Aufgaben der Gesamtelternvertretung sind insbesondere die Koordination von einrichtungsübergreifenden Elternaktivitäten, Information über erziehungspolitische Fragestellungen sowie Erörterung mit dem Träger in Angelegenheiten, die über die Belange einer einzelnen Einrichtung hinausgehen. Die Gesamtelternvertretung kann dem von ihr gewählten Vorstand Aufträge und Weisungen für seine Tätigkeit in der Arbeitsgemeinschaft der Gesamtelternvertretungen erteilen und von ihm Berichte über seine dortige Tätigkeit verlangen.

(2) Die Gesamtelternvertretung wird zu ihrer ersten Sitzung spätestens bis zum 1. Dezember des Kindergartenjahres von einem Beauftragten des Trägers und dem ehemaligen 1. Sprecher der Gesamtelternvertretung in der Regel gemeinsam schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen eingeladen.

(3) Die Gesamtelternvertretung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Kindergartenjahres den Vorstand. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen 1. und 2. Sprecher. Die Wahlen dürfen nicht vorgenommen werden, wenn nicht mehr als 50 % der Wahlberechtigten anwesend sind. Sind weniger als 50 % der Wahlberechtigten anwesend, so findet die Wahl in einer zweiten Sitzung statt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen. Die zweite Sitzung kann bereits eine Woche später stattfinden. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit erforderlich.

(4) Zu den weiteren Sitzungen der Gesamtelternvertretung lädt der 1. Sprecher der Gesamtelternvertretung ein. Die Gesamtelternvertretung tritt bei Bedarf zusammen.

(5) Auf Wunsch der Gesamtelternvertretung nimmt ein Beauftragter des Trägers an der Sitzung teil. Für Beschlüsse der Gesamtelternvertretung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über Sitzungen und über gefaßte Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen. Diese sind allen Mitgliedern der Gesamtelternvertretung zuzustellen. Träger und Gesamtelternvertretung informieren sich gegenseitig.

(6) Mittel für Aufwendungen der Gesamtelternvertretung stehen nach Maßgabe der im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel zur Verfügung.

§ 5
Arbeitsgemeinschaft der Gesamtelternvertretung

(1) Die Gesamtelternvertretungen und Eltern-Kind-Initiativen entsenden je angefangene Tausend, bezogen auf die zu betreuende Kinderzahl des jeweiligen Trägers, einen stimmberechtigten Vertreter. Die Arbeitsgemeinschaft erörtert Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die die Einrichtungen aller oder mehrerer Träger betreffen.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft der Gesamtelternvertretungen wird zu ihrer ersten Sitzung jeweils zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens zum 15. Januar, von einem Beauftragten des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen eingeladen. Die Arbeitsgemeinschaft der Gesamtelternvertretungen wird zu weiteren Sitzungen bei Bedarf eingeladen.

(3) Für Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft der Gesamtelternvertretungen ist die einfache Mehrheit der anwesenden Vertreter erforderlich. Der Beauftragte des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales hat kein Stimmrecht. Über Sitzungen und gefaßte Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen. Der Vertreter des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales und die Arbeitsgemeinschaft der Gesamtelternvertretungen informieren sich gegenseitig.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 25. Oktober 1982

Der Senat


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