Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über Elternzeit für bremische Beamte und Richter (Bremische Elternzeitverordnung - BremEltZV) vom 16. Juni 1986

Verordnung über Elternzeit für bremische Beamte und Richter (Bremische Elternzeitverordnung - BremEltZV)

Bremische Elternzeitverordnung

Veröffentlichungsdatum:02.07.1986 Inkrafttreten29.12.1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.12.1995 bis 30.11.1998Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 122
Gliederungsnummer:2040-a-9

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BremEltZV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-a-9
Amtliche Abkürzung:BremEltZV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-a-9
Verordnung über Elternzeit für bremische Beamte und Richter
(Bremische Elternzeitverordnung - BremEltZV)
Vom 16. Juni 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.12.1995 bis 30.11.1998

V aufgeh. durch § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 8. Februar 2011 (Brem.GBl. S. 77)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)

Aufgrund des § 79 Nr. 1 und 3 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107 2040-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Bremischen Beamtengesetzes an das Bundeserziehungsgeldgesetz vom 3. Juni 1986 (Brem.GBl. S. 117), sowie § 4 Abs. 1 des Bremischen Richtergesetzes vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187 301-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung dienstrechtlicher Vorschriften und des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 21. Mai 1985 (Brem.GBl. S. 97), verordnet der Senat:

§ 1

Auf die Beamten im Sinne von § 2 des Bremischen Beamtengesetzes finden die Bestimmungen der Verordnung über Erziehungsurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst vom 17. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2322) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.

§ 2

Erziehungsurlaub darf nur Beamten mit Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge gewährt werden.

§ 3

Den Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen wird während des Erziehungsurlaubs unentgeltliche ärztliche Versorgung in entsprechender Anwendung der Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen vom 7. Januar 1969 (Brem.GBl. S. 1 2042-e-6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 1981 (Brem.GBl. S. 163), gewährt, sofern sie nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung nach der genannten Verordnung haben.

§ 4

Zuständig für Entscheidungen über den Erziehungsurlaub ist der Dienstvorgesetzte.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 16. Juni 1986

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.