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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Bremen (EnEV/EEWärmeGV) vom 8. Dezember 201501.01.2016 bis 07.12.2022
Eingangsformel01.01.2016 bis 07.12.2022
Inhaltsverzeichnis01.01.2016 bis 07.12.2022
Abschnitt 1 - Nachweispflichten, Prüfung und Überwachung der Bauausführung01.01.2016 bis 07.12.2022
§ 1 - Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung01.01.2016 bis 07.12.2022
§ 2 - Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz01.01.2016 bis 10.11.2019
§ 3 - Prüfungen und Überwachung der Bauausführung01.01.2016 bis 10.11.2019
§ 4 - Vorlage von Nachweisen, behördliche Zuständigkeiten zur Energieeinsparverordnung01.01.2016 bis 10.11.2019
Abschnitt 2 - Sachkundige und Sachverständige01.01.2016 bis 07.12.2022
§ 5 - Sachkundige01.01.2016 bis 07.12.2022
§ 6 - Voraussetzungen der Anerkennung von Sachverständigen für energiesparendes Bauen01.01.2016 bis 07.12.2022
§ 7 - Anerkennungsverfahren01.01.2016 bis 07.12.2022
§ 8 - Prüfungsausschuss01.01.2016 bis 10.11.2019
§ 9 - Prüfungsverfahren01.01.2016 bis 07.12.2022
§ 10 - Grundpflichten der Sachverständigen für energiesparendes Bauen01.01.2016 bis 07.12.2022
§ 11 - Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung01.01.2016 bis 07.12.2022
§ 12 - Bezeichnungsführung01.01.2016 bis 07.12.2022
§ 13 - Vergütung01.01.2016 bis 07.12.2022
Abschnitt 3 - Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften01.01.2016 bis 07.12.2022
§ 14 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2016 bis 10.11.2019
§ 15 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2016 bis 10.11.2019
§ 16 - Übergangsregelungen01.01.2016 bis 10.11.2019
§ 17 - Inkrafttreten01.01.2016 bis 07.12.2022
Anlage - Nachweise und Verfahrensanforderungen zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz01.01.2016 bis 10.11.2019

Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Bremen (EnEV/EEWärmeGV)

Veröffentlichungsdatum:10.12.2015 Inkrafttreten01.01.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2016 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 546
Gliederungsnummer:752-d-2

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juris-Abkürzung: EnEV/EEWärmeGV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 752-d-2
Amtliche Abkürzung:EnEV/EEWärmeGV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:752-d-2
Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung
und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Bremen
(EnEV/EEWärmeGV)
Vom 8. Dezember 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2016 bis 10.11.2019

V aufgeh. durch § 17 Satz 2 der Verordnung vom 1. November 2022 (Brem.GBl. S. 840)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 7 Absatz 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) geändert worden ist, aufgrund des § 14 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 124 - 752-d-1) sowie aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Nachweispflichten, Prüfung und Überwachung der Bauausführung
§ 1Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung
§ 2Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
§ 3Prüfungen und Überwachung der Bauausführung durch Sachverständige für energiesparendes Bauen
§ 4Vorlage von Nachweisen, behördliche Zuständigkeiten zur Energieeinsparverordnung
Abschnitt 2
Sachkundige und Sachverständige
§ 5Sachkundige
§ 6Voraussetzung der Anerkennung von Sachverständigen für energiesparendes Bauen
§ 7Anerkennungsverfahren
§ 8Prüfungsausschuss
§ 9Prüfungsverfahren
§ 10Grundpflichten der Sachverständigen für energiesparendes Bauen
§ 11Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
§ 12Bezeichnungsführung
§ 13Vergütung
Abschnitt 3
Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 14Ausnahmen und Befreiungen
§ 15Ordnungswidrigkeiten
§ 16Übergangsregelungen
§ 17Inkrafttreten
Anlage (zu § 2 Absatz 1)Nachweise und Verfahrensanforderungen zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Abschnitt 1
Nachweispflichten, Prüfung und Überwachung der Bauausführung

§ 1
Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach der
Energieeinsparverordnung

(1) Vor der Errichtung von Wohngebäuden nach § 2 Nummer 1 der Energieeinsparverordnung, mit Ausnahme von Gebäuden nach § 8 der Energieeinsparverordnung, oder einer Erweiterung oder einem Ausbau von Wohngebäuden nach § 9 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung hat der Bauherr von einem Sachkundigen nach § 5 einen Nachweis darüber erstellen zu lassen, dass

1.

die Anforderungen an

a)

den Jahres-Primärenergiebedarf nach § 3 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung,

b)

den Transmissionswärmeverlust nach § 3 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung,

c)

den sommerlichen Wärmeschutz nach § 3 Absatz 4 der Energieeinsparverordnung und

2.

die weiteren Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung

erfüllt werden. Bestandteil der Nachweise ist auch der Energieausweis nach § 16 der Energieeinsparverordnung.

(2) Vor der Errichtung von Nichtwohngebäuden nach § 2 Nummer 2 der Energieeinsparverordnung, mit Ausnahme von Gebäuden nach § 8 der Energieeinsparverordnung, oder einer Erweiterung oder einem Ausbau von Nichtwohngebäuden nach § 9 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung hat der Bauherr von einem Sachkundigen nach § 5 einen Nachweis darüber erstellen zu lassen, dass

1.

die Anforderungen an

a)

den Jahres-Primärenergiebedarf nach § 4 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung,

b)

die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach § 4 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung,

c)

den sommerlichen Wärmeschutz nach § 4 Absatz 4 der Energieeinsparverordnung und

2.

die weiteren Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung

erfüllt werden. Bestandteil der Nachweise ist auch der Energieausweis nach § 16 der Energieeinsparverordnung.

(3) Bei der Erstellung der Nachweise sind die Vorgaben der Energieeinsparverordnung insbesondere hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen und der Methodik einzuhalten. Die Nachweise müssen alle Angaben enthalten, die für eine Prüfung und Überwachung nach § 3 Absatz 1 und 3 erforderlich sind. Der Aussteller ist anzugeben. Er hat die Nachweise zu unterzeichnen. Sofern die Planung, die einem Nachweis nach Absatz 1 oder 2 zu Grund gelegen hat, geändert oder das Gebäude abweichend von dem Nachweis nach Absatz 1 oder 2 errichtet wird und sich dadurch Änderungen in Bezug auf die Anforderungen der Energieeinsparverordnung ergeben, ist der Nachweis nach Satz 1 einschließlich des Energieausweises anzupassen. Die Anpassung der Nachweise hat mindestens zu Baubeginn und nach Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen, sofern bis zu diesen Zeitpunkten Änderungen nach Satz 4 in der Planung oder Bauausführung vorgenommen wurden.

§ 2
Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen
nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

(1) Bei der Errichtung von Gebäuden nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sind abweichend von § 10 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlichen Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zu erbringen. Das jeweils benannte Verfahren ist einzuhalten.

(2) Bei der gemeinsamen Versorgung mehrerer Gebäude nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes können die Nachweispflichten nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 durch einen gemeinsamen Nachweis für die in die gemeinsame Versorgung eingebundenen Gebäude erfüllt werden. Es ist dabei darzulegen, dass der Wärmeenergiebedarf der eingebundenen Gebäude in einem Umfang gedeckt wird, der der Summe der einzelnen Verpflichtungen entspricht. Soll ein gemeinsamer Nachweis für die eingebundenen Gebäude erstellt werden, ist für alle eingebundenen Gebäude in den Fällen nach § 3 Absatz 1 derselbe Sachverständige und in den Fällen nach § 3 Absatz 3 derselbe Sachkundige für die Prüfungen und Überwachungen nach § 3 zu beauftragen.

(3) Werden Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach § 8 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes untereinander oder miteinander kombiniert, sind für die anteiligen Wärmeversorgungsarten die jeweils geltenden Vorschriften der Anlage zu dieser Verordnung anzuwenden.

(4) Im Falle des Vorliegens einer Ausnahme nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes hat der Bauherr den Nachweisen nach § 1 Absatz 1 oder 2 eine Darlegung darüber beizufügen, aus welchen Gründen die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen oder im Einzelfall technisch unmöglich sind.

(5) Sofern Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 im Einzelfall insbesondere aus technischen Gründen oder Gründen des Bauablaufs, die der Bauherr nicht zu vertreten hat, nicht zu dem in der Anlage zu dieser Verordnung oder in Absatz 4 vorgesehenen Zeitpunkt erstellt werden können, sind diese in den Fällen nach § 3 Absatz 1 dem beauftragten Sachverständigen und in den Fällen nach § 3 Absatz 3 dem beauftragten Sachkundigen vor Abschluss der Bauüberwachung nachzureichen. Sofern die Nachweise aus den in Satz 1 genannten Gründen nicht vor Abschluss der Bauüberwachung vorgelegt werden können, sind sie vom Eigentümer innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Jahres der Inbetriebnahme der Heizungsanlage dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr vorzulegen.

§ 3
Prüfungen und Überwachung der Bauausführung

(1) Der Bauherr hat, soweit Nachweise nach § 1 Absatz 1 oder 2 erforderlich sind, vor Baubeginn einen Sachverständigen für energiesparendes Bauen mit

1.

der Prüfung der Nachweise nach § 1 Absatz 1 oder 2 über die Einhaltung der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung auf Plausibilität,

2.

der Prüfung der nach § 2 dem Sachverständigen vorzulegenden Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz sowie

3.

der stichprobenartigen Überwachung der Bauausführung im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

zu beauftragen.

(2) Der Bauherr hat dem Sachverständigen für energiesparendes Bauen

1.

die Nachweise nach § 1 Absatz 1 oder 2 sowie jeweils ein Exemplar des nach § 7 der Bremischen Bauvorlagenverordnung erforderlichen Lageplans und der nach § 8 der Bremischen Bauvorlagenverordnung erforderlichen Bauzeichnungen vor Baubeginn,

2.

die nach § 2 dem Sachverständigen vorzulegenden Nachweise zu den dort genannten Zeitpunkten und

3.

auf dessen Verlangen

a)

technische Deklarationen von Baustoffen und Bauteilen,

b)

eine Bestätigung über die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs von Rohrnetzen sowie eine Bestätigung über die Luftdichtheitsmessung unter Angabe ihrer Ergebnisse von den Unternehmen, die die Arbeiten ausgeführt haben, sofern der hydraulische Abgleich und die Luftdichtheitsmessung für die Bestimmung des zulässigen Primärenergiebedarfs relevant sind,

zu übergeben. Sofern die Nachweise nach § 1 Absatz 1 oder 2 geändert werden, hat der Bauherr dem Sachverständigen für energiesparendes Bauen unverzüglich die jeweils aktuelle Fassung zu übergeben und die jeweiligen Änderungen mitzuteilen. Der Sachverständige beschränkt die Prüfung der Nachweise und die Überwachung der Bauausführung auf das zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung und für das jeweilige Vorhaben angemessene und erforderliche Maß. Der Sachverständige kennzeichnet die vom Bauherren nach Satz 1 erhaltenen und geprüften Unterlagen als geprüft, unterzeichnet diese Kennzeichnung und gibt die Unterlagen nach Beendigung des Auftrages nach Absatz 1 an den Bauherren zurück.

(3) Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 nach § 2 Absatz 3 der Bremischen Landesbauordnung kann der Bauherr abweichend von Absatz 1 einen Sachkundigen nach § 5 mit

1.

der Prüfung der Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz nach § 2 sowie

2.

der stichprobenartigen Überwachung der Bauausführung im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

beauftragen. Absatz 2 sowie die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Verfährt der Bauherr nach Satz 1, ist auf der Bescheinigung nach Absatz 5 Satz 1 die folgende schriftliche Erklärung aufzunehmen: „Der Bauherr hat gemäß § 3 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Bremen an Stelle eines Sachverständigen für energiesparendes Bauen einen Sachkundigen mit der Prüfung der Nachweise und der Überwachung der Bauausführung zur Energieeinsparverordnung und zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes beauftragt“. Der Bauherr hat diese Erklärung zu unterzeichnen.

(4) Die Überwachung der Bauausführung erfolgt durch Stichproben. Die Zeitpunkte für die Stichproben sind so zu wählen, dass die Vereinbarkeit der baulichen Anlagen und deren energietechnischen Ausrüstungen mit den Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung und nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz beurteilt werden kann. Der Bauherr hat dem Sachverständigen für energiesparendes Bauen jederzeit die Durchführung von Stichproben zu ermöglichen und ihm nach seinen Vorgaben den Beginn und das Ende bestimmter Bauarbeiten anzuzeigen.

(5) Stellt der Sachverständige

1.

keine erheblichen Fehler in den Nachweisen nach § 1 Absatz 1 oder 2 oder den nach § 2 dem Sachverständigen vorzulegenden Nachweisen,

2.

keine erheblichen Abweichungen der baulichen Anlagen und deren energietechnischen Ausrüstungen von den Nachweisen nach § 1 Absatz 1 oder 2 oder den nach § 2 dem Sachverständigen vorzulegenden Nachweisen und

3.

keine erheblichen Abweichungen von den weiteren Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung oder dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

fest, stellt er dem Bauherrn hierüber eine Bescheinigung aus. Fehler oder Abweichungen nach Satz 1 sind erheblich, wenn unter Berücksichtigung aller Fehler die Einhaltung der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung oder des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes an das Gebäude nicht möglich ist oder dies aufgrund der Verletzung von Verfahrenspflichten durch den Bauherrn nicht beurteilt werden kann.

(6) Stellt der Sachverständige bei den Prüfungen und der Überwachung der Bauausführung nach Absatz 1 erhebliche Fehler oder erhebliche Abweichungen nach Absatz 5 Satz 1 fest, teilt er diese dem Bauherrn unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich mit. Der Sachverständige empfiehlt dem Bauherrn eine Überarbeitung oder Ergänzung der Nachweise nach § 1 Absatz 1 oder 2 oder den nach § 2 dem Sachverständigen vorzulegenden Nachweise oder, soweit dies nicht ausreichend ist, die Durchführung von gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen am Gebäude oder seinen energietechnischen Einrichtungen und setzt hierzu eine angemessene Frist. Der Sachverständige überzeugt sich von den Änderungen der Nachweise und vor Ort von den durchgeführten baulichen Maßnahmen und stellt dem Bauherrn eine Bescheinigung nach Absatz 5 Satz 1 aus, sofern keine erheblichen Fehler und Abweichungen verblieben sind. Führt der Bauherr die vom Sachverständigen empfohlenen Änderungen der Nachweise oder baulichen Maßnahmen nicht oder nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist durch, informiert der Sachverständige hierüber den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

(7) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr überprüft

1.

die Beauftragung von Sachverständigen nach Absatz 1,

2.

die Beauftragung eines Sachkundigen nach Absatz 3,

3.

bei Gebäuden, bei denen das Verfahren nach Absatz 3 gewählt wurde, die Richtigkeit der Nachweise nach § 1 Absatz 1 oder 2 und der jeweils nach § 2 erforderlichen Nachweise sowie die Ausführung der baulichen Anlagen und deren energietechnische Ausrüstungen entsprechend den Nachweisen nach § 1 Absatz 1 oder 2, den jeweils nach § 2 erforderlichen Nachweisen und den weiteren Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung oder dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

in geeigneten Stichproben auf der Grundlage der bei den unteren Bauaufsichtsbehörden vorhandenen Informationen über die Errichtung und Änderung von Gebäuden. Mit der Durchführung der Prüfungs- und Überwachungsaufgaben bei Stichproben nach Satz 1 Nummer 3 kann der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr einen Sachverständigen für energiesparendes Bauen beauftragen und anordnen, dass die Stichprobe nach dem in den Absätzen 2 und 4 bis 6 vorgesehenen Verfahren durchgeführt wird.

§ 4
Vorlage von Nachweisen, behördliche Zuständigkeiten
zur Energieeinsparverordnung

(1) Der Eigentümer hat dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

1.

die Nachweise nach § 1 Absatz 1 oder 2,

2.

die Nachweise nach § 2, soweit sie dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr nicht bereits vorgelegt worden sind oder nach anderen Vorschriften vorzulegen sind, und

3.

die Bescheinigung nach § 3 Absatz 5 Satz 1

innerhalb eines auf die Ausstellung des jeweiligen Dokuments folgenden Zeitraums von fünf Jahren auf Verlangen vorzulegen. Wird das Grundstück veräußert, sind die in Satz 1 genannten Unterlagen dem Erwerber zu übergeben, soweit die Vorlagepflicht nach Satz 1 besteht. Soweit ein Bauherr Unterlagen nach Satz 1 erhält und nach Abschluss des Bauvorhabens nicht Eigentümer ist oder wird, hat er die Unterlagen nach Satz 1 dem Eigentümer bei Abschluss des Bauvorhabens zu übergeben.

(2) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr ist zuständige Behörde für

1.

die Vorlage

a)

der Unternehmererklärung nach § 26a Absatz 2 Satz 3 der Energieeinsparverordnung,

b)

des Energieausweises nach § 16 Absatz 1 Satz 4 der Energieeinsparverordnung und

c)

des Berichts über die energetische Inspektion von Klimaanlagen nach § 12 Absatz 7 der Energieeinsparverordnung,

2.

die Entgegennahme von Unterrichtungen durch die Bezirksschornsteinfegermeister über nicht erfüllte Nachrüstpflichten nach § 26b Absatz 3 Satz 2 der Energieeinsparverordnung,

3.

die Durchführung von Stichproben bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen und Energieausweise nach § 26d Absatz 1 der Energieeinsparverordnung (Kontrollstelle) soweit nach § 30 der Energieeinsparverordnung nicht die Zuständigkeit des Deutschen Instituts für Bautechnik besteht.


Abschnitt 2
Sachkundige und Sachverständige

§ 5
Sachkundige

(1) Als Sachkundiger für die Aufgaben nach dieser Verordnung kann nur tätig werden, wer

1.

die Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Architektin“ führen darf,

2.

in die von der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen geführte Liste der Bauvorlagenberechtigten eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Bremen; oder

3.

aufgrund des Bremischen Ingenieurgesetzes als Angehöriger der Fachrichtung Versorgungstechnik die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ führen darf.

(2) Die Sachkundigen nach Absatz 1 können bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weitere fachlich qualifizierte Personen heranziehen.

§ 6
Voraussetzungen der Anerkennung von Sachverständigen
für energiesparendes Bauen

(1) Als Sachverständige für energiesparendes Bauen können nur solche Personen anerkannt werden, die

1.

einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in

a)

den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b)

einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem der unter Buchstabe a genannten Gebiete

erworben haben,

2.

die für einen Sachverständigen für energiesparendes Bauen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen,

3.

über die erforderlichen Kenntnisse über die Energieeinsparverordnung, das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, das einschlägige technische Regelwerk sowie die Vollzugsregelungen nach dieser Verordnung verfügen,

4.

über eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren im Bereich des energiesparenden Bauens verfügen und dabei durch ihre beruflichen Leistungen überdurchschnittliche Fähigkeiten im Bereich des energiesparenden Bauens einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien bewiesen haben,

5.

nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 10 erfüllen,

6.

die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und

7.

die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden.

(2) Personen, die in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, sind berechtigt, als Sachverständige für energiesparendes Bauen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrzunehmen, wenn sie

1.

hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,

2.

dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und

3.

die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

(3) Personen nach Absatz 2 haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen anzuzeigen und dabei

1.

eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung berechtigt sind und

2.

einen Nachweis darüber, dass sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 erfüllen,

vorzulegen. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 1 erfolgt ist.

§ 7
Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung als Sachverständiger für energiesparendes Bauen wird auf Antrag von der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen erteilt.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere

1.

ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,

2.

je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,

3.

der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,

4.

eine Auflistung der vom Antragsteller absolvierten Ausbildungsschwerpunkte oder Fortbildungsmaßnahmen sowie Kopien von Belegen über die erfolgreiche Teilnahme,

5.

Arbeitszeugnisse, Referenzschreiben oder andere Belege über die bisherige Tätigkeit des Antragstellers,

6.

eine tabellarische Übersicht über die vom Antragsteller in den fünf Jahren oder einem längeren Zeitraum vor der Antragstellung bearbeiteten Gebäude mit Anforderungen an die Einsparung von Energie oder die Nutzung Erneuerbarer Energien mit Angabe der Art der Gebäude, der Gebäudeklasse nach § 2 Absatz 3 der Bremischen Landesbauordnung, der Lage, der vom Antragsteller ausgeführten Tätigkeiten, des Zeitraums der Bearbeitung sowie etwaiger Besonderheiten bei den Maßnahmen zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien.

7.

vom Antragsteller erstellte Berechnungen und Planunterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung oder weitergehender energetischer Standards zu mindestens drei Gebäuden aus der Liste nach Nummer 6, die überwiegend Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 und höher nach § 2 Absatz 3 der Bremischen Landesbauordnung oder Nichtwohngebäude sein müssen.

Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern. Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist durch die Bescheinigung des Prüfungsausschusses nach § 9 Absatz 1 Satz 2 nachzuweisen.

(3) Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

1.

die in Satz 3 genannte Frist mit der Mitteilung, dass diese bei der Nachforderung von Unterlagen erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind,

2.

die verfügbaren Rechtsbehelfe und

3.

die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Frist kann gegenüber dem Bewerber einmal um bis zu zwei Monate verlängert werden. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Bewerber vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(4) Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen führt über die staatlich anerkannten Sachverständigen für energiesparendes Bauen und die Personen, die nach einer Anzeige nach § 6 Absatz 3 berechtigt sind, als Sachverständige für energiesparendes Bauen tätig zu sein, eine Liste, die in geeigneter Weise bekannt zu machen ist.

§ 8
Prüfungsausschuss

(1) Bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen und die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen berufen jeweils ein Mitglied. Die übrigen Mitglieder, von denen eines der Wohnungswirtschaft und eines der Wissenschaft zugehörig sein soll, werden vom Senator für Umwelt, Bau und Verkehr berufen. Für die Mitglieder kann von den berufenden Institutionen, soweit erforderlich, ein stellvertretendes Mitglied für den Verhinderungsfall benannt werden. Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Die berufenden Institutionen können die von ihnen berufenen Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen; der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt, sofern die abberufende Institution dies unter Bezugnahme auf die Abberufungsgründe nicht ausschließt.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig, an Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen.

(4) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein stellvertretendes Mitglied. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9
Prüfungsverfahren

(1) Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen leitet die Antragsunterlagen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 7 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus

1.

der Bewertung der schriftlichen Antragsunterlagen und

2.

der mündlichen Prüfung.

(3) Die Bewertung der schriftlichen Antragsunterlagen dient der Vorbereitung der Feststellung über die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 4 in der mündlichen Prüfung sowie der Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Der Antragsteller wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn bereits auf der Grundlage der Bewertung der schriftlichen Antragsunterlagen festgestellt wird, dass der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 nicht erfüllt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für jeden Antrag ein Ausschussmitglied als Berichterstatter. Der Berichterstatter gibt gegenüber dem Ausschussvorsitzenden eine schriftliche Bewertung der Antragsunterlagen im Hinblick auf die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 4 ab. Der Ausschussvorsitzende legt dem Prüfungsausschuss die Antragsunterlagen, die Darlegungen des Berichterstatters sowie einen Beschlussvorschlag zur Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers zur mündlichen Prüfung vor. Der Beschluss kann im schriftlichen Verfahren erfolgen sofern der Beschlussvorschlag nach Satz 5 einstimmig angenommen wird. Wird nicht im schriftlichen Verfahren entschieden, ist über den Beschluss eine Niederschrift in entsprechender Anwendung von Absatz 8 zu erstellen. Wird der Antragsteller nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, ist das Prüfungsverfahren mit dem Ergebnis nach Absatz 7 Nummer 2 beendet. Der Beschluss über die Zulassung zur mündlichen Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen erfolgen.

(4) Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuss abgenommen und soll spätestens zwei Monate nach der Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung stattfinden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Antragsteller schriftlich zur Prüfung ein. Die Zeit zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll einen Monat nicht unterschreiten.

(5) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob der Antragsteller die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt sowie der Überprüfung des Umfangs der vom Antragsteller ausgeführten Tätigkeiten bei Gebäuden, die in der Aufstellung nach § 7 Absatz 2 Nummer 6 genannt sind. Sie beginnt mit einem Vortrag des Antragstellers über

1.

dessen fachlichen Werdegang,

2.

die Besonderheiten der Maßnahmen zur Einsparung von Energie und Nutzung von erneuerbaren Energien bei drei vom Antragsteller ausgewählten Gebäuden, die in der Aufstellung nach § 7 Absatz 2 Nummer 6 genannt sind sowie

3.

den Umfang der eigenen Tätigkeiten bei den Gebäuden nach Nummer 2.

Der Vortrag soll eine Dauer von etwa 30 Minuten haben. Im Anschluss hat der Antragsteller seine Kenntnisse in einer Befragung durch den Prüfungsausschuss nachzuweisen. Die Dauer der Prüfung soll einschließlich des Vortrags 120 Minuten nicht überschreiten.

(6) Die mündliche Prüfung kann insbesondere die folgenden Gebiete der Nutzung und Einsparung von Energie in Gebäuden zum Gegenstand haben:

1.

Überprüfung der Kenntnisse über die Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Nutzung Erneuerbarer Energien bei Gebäuden aus der Auflistung nach § 7 Absatz 2 Nummer 6,

2.

thermischen Hülle,

3.

Primärenergiebedarf,

4.

Wärmebrücken,

5.

Gebäudetechnik,

6.

Gebäudeausrichtung

7.

sommerlicher Wärmeschutz,

8.

Energieeinsparverordnung und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz einschließlich des einschlägigen technischen Regelwerkes und

9.

Vollzug der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Bremen.

(7) Das Ergebnis des Prüfungsverfahrens wird vom Prüfungsausschuss unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung festgestellt. Das Ergebnis der Prüfung lautet

1.

„Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen zur Anerkennung als Sachverständiger für energiesparendes Bauen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4.“ oder

2.

„Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen zur Anerkennung als Sachverständiger für energiesparendes Bauen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nicht.“

Das Ergebnis wird dem Antragsteller unverzüglich mitgeteilt. Die Antragsteller können verlangen, dass ihnen der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Der Vorsitzende teilt das Ergebnis des Prüfungsverfahrens der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen mit und legt dabei die Gründe für die Entscheidung dar sofern die Prüfung das Ergebnis nach Satz 2 Nummer 2 hat.

(8) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung und der Entscheidung über das Ergebnis des Prüfungsverfahrens wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss

1.

die Besetzung der Prüfungsausschusses,

2.

die Namen der Antragsteller,

3.

Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,

4.

Besonderheiten des Prüfungsablaufs,

5.

die Gegenstände der mündlichen Prüfung und

6.

die Entscheidungen des Prüfungsausschusses über das Ergebnis des Prüfungsverfahrens.

enthalten.

(9) Antragsteller, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, können sie insgesamt nur zweimal wiederholen. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. Soweit die Prüfung oder Teile der Prüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens erneut oder erstmalig durchzuführen sind, gilt dies nicht als Wiederholung der Prüfung.

§ 10
Grundpflichten der Sachverständigen für energiesparendes Bauen

(1) Sachverständige für energiesparendes Bauen haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den Vorschriften der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes auszuüben; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen im Bereich des energiesparenden Bauens stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Sie sind an Weisungen der Auftraggeber nicht gebunden und müssen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben fachlich unabhängig und eigenverantwortlich tätig werden. Unabhängig tätig werden Personen, wenn sie bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. Eigenverantwortlich tätig werden Personen,

1.

die ihre berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben,

2.

die

a)

sich mit anderen Sachverständigen, Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen oder anderen freiberuflich tätigen Personen zusammengeschlossen haben und

b)

innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung sind und

c)

kraft Satzung, Statut, oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses ihre Aufgaben als Sachverständige für energiesparendes Bauen selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben können,

3.

die als Arbeitnehmer in einem Büro nach Nummer 1 oder einem Zusammenschluss nach Nummer 2 tätig sind und in deren Dienstvertrag festgelegt ist, dass sie Ihre Aufgaben als Sachverständige für energiesparendes Bauen frei von fachlichen Weisungen ausüben können oder

4.

die als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig sind.

(2) Sachverständige für energiesparendes Bauen dürfen sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, wie sie deren Tätigkeit voll überwachen können.

(3) Sachverständige für energiesparendes Bauen müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je einer Million Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein. Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen überwacht das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Der Kammer ist nachzuweisen, dass der Versicherer im Versicherungsvertrag verpflichtet ist, die Ingenieurkammer über den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede den vorgeschriebenen Versicherungsschutz in Ansehung Dritter beeinträchtigende Änderung des Versicherungsvertrages unverzüglich zu benachrichtigen. Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.

(4) Sachverständige für energiesparendes Bauen dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller, Bauleiter oder Unternehmer bereits mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(5) Für Personen, die nach § 6 Absatz 2 berechtigt sind, als Sachverständige für energiesparendes Bauen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrzunehmen, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 11
Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

1.

durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen,

2.

mit Vollendung des 68. Lebensjahres,

3.

durch Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder

4.

durch Wegfall des erforderlichen Versicherungsschutzes (§ 10 Absatz 3).

(2) Unbeschadet des § 49 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen die Anerkennung widerrufen, wenn Sachverständige für energiesparendes Bauen

1.

in Folge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage sind, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,

2.

gegen die ihnen obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen haben oder

3.

ihre Tätigkeit in einem Umfang ausüben, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten nicht erwarten lässt.

(3) § 48 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

(5) Bei Personen, die nach § 6 Absatz 2 berechtigt sind, als Sachverständige für energiesparendes Bauen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrzunehmen, hat die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen die weitere Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung zu untersagen, wenn

1.

einer der Gründe für das Erlöschen der Anerkennung nach Absatz 1 eintritt,

2.

nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen kann solchen Personen die weitere Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung in den Fällen untersagen, in denen auch ein Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger nach Absatz 2 oder § 49 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgen könnte. Absatz 4 gilt für diese Personen entsprechend.

§ 12
Bezeichnungsführung

Die Bezeichnung „staatlich anerkannter Sachverständiger für energiesparendes Bauen“ darf nur führen, wer auf Grund dieser Verordnung anerkannt ist oder nach § 6 Absatz 2 berechtigt ist, als Sachverständiger für energiesparendes Bauen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrzunehmen. Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.

§ 13
Vergütung

Die Sachverständigen für energiesparendes Bauen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und Ersatz der notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. Hierbei ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde ist ein Betrag von 1,70 % des Monatsgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 zu berechnen. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten.

Abschnitt 3
Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 14
Ausnahmen und Befreiungen

Über einen Antrag auf

1.

Erteilung einer Ausnahme nach § 24 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung,

2.

Erteilung einer Befreiung nach § 25 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung wegen einer unbilligen Härte oder

3.

Erteilung einer Befreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

entscheidet der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr. Der Antrag ist zu begründen. Sofern im Zusammenhang mit der Ausnahme oder Befreiung eine Pflicht zur Erstellung von Nachweisen nach § 1 besteht, ist dem Antrag neben der Begründung in den Fällen nach § 3 Absatz 1 eine Bescheinigung eines Sachverständigen für energiesparendes Bauen und in den Fällen nach § 3 Absatz 3 eine Bescheinigung eines Sachkundigen, welche das Vorliegen der Ausnahme- oder Befreiungsgründe bestätigt, beizufügen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, soweit die Ausnahme- und Befreiungsgründe nicht rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Art sind. Die beantragte Ausnahme oder Befreiung gilt als erteilt, sofern eine Bescheinigung nach Satz 3 vorgelegt wird und die zuständige Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des begründeten Antrags einschließlich aller erforderlichen Unterlagen erklärt, dass eine weitergehende behördliche Prüfung des Antrags erfolgen soll.

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 1 Absatz 1 oder 2 die erforderlichen Nachweise nicht vor der Errichtung von Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden erstellen lässt,

2.

einen Nachweis nach § 1 Absatz 1 oder 2 erstellt und darin unrichtige Angaben macht, um damit vorzutäuschen, dass Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung eingehalten werden,

3.

entgegen § 3 Absatz 1 und 3 keinen Sachverständigen für energiesparendes Bauen und Sachkundigen beauftragt,

4.

als Sachkundiger nach dieser Verordnung tätig wird, ohne hierzu nach § 5 Absatz 1 berechtigt zu sein,

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

2.

entgegen Nummer II. 2. Buchstabe a Doppelbuchstabe bb oder Buchstabe b der Anlage einen Nachweis nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

3.

einen Nachweis nach § 1 Absatz 1 oder 2 oder § 2 erstellt und darin unrichtige Angaben macht, um damit vorzutäuschen, dass Anforderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz eingehalten werden,

4.

als Sachverständiger für energiesparendes Bauen tätig wird, ohne hierzu nach dieser Verordnung berechtigt zu sein,

5.

entgegen § 6 Absatz 3 die Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens unterlässt oder

6.

die Bezeichnung „staatlich anerkannter Sachverständiger für energiesparendes Bauen“ führt oder verwendet, ohne hierzu nach § 12 berechtigt zu sein.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2, § 27 der Energieeinsparverordnung und § 17 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

§ 16
Übergangsregelungen

(1) Auf Vorhaben, bei denen vor dem 29. Dezember 2010 ein bauaufsichtliches Verfahren eingeleitet worden ist oder, sofern ein bauaufsichtliches Verfahren nicht erforderlich ist, mit der Bauausführung bereits begonnen worden ist, werden, sofern der Bauherr nicht nach dieser Verordnung verfährt

1.

die §§ 1 bis 3 und 10 Nummer. 1, 2, 5 und 6 der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung im Land Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2008 (Brem.GBl. S. 59 - 752-d-2) an Stelle der §§ 1, 2, 4 Absatz 1, §§ 5 und 15 Absatz 1 und 2 und

2.

der § 10 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes an Stelle des § 2

angewendet. Im Rahmen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr die zuständige Behörde für den Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes.

(2) Bis zum 31. Dezember 2016 sind Personen, die am 29. Dezember 2010 die Aufgaben eines Prüfingenieurs für Baustatik auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 84 Absatz 2 der Bremischen Landesbauordnung im Land Bremen wahrnehmen dürfen und für deren Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik auch eingehende Kenntnisse auf dem Gebiet des Wärmeschutzes Voraussetzung waren, berechtigt, die Aufgaben eines Sachverständigen für energiesparendes Bauen wahrzunehmen. Aufträge, die vor dem 31. Dezember 2016 erteilt wurden, können zu Ende geführt werden.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Beschlossen, Bremen den 8. Dezember 2015

Der Senat

Anlage

(zu § 2 Absatz 1)

Nachweise und Verfahrensanforderungen zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Es sind jeweils die zu der Nutzung von Erneuerbaren Energien, Abwärme, Kraft-Wärme-Kopplung und Wärme- und Kältenetzen sowie zu den Energieeinsparmaßnahmen genannten Nachweise zu erbringen. Das jeweils benannte Verfahren ist einzuhalten. Soweit als Nachweis Bescheinigungen beizubringen sind, haben diese alle technischen Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung der Vereinbarkeit mit den jeweils benannten gesetzlichen Anforderungen notwendig sind.

I. Solare Strahlungsenergie

Neben den Nachweisen nach § 1 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung sind keine weiteren Nachweise zu erbringen.

II. Biomasse

1.

Die Eigentümer müssen die Abrechnungen des Brennstofflieferanten bei der Nutzung von

a)

gasförmiger und flüssiger Biomasse

aa)

für die ersten fünf Kalenderjahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres vorlegen,

bb)

für die folgenden zehn Kalenderjahre jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahren und dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr auf Verlangen vorlegen,

b)

fester Biomasse für die ersten fünfzehn Kalenderjahre ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizungsanlage jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahren und dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr auf Verlangen vorlegen.

Die Abrechnungen des Brennstofflieferanten für gasförmige und flüssige Biomasse müssen die nach Nummer 4 der Anlage zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz erforderlichen Bescheinigungen über die Einhaltung von Anforderungen an die verwendete Biomasse enthalten.

2.

Zum Nachweis der Anforderungen an die Feuerungsanlage und die zu verwendende feste Biomasse nach Nummer II. 3 Buchstaben a und b der Anlage zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz hat der Bauherr in den Fällen nach § 3 Absatz 1 dem beauftragten Sachverständigen und in den Fällen nach § 3 Absatz 3 dem beauftragten Sachkundigen vor Abschluss der Überwachung der Bauausführung eine Bescheinigung eines Sachkundigen nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage einbaut, zu übergeben.

III. Geothermie und Umweltwärme

Zum Nachweis der Anforderungen an die Nutzung von Geothermie und Umweltwärme nach Nummer III. 1. und 2. der Anlage zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz hat der Bauherr in den Fällen nach § 3 Absatz 1 dem beauftragten Sachverständigen und in den Fällen nach § 3 Absatz 3 dem beauftragten Sachkundigen vor Abschluss der Überwachung der Bauausführung

1.

eine Bescheinigung eines Sachkundigen nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sowie

2.

einen Nachweis darüber, dass die eingesetzte Wärmepumpe mit dem Umweltzeichen „Euroblume“, dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ oder dem Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps“ ausgezeichnet wurde oder gleichwertige Anforderungen erfüllt,

zu übergeben.

IV. Kälte aus Erneuerbaren Energien

Neben den Nachweisen nach § 1 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung sind keine weiteren Nachweise zu erbringen.

V. Abwärme

Zum Nachweis der Anforderungen an die Nutzung von Abwärme nach Nummer V. 1. bis 4. der Anlage zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz hat der Bauherr in den Fällen nach § 3 Absatz 1 dem beauftragten Sachverständigen und in den Fällen nach § 3 Absatz 3 dem beauftragten Sachkundigen vor Abschluss der Überwachung der Bauausführung eine Bescheinigung eines Sachkundigen nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu übergeben. Bei Nutzung der Abwärme durch Wärmepumpen nach Nummer V. 1. der Anlage zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ist zusätzlich ein Nachweis nach Nummer III.2. zu übergeben. Bei der Nutzung von Abwärme durch raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung nach Nummer V. 2. der Anlage zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ist als Nachweis an Stelle der Bescheinigung nach Satz 1 auch eine Bescheinigung des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage einbaut, zulässig.

VI. Kraft-Wärme-Kopplung

Zum Nachweis der Anforderungen an die Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung nach Nummer V. 1. der Anlage zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz hat der Bauherr bei Anlagen, die der Eigentümer des zu errichtenden Gebäudes selbst betreiben wird, in den Fällen nach § 3 Absatz 1 dem beauftragten Sachverständigen und in den Fällen nach § 3 Absatz 3 dem beauftragten Sachkundigen vor Abschluss der Überwachung der Bauausführung eine Bescheinigung eines Sachkundigen nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage einbaut, zu übergeben. Bei Anlagen, die der Eigentümer des zu errichtenden Gebäudes nicht selbst betreiben wird, hat der Bauherr in den Fällen nach § 3 Absatz 1 dem beauftragten Sachverständigen und in den Fällen nach § 3 Absatz 3 dem beauftragten Sachkundigen vor Abschluss der Überwachung der Bauausführung an Stelle der Bescheinigung nach Satz 1 eine Bescheinigung des Anlagenbetreibers vorzulegen.

VII. Maßnahmen zur Einsparung von Energie

Neben den Nachweisen nach § 1 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung sind keine weiteren Nachweise zu erbringen.

VIII. Fernwärme oder Fernkälte

Zum Nachweis der Anforderungen an die Nutzung von Fernwärme oder Fernkälte nach Nummer VIII. 1. der Anlage zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz hat der Bauherr den Nachweisen nach § 1 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung eine Bescheinigung des Wärme- oder Kältenetzbetreibers beizufügen.


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