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Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung im Land Bremen (DVO-EnEV)

Veröffentlichungsdatum:31.03.2008 Inkrafttreten21.02.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.02.2008 bis 28.12.2010Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 59
Gliederungsnummer:752-d-2

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juris-Abkürzung: DVO-EnEV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 752-d-2
Amtliche Abkürzung:DVO-EnEV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:752-d-2
Verordnung zur Durchführung der
Energieeinsparverordnung im Land Bremen
(DVO-EnEV)
Vom 14. März 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.02.2008 bis 28.12.2010

V aufgeh. durch § 17 Abs. 1 S. 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 690)

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§ 1
Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung entspricht dem Geltungsbereich nach § 1 der Energieeinsparverordnung. Die §§ 2 bis 6 sowie 9 und 10 dieser Verordnung gelten nicht für Gebäude, bei denen die Einhaltung der an den Wärmeschutz zu stellenden Anforderungen nach Maßgabe eines bauaufsichtlichen Verfahrens geprüft und überwacht wird.

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§ 2
Nachweise bei der Errichtung von Gebäuden

(1) Vor der Errichtung von Wohngebäuden nach § 3 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung oder einer Erweiterung von Wohngebäuden nach § 9 Abs. 6 Satz 1 der Energieeinsparverordnung hat der Bauherr von einem Sachkundigen nach § 5 einen Nachweis darüber erstellen zu lassen, dass die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf sowie den Transmissionswärmeverlust nach § 3 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung sowie den sommerlichen Wärmeschutz nach § 3 Abs. 4 der Energieeinsparverordnung erfüllt werden. Für Gebäude nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Energieeinsparverordnung hat sich der Nachweis nach Satz 1 auf die Anforderungen an den Transmissionswärmeverlust nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Energieeinsparverordnung sowie den sommerlichen Wärmeschutz nach § 3 Abs. 4 der Energieeinsparverordnung zu beziehen. Der Nachweis nach Satz 1 ist bei der Errichtung von Wohngebäuden nach § 3 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung und bei deren Erweiterungen nach § 9 Abs. 6 Satz 1 der Energieeinsparverordnung entsprechend den in § 3 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung genannten Anforderungen zu erstellen. Bei der Errichtung von Wohngebäuden nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Energieeinsparverordnung, deren Erweiterungen nach § 9 Abs. 6 Satz 1 der Energieeinsparverordnung und Erweiterungen von Wohngebäuden nach § 9 Abs. 6 Satz 2 der Energieeinsparverordnung ist der Nachweis entsprechend der in § 3 Abs. 3 Satz 2 der Energieeinsparverordnung genannten Anforderungen zu erstellen.

(2) Vor der Errichtung von Nichtwohngebäuden nach § 4 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung oder einer Erweiterung von Nichtwohngebäuden nach § 9 Abs. 6 Satz 1 der Energieeinsparverordnung hat der Bauherr von einem Sachkundigen nach § 5 einen Nachweis darüber erstellen zu lassen, dass die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf sowie den Transmissionswärmetransferkoeffizienten nach § 4 Abs. 1 und 2 der Energieeinsparverordnung sowie den sommerlichen Wärmeschutz nach § 4 Abs. 5 der Energieeinsparverordnung erfüllt werden. Bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Energieeinsparverordnung ist der Nachweis nach Satz 1 auf die in § 4 Abs. 4 Satz 2 der Energieeinsparverordnung genannten Anforderungen an den Transmissionswärmetransferkoeffizienten sowie den sommerlichen Wärmeschutz nach § 4 Abs. 5 der Energieeinsparverordnung zu beziehen. Der Nachweis ist bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden nach § 4 Abs. 1 und 2 der Energieeinsparverordnung sowie bei deren Erweiterungen nach § 9 Abs. 6 Satz 1 der Energieeinsparverordnung entsprechend den in § 4 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung genannten Anforderungen zu erstellen. Bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Energieeinsparverordnung, deren Erweiterungen nach § 9 Abs. 6 Satz 1 der Energieeinsparverordnung und Erweiterungen von Nichtwohngebäuden nach § 9 Abs. 6 Satz 2 der Energieeinsparverordnung ist der Nachweis entsprechend der in § 4 Abs. 4 Satz 2 der Energieeinsparverordnung genannten Anforderungen zu erstellen.

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§ 3
Überwachung der Bauausführung

(1) Der Bauherr hat, soweit Nachweise nach § 2 Abs. 1 oder 2 erforderlich sind, von einem Sachkundigen nach § 5 durch Stichproben während der Bauausführung vor Ort prüfen zu lassen, ob die baulichen Anlagen und deren energietechnische Ausrüstungen den Nachweisen und den weiteren Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung entsprechend errichtet worden sind. Die Zeitpunkte für die Stichproben sind so zu wählen, dass die Vereinbarkeit der Bauausführung der Gebäudehülle und der Heizungsanlagen sowie der Wärmeverteileinrichtungen mit den Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung beurteilt werden kann. Der Sachkundige nach Satz 1 hat dem Bauherrn, sofern keine erheblichen Abweichungen der baulichen Anlagen und deren energietechnischen Ausrüstungen von den Nachweisen nach § 2 Abs. 1 oder 2 oder Abweichungen von den weiteren Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung festgestellt wurden, zu bescheinigen, dass die Bauausführung entsprechend der Nachweise nach § 2 Abs. 1 oder 2 und den weiteren Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung erfolgt ist. Abweichungen von den Nachweisen nach § 2 Abs. 1 oder 2 bei der Bauausführung sind erheblich, wenn unter Berücksichtigung aller Abweichungen die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung nicht mehr eingehalten werden können.

(2) Werden bei der Überwachung der Bauausführung nach Absatz 1

1.

Abweichungen von den Nachweisen nach § 2 Abs. 1 oder 2, die für sich genommen erheblich sind oder im Zusammenwirken mit möglichen weiteren Abweichungen insgesamt zu erheblichen Abweichungen nach Absatz 1 Satz 4 führen können oder

2.

Abweichungen von den weiteren Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung

festgestellt, teilt der Sachkundige nach Absatz 1 Satz 1 diese dem Bauherrn unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich mit. Der Bauherr hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung eingehalten werden und die hierzu gegebenenfalls notwendigen nachträglichen Maßnahmen am Gebäude oder seinen energietechnischen Einrichtungen durchgeführt werden. Der Sachkundige nach Absatz 1 Satz 1 überzeugt sich vor Ort von den durchgeführten nachträglichen Maßnahmen und stellt dem Bauherrn eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 3 aus, sofern keine erheblichen Abweichungen verblieben sind.

(3) Es obliegt der Entscheidung des Bauherrn, ob er mit der Überwachung der Bauausführung den Sachkundigen beauftragt, der die Nachweise nach § 2 Abs. 1 oder 2 erstellt hat, oder ob er den Auftrag an einen weiteren Sachkundigen nach § 5 vergibt.

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§ 4
Nachweise bei der Änderung bestehender Gebäude sowie
bei dem Einbau von Heizkesseln, Verteilungseinrichtungen, Warmwasseranlagen,
Klimaanlagen und sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik

Wer geschäftsmäßig

1.

Arbeiten zu Änderungen von Außenbauteilen im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 5 der Energieeinsparverordnung oder zur Nachdämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 3 der Energieeinsparverordnung oder

2.

Arbeiten zum erstmaligen Einbau oder zum Austausch von

a)

Heizkesseln nach § 13 der Energieeinsparverordnung,

b)

Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen nach § 14 der Energieeinsparverordnung oder Teilen davon oder

c)

Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik nach § 15 der Energieeinsparverordnung

durchführt, hat dem Bauherrn unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen, dass die eingebauten oder geänderten Bauteile oder Anlagen den Anforderungen der Energieeinsparverordnung entsprechen (Unternehmererklärung).

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§ 5
Sachkundige

(1) Als Sachkundiger für die Aufgaben nach dieser Verordnung kann tätig werden, wer

1.

auf Grund des Bremischen Architektengesetzes die Berufsbezeichnung „Architekt" oder „Architektin" führen darf,

2.

in die von der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen geführte Liste der bauvorlagenberechtigten Ingenieure eingetragen ist

oder

3.

auf Grund des Bremischen Ingenieurgesetzes als Angehöriger der Fachrichtung Versorgungstechnik die Berufsbezeichnung „Ingenieur" oder „Ingenieurin" führen darf.

(2) Die Sachkundigen nach Absatz 1 können bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weitere fachlich qualifizierte Personen heranziehen. Nach dieser Verordnung notwendige Nachweise oder Bescheinigungen sind von dem Sachkundigen persönlich zu unterzeichnen.

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§ 6
Vorlage von Nachweisen

Der Gebäudeeigentümer hat der unteren Bauordnungsbehörde

1.

die Nachweise nach § 2 Abs. 1 oder 2, die Bescheinigungen nach § 3 Abs. 1 Satz 3,

2.

die Unternehmererklärungen nach § 4,

3.

den Energieausweis nach § 16 der Energieeinsparverordnung

und

4.

die Dokumentation über die Ergebnisse der Inspektion von Klimaanlagen nach § 12 Abs. 2 Satz 4 der Energieeinsparverordnung

innerhalb eines auf die Ausstellung des jeweiligen Dokuments folgenden Zeitraums von 10 Jahren auf Verlangen vorzulegen. Die in Satz 1 genannten Unterlagen sind bei einem Verkauf von Gebäuden oder einem sonstigen Übergang des Gebäudeeigentums dem nachfolgenden Eigentümer zu übergeben, soweit die Vorlagepflicht gegenüber der unteren Bauordnungsbehörde noch besteht. Soweit ein Bauherr Unterlagen nach Satz 1 in seiner Bauherrenfunktion erhält und nach Abschluss des Bauvorhabens nicht Gebäudeeigentümer ist oder wird, hat er die Unterlagen nach Satz 1 dem Gebäudeeigentümer bei Abschluss des Bauvorhabens zu übergeben. Soweit der Betreiber von Klimaanlagen nach § 12 der Energieeinsparverordnung nicht Eigentümer des Gebäudes ist, in dem die Klimaanlage eingebaut ist, hat dieser dem Gebäudeeigentümer eine Kopie der Dokumentation nach § 12 Abs. 2 Satz 4 der Energieeinsparverordnung zu übergeben.

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§ 7
Überwachung von heizungstechnischen Anlagen
in bestehenden Gebäuden

(1) Im Rahmen der ersten Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes) nach dem 1. Oktober 2005 prüft der Bezirksschornsteinfegermeister, ob die Anforderungen zur Nachrüstung nach § 10 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 5 und § 30 Abs. 1, 2 und 4 der Energieeinsparverordnung bei heizungstechnischen Anlagen erfüllt wurden. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass die in Satz 1 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt wurden, teilt der Bezirksschornsteinfegermeister dies dem Eigentümer schriftlich mit. Er benennt dabei die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Satz 1 notwendigen Maßnahmen und setzt eine angemessene Frist zur Durchführung. Werden die notwendigen Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt, unterrichtet der Bezirksschornsteinfegermeister unverzüglich die zuständige untere Bauordnungsbehörde.

(2) Stellt der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Prüfung nach Absatz 1 fest, dass die Nachrüstpflichten nach § 10 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1, 2 und 4 der Energieeinsparverordnung nur deshalb noch nicht umzusetzen sind, weil eine in § 10 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 oder 2 der Energieeinsparverordnung genannte Frist noch nicht abgelaufen oder eine dort genannte Bedingung noch nicht eingetreten ist, weist der Bezirksschornsteinfegermeister den Eigentümer auf die zukünftig notwendigen Maßnahmen schriftlich hin.

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§ 8
Ausnahmen und Befreiungen

(1) Über Anträge auf

1.

Ausnahmen nach § 24 der Energieeinsparverordnung oder

2.

Befreiungen nach § 25 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung wegen einer unbilligen Härte

entscheidet vorbehaltlich Absatz 2 die zuständige untere Bauordnungsbehörde. Die Anträge sind zu begründen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 24 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung oder eine Befreiung wegen eines unangemessenen Aufwandes (§ 25 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative der Energieeinsparverordnung) ist durch eine Bescheinigung eines Sachkundigen nach § 5 zu belegen; dies ist nicht erforderlich bei der Änderung von Gebäuden nach § 9 Abs. 1 bis 5 der Energieeinsparverordnung. Legt der Bauherr eine Bescheinigung nach Satz 3 vor, so gelten die betreffenden Ausnahmen oder Befreiungen als erteilt.

(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet über Anträge auf Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung wegen Beeinträchtigungen denkmalgeschützter oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Denkmalschutzbehörde, wenn die Einhaltung der an den Wärmeschutz zu stellenden Anforderungen bauaufsichtlich nicht zu prüfen ist.

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§ 9
Verwendung bestimmter Formblätter

Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa kann die Verwendung bestimmter Formblätter für die Erstellung von Nachweisen, Erklärungen und Bescheinigungen verlangen. Hat der Senator für Umwelt Bau, Verkehr und Europa die Formblätter öffentlich bekannt gemacht, so sind diese Vordrucke zu verwenden.

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§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 die erforderlichen Nachweise nicht vor der Errichtung von Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden erstellen lässt,

2.

entgegen § 3 Abs. 1 keinen Sachkundigen zur Überwachung der Bauausführung beauftragt,

3.

entgegen § 6 die Nachweise nach § 2 Abs. 1 oder 2, die Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 3, die Unternehmererklärung nach § 4, den Energieausweis nach § 16 der Energieeinsparverordnung oder die Dokumentation über die Ergebnisse der Inspektion von Klimaanlagen nach § 12 Abs. 2 Satz 4 der Energieeinsparverordnung der unteren Bauordnungsbehörde nicht auf Verlangen vorlegt,

4.

entgegen § 4 dem Bauherrn keine Unternehmererklärung übergibt,

5.

einen Nachweis nach § 2 Abs. 1 oder 2, eine Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 oder eine Unternehmererklärung nach § 4 erstellt und darin unrichtige Angaben macht, um damit vorzutäuschen, dass die in den Schriftstücken behandelten Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung bei der betreffenden baulichen Maßnahme eingehalten werden,

6.

als Sachkundiger nach dieser Verordnung tätig wird, ohne hierzu nach § 5 Abs. 1 berechtigt zu sein.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und § 27 der Energieeinsparverordnung in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes sind die örtlich zuständigen unteren Bauordnungsbehörden.

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§ 11
Übergangsregelung

Die Vorschriften der §§ 2 bis 4 finden nur auf solche Vorhaben Anwendung, bei denen mit der Bauausführung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht begonnen worden ist.

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§ 12
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) (Inkrafttreten)

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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