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Entwässerungsgebührenortsgesetz (EGebOG)

Veröffentlichungsdatum:18.01.2006 Inkrafttreten07.04.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.04.2009 bis 31.12.2009Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, neue §§ 4 bis 6 eingefügt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 14.12.2010 (Brem.GBl. S. 661)
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 43, 132
Gliederungsnummer:2130-f-5

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juris-Abkürzung: EGebOG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2130-f-5
Amtliche Abkürzung:EGebOG
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2130-f-5
Entwässerungsgebührenortsgesetz
(EGebOG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.04.2009 bis 31.12.2009

vgl. Neubekanntmachung vom 02.01.2011 (Brem.GBl. S. 17, 78)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, neue §§ 4 bis 6 eingefügt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 14.12.2010 (Brem.GBl. S. 661)

§ 1
Grundsatz, Begriffsbestimmungen

(1) Die Stadtgemeinde Bremen erhebt nach den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes eine Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen (Entwässerungsgebühr).

(2) Öffentliche Abwasseranlagen sind alle öffentlichen, von der Stadtgemeinde Bremen betriebenen Anlagen und Einrichtungen zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie zum Entwässern, Aufbringen und Beseitigen von Klärschlamm und anderen Produkten der Abwasserbehandlung. Die Einrichtungen Dritter, derer sich die Stadtgemeinde Bremen im Rahmen der Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht bedient, gelten als öffentliche Abwasseranlagen im Sinne dieses Ortsgesetzes. Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen in § 2 des Entwässerungsortsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Entwässerungsgebühren werden erhoben für

1.

das Einleiten von Abwasser und anderem Wasser in die öffentlichen Kanäle,

2.

die Leerung der Schmutzwassersammelgruben.


§ 2
Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald auf einem Grundstück Abwasser anfällt, das der Stadtgemeinde Bremen zu überlassen ist (§ 3 des Entwässerungsortsgesetzes).

(2) Die Gebührenpflicht nach diesem Ortsgesetz besteht nicht für Abwassermengen, die die Stadtgemeinde Bremen im Einzelfall von der Einleitung oder Abholung wegen Verstoßes gegen Benutzungsvorschriften des Entwässerungsortsgesetzes oder auf Grund des Entwässerungsortsgesetzes ausschließt und die nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen (§ 1 Abs. 2) gelangen.

(3) Für Abwasser von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 des Baugesetzbuches und von anderen öffentlichen Zwecken dienenden Flächen der Stadtgemeinde Bremen wird eine Entwässerungsgebühr nicht erhoben.

§ 3
Bemessungsgrundlagen für die Entwässerungsgebühr

(1) Die Entwässerungsgebühr wird nach der Abwassermenge berechnet, die auf dem Grundstück anfällt; Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m3) Abwasser. Das von bebauten oder befestigten Grundstücksflächen zugeführte Niederschlagswasser bleibt bei der Gebührenberechnung außer Ansatz, soweit es nicht als Schmutzwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten ist (§ 9 Abs. 2 Satz 3 des Entwässerungsortsgesetzes).

(2) Als Abwassermenge gilt

1.

die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte, für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Wassermenge,

2.

die dem Grundstück anderweitig zugeführte oder auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge, soweit sie nicht ausschließlich der Gartenbewässerung dient.

Soweit verschmutztes Niederschlagswasser nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Entwässerungsortsgesetzes in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten ist, gilt auch die mittlere Jahresniederschlagsabflussmenge der speziellen befestigten Grundstücksfläche als Abwassermenge.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 gilt bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken die aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge dann nicht als Abwassermenge, wenn die über eine besondere, von dem Wasserversorgungsbetrieb gesetzte Wasseruhr zugeführte Wassermenge ausschließlich zum Bewässern erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen oder zum Tränken von Tieren genutzt wird und somit nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen kann. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die verbindliche Selbsterklärung des Gebührenschuldners auf amtlichem Vordruck.

(4) Die dem Grundstück anderweitig zugeführte oder auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge (Absatz 2 Nr. 2) hat der Gebührenschuldner der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde bis zum 15. Februar jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr anzuzeigen. Dabei ist gleichzeitig auch die Wassermenge anzuzeigen, die ordnungsgemäß nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in Schmutzwassersammelgruben eingeleitet wurde. Eine spätere Anzeige ist unzulässig. Der Nachweis über die jeweilige Wassermenge ist durch Wasserzwischenzähler, die den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen müssen, oder durch kalibrierte Abwassermengenzähler zu führen, die durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Gebührenpflichtigen einzubauen, zu warten und instand zu halten sind. In Ausnahmefällen kann die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde prüffähige Unterlagen als Nachweis zulassen. Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde schätzt die Wassermengen, wenn der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht wird.

(5) Der zuständige Wasserversorgungsbetrieb ist als Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet, der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erforderlichen Auskünfte über die von ihm gelieferten Wassermengen zu erteilen.

§ 4
Erstattung von Entwässerungsgebühren für nicht eingeleitete Wassermengen

(1) Wenn von einem Grundstück erhebliche Anteile der aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführten Wassermengen ordnungsgemäß nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in Schmutzwassersammelgruben eingeleitet wurden, wird auf Antrag die anteilig erhobene Gebühr erstattet. Diese Erstattungsanträge sind vom Gebührenschuldner spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Bescheides durch den Wasserversorgungsbetrieb (§ 6) für den abgelaufenen Abrechnungszeitraum bei der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde einzureichen. Eine spätere Antragstellung ist unzulässig. Der Nachweis über die jeweilige Wassermenge ist durch Wasserzwischenzähler, die den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen müssen, oder durch kalibrierte Abwassermengenzähler zu führen, die durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Gebührenpflichtigen einzubauen, zu warten und instand zu halten sind. In Ausnahmefällen kann die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde prüffähige Unterlagen als Nachweis zulassen. Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde schätzt die Wassermenge, wenn der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht wird.

(2) Eine Anrechnung nicht eingeleiteter Mengen nach § 3 Abs. 4 oder eine Erstattung nach Absatz 1 erfolgt nur für solche Wassermengen, die nicht hauswirtschaftlich genutzt werden und nicht bei der Speisung von Warmwasser-, Heizungs- oder Sprinkleranlagen verbraucht wurden und wenn die nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Wassermenge

1.

bei privat genutzten Grundstücken mehr als 10 m3,

2.

bei gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken mehr als 20 m3

im Abrechnungszeitraum beträgt.

(3) Kann bei Wasserrohrbrüchen ein Nachweis nach § 3 Abs. 4 oder nach Absatz 1 nicht erbracht werden, kann die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde prüffähige Unterlagen verlangen und die Wassermenge schätzen. Der Antrag ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Bescheides durch den Wasserversorgungsbetrieb (§ 6) bei der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde einzureichen. Eine spätere Antragstellung ist unzulässig.

§ 5
Gebührensätze

(1) Der Gebührensatz für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen beträgt 2,79 Euro je Kubikmeter Abwasser, ebenso für verschmutztes Niederschlags-, Grund-, Quell- und Dränwasser von Grundstücksflächen. Bei der Nutzung von Industriebrachen kann die Gebühr für verschmutztes Grundwasser abweichend von Satz 1 bemessen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird bei Grundstücken, die nicht an eine mit einem Niederschlagswasser- oder Mischwasserkanal versehene öffentliche Verkehrsanlage angrenzen und Niederschlagswasser auch nicht in einen Niederschlagswasser- oder Mischwasserkanal entwässern, auf Antrag des Gebührenschuldners eine Gebühr in Höhe von 2,34 Euro je Kubikmeter Abwasser erhoben.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird bei Grundstücken, die zwar an eine mit einem Niederschlagswasser- oder Mischwasserkanal versehene öffentliche Verkehrsanlage angrenzen, das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser aber ordnungsgemäß und vollständig versickert oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, auf Antrag des Gebührenschuldners eine Gebühr in Höhe von 2,68 Euro je Kubikmeter Abwasser erhoben.

(4) Der Antrag nach Absatz 2 oder 3 ist auf amtlichem Vordruck bei der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde zu stellen. Mit dem Antrag ist die vollständige Versickerung oder die Einleitung des Niederschlagswassers in ein oberirdisches Gewässer verbindlich zu erklären. Die verminderte Gebühr gilt ab Antragseingang, sofern dem Antrag stattgegeben wird.

(5) Für die Leerung der Schmutzwassersammelgruben wird eine Gebühr in Höhe von 5,31 Euro je Kubikmeter Abwasser erhoben.

§ 6
Erhebung durch einen Wasserversorgungsbetrieb

Soweit die Gebühr nach der für die Erhebung der Wassergelder zugrunde gelegten Verbrauchsmenge berechnet wird, kann die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde die Gebühr einschließlich Mahnkosten und Säumniszuschläge durch den zuständigen Wasserversorgungsbetrieb berechnen und erheben lassen. Die Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens und des Verwaltungszwangsverfahrens obliegt der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde.

§ 7
Berechnungszeitraum und Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird grundsätzlich für das Kalenderjahr durch schriftlichen Bescheid festgesetzt; sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde kann Vorauszahlungen erheben.

(2) Soweit die Gebühr gemäß § 5 durch einen Wasserversorgungsbetrieb berechnet und erhoben wird, wird sie für den jeweils für das Wassergeld geltenden Berechnungszeitraum festgesetzt. Als Festsetzung gilt die Berechnung der Gebühr durch den Wasserversorgungsbetrieb. Die Gebühr wird in diesem Fall mit dem Wassergeld fällig.

§ 8
Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühr ist

1.

soweit die Gebühr nach dem Wassergeld erhoben wird, der Bezieher des Wassers,

2.

im Übrigen der Eigentümer des Grundstücks, der Erbbauberechtigte oder der zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte.

Abweichend von Nummer 1 ist bei Wassergemeinschaften, insbesondere Kleingartenvereinen, Gebührenschuldner, wer das Wasser tatsächlich bezieht und bei dem das Abwasser anfällt.

(2) Eigentümer, Erbbauberechtigte sowie Personen, die ein auf fremden Boden befindliches Gebäude im Besitz haben, haften neben dem Gebührenschuldner.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 9
Auskunftspflicht

(1) Der Gebührenschuldner, seine gesetzlichen oder anderen Vertreter sowie Haftende haben der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde jede für die Festsetzung und Erhebung der Entwässerungsgebühren erforderliche Auskunft zu erteilen. Bei Wassergemeinschaften ist der gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter auskunftspflichtig. Die Wassergemeinschaften übermitteln die Menge des dem einzelnen Gemeinschaftsmitglied zugeführten Wassers der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde zwecks Gebührenberechnung und -erhebung.

(2) Zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr hat der Eigentümer des Grundstücks oder der dinglich Berechtigte auf dem ihm übersandten Erfassungsbogen Lage, Art und Größe der bebauten, überbauten und befestigten und an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen innerhalb eines Monats der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde mitzuteilen. Gegebenenfalls sind dazu prüffähige Unterlagen vorzulegen, zum Beispiel Lagepläne, in denen die bebauten, überbauten und befestigten Grundstücksflächen gekennzeichnet und die für die Berechnung der Flächen notwendige Maße, die Befestigungsarten sowie die Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen eingetragen sind. Kommt der Grundstückseigentümer oder dinglich Berechtigte trotz schriftlicher Erinnerung seiner Mitwirkungspflicht nach Satz 1 nicht oder nur teilweise nach, wird die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde die bebauten, überbauten und befestigten und an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen anhand der ihr vorliegenden Flächendaten schätzen und als Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung festlegen.

(3) Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde kann zur Erfüllung ihrer nach diesem Ortsgesetz zu erfüllenden Aufgaben Ermittlungen an Ort und Stelle treffen. Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft verpflichteten Personen haben diese Feststellungen zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang Hilfe zu leisten.

§ 10
Behörden

Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde nach diesem Ortsgesetz sind die Bremer Entsorgungsbetriebe, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen. Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa ist zuständig für die Beleihung Dritter auf Grund von § 22a des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes. Soweit Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund von § 22a des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes beliehen sind, ist der Beliehene zuständige Behörde nach diesem Ortsgesetz.

§ 11
In-Kraft-Treten


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