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Verordnung für die Prüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zur Erlangung der Erweiterten Berufsbildungsreife (NSP-EBR-V -)

Veröffentlichungsdatum:09.07.2008 Inkrafttreten26.03.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.03.2010 bis 31.07.2013Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27.02.2010 (Brem.GBl. S. 243)
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 174
Gliederungsnummer:223-n-8

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juris-Abkürzung: NSP-EBR-V
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-n-8
Amtliche Abkürzung:NSP-EBR-V
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-n-8
Verordnung für die Prüfung für Schülerinnen und Schüler
nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
zur Erlangung der Erweiterten Berufsbildungsreife
(NSP-EBR-V-)
Vom 20. Juni 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.03.2010 bis 31.07.2013

V aufgeh. durch § 16 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 1. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 341)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27.02.2010 (Brem.GBl. S. 243)

Aufgrund des § 39 Abs. 2 und § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Zweck der Prüfung

Die Prüfung soll Nichtschülerinnen und Nichtschülern und Schülerinnen und Schülern nicht anerkannter Ersatzschulen die Möglichkeit eröffnen, die Erweiterte Berufsbildungsreife zu erwerben. In der Prüfung sollen Leistungen nachgewiesen werden, die mit denen gleichwertig sind, die Schülerinnen und Schüler durch den erfolgreichen Besuch einer öffentlichen Schule erbringen.

§ 2
Zuständige Stelle

Zuständige Stelle für die Durchführung ist in der Stadtgemeinde Bremen die Erwachsenenschule, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

§ 3
Prüfungskommission und Fachprüfungsausschüsse

(1) Die zuständige Stelle setzt eine Prüfungskommission ein. Sie besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Diese müssen mit einem entsprechenden Lehramt an öffentlichen Schulen tätig sein.

(2) Für jedes zu prüfende Fach und jede zu prüfende Lerngruppe setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission einen Fachprüfungsausschuss ein. Er besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, die mit einem entsprechenden Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen tätig sind. Bei Schülerinnen und Schülern nicht anerkannter Ersatzschulen und geschlossener Lerngruppen kann die zuständige Stelle deren Fachlehrerin oder Fachlehrer anstelle des weiteren Mitglieds in den Fachprüfungsausschuss berufen. Bei der mündlichen Prüfung von Schülerinnen und Schülern nicht anerkannter Ersatzschulen und geschlossener Lerngruppen kann deren Fachlehrerin oder Fachlehrer anstelle des weiteren Mitglieds in den Fachprüfungsausschuss berufen werden.

(3) Entscheidungen der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse werden mit Mehrheit getroffen. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Prüfungsordnung zu achten und dafür zu sorgen, dass die Prüfungsleistungen nach einheitlichem Maßstab beurteilt werden.

(5) Entscheidungen der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 4
Prüfungsgegenstände

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Welt/Umwelt. Die Prüfungsschwerpunkte in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch werden entsprechend § 6 Abs. 2 der Verordnung über den Erwerb der Abschlüsse durch die Abschlussprüfungen im Sekundarbereich I festgelegt. Die Arbeitszeit im Fach Welt/Umwelt beträgt 90 Minuten.

(3) Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer Englisch und Naturwissenschaften. Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen gilt § 9 der Verordnung über den Erwerb der Abschlüsse durch die Abschlussprüfungen im Sekundarbereich I.

(4) Die Prüfungsanforderungen entsprechen den Vorgaben der Bildungspläne der öffentlichen Sekundarschulen.

(5) Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache, die von einer nicht anerkannten Ersatzschule zur Prüfung angemeldet werden, können anstelle von Englisch in ihrer Herkunftssprache geprüft werden, wenn sie erstmals ab Jahrgangsstufe 7 in eine deutsche Schule aufgenommen wurden und wenn die Herkunftssprache durch eine Lehrkraft einer bremischen öffentlichen Schule geprüft werden kann.

(6) Andere Prüflinge nicht deutscher Herkunftssprache können auf Antrag anstelle von Englisch in ihrer Herkunftssprache geprüft werden, sofern sie zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung nicht länger als fünf Jahre ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und die Herkunftssprache durch eine Lehrkraft einer bremischen öffentlichen Schule geprüft werden kann. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

§ 5
Termine und Ort der Prüfung

Die Prüfung von Schülerinnen und Schülern nicht anerkannter Ersatzschulen findet gegen Ende des Schuljahres statt. Die Prüfung anderer geschlossener Lerngruppen kann auch zu anderen Zeiten durchgeführt werden. Prüfungen von einzelnen Nichtschülerinnen und Nichtschülern erfolgen in der Regel, wenn eine Prüfungsgruppe gebildet werden kann. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission legt einen Terminplan fest und bestimmt den Ort der Prüfung.

§ 6
Meldung zur Prüfung

(1) Die Träger geschlossener Lerngruppen, die nicht anerkannten Ersatzschulen und Einzelbewerberinnen und -bewerber setzen sich rechtzeitig vor dem von ihnen angestrebten Prüfungstermin mit der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Stelle in Verbindung.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung an die zuständige Stelle zu richten. Bei geschlossenen Lerngruppen oder Klassenverbänden werden Sammelanträge eingereicht. Mit dem Antrag sind jeweils folgende Unterlagen einzureichen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf, aus dem auch die Schullaufbahn zweifelsfrei hervorgeht,

2.

ein Lichtbild,

3.

das Abgangs- oder Abschlusszeugnis der zuletzt besuchten allgemein bildenden Schule oder das letzte Halbjahreszeugnis der nicht anerkannten Ersatzschule in einer beglaubigten Kopie,

4.

ein Antrag, wenn in einer anderen Fremdsprache als Englisch die Prüfung erfolgen soll,

5.

eine Erklärung darüber, in welchem naturwissenschaftlichen Fach die Bewerberin oder der Bewerber mündlich geprüft werden möchte,

6.

eine Versicherung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Erweiterte Berufsbildungsreife noch nicht besitzt.

Die Anträge nicht anerkannter Ersatzschulen werden um die Erklärung der Schule ergänzt, dass die angemeldeten Prüflinge den zehnten Jahrgang der Schule besuchen und die Schule davon ausgeht, dass sie nach Einschätzung der Schule das Bildungsniveau für die Erweiterte Berufsbildungsreife vorweisen.

§ 7
Vorgespräche

(1) In der Regel finden fünf Monate vor dem angestrebten Prüfungstermin mit den Trägern von geschlossenen Lerngruppen und mit den nicht anerkannten Ersatzschulen Vorgespräche statt.

(2) Bei Einzelbewerberinnen und -bewerbern wird das Vorgespräch von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geführt. Es ist ein Teil des Zulassungsverfahrens. Gegenstand des Vorgesprächs sind der Ablauf der Prüfung, der Umfang der Prüfungsinhalte und der Umfang der bisherigen Vorbereitung auf die Prüfung. Kommt die oder der Vorsitzende zu dem Ergebnis, dass die Bedingungen des § 8 Abs. 2 Nr. 3 nicht erfüllt sind, ist dies der Bewerberin oder dem Bewerber mitzuteilen und in einem Vermerk unter Angabe von Gründen zu den Bewerbungsunterlagen zu nehmen.

(3) Bei geschlossenen Lerngruppen oder Klassenverbänden nicht anerkannter Ersatzschulen finden mit den Vertretern der Träger Vorgespräche über die Abstimmung der Prüfungsinhalte für die schriftliche Prüfung im Fach Welt-/Umweltkunde statt. Für die mündliche Prüfung erfolgt eine inhaltliche Abstimmung, wenn das zu diesem Zeitpunkt schon möglich ist. Ebenfalls finden Vorgespräche zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung statt.

§ 8
Zulassung zur Prüfung

(1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission anhand der vorgelegten Unterlagen nach § 6 und bei Einzelbewerberinnen und -bewerbern auch aufgrund des Vorgesprächs nach § 7 Abs. 2.

(2) Zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die

1.

die Unterlagen vollständig eingereicht haben,

2.

die Erweiterte Berufsbildungsreife noch nicht besitzen,

3.

nachweisen konnten, dass Art und Umfang ihrer Vorbereitungen ausreichend sind und sie die Prüfung frühestens zehn Monate nach Ausstellung des Zeugnisses nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 absolvieren oder Schülerinnen und Schüler einer Abschlussklasse einer nicht anerkannten Ersatzschule sind.

(3) Falls die Prüfung bereits in einem anderen Bundesland abgelegt und nicht bestanden wurde, ist dieser Umstand bei der Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen.

§ 9
Durchführung der Prüfung

(1) Zu Beginn jeder Prüfung haben sich Einzelbewerberinnen und -bewerber auszuweisen.

(2) Die Fachprüfungsausschüsse stellen unter Berücksichtigung der in den Vorgesprächen abgestimmten Prüfungsinhalte für jedes schriftlich zu prüfende Fach zwei Prüfungsarbeiten zusammen und reichen sie bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission wählt eine Prüfungsarbeit aus.

(3) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses bewertet. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende.

(4) Dem Prüfling wird das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. Innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse muss der Prüfling schriftlich erklären, ob er außer in Englisch auch in anderen Fächern, die schriftlich geprüft worden sind, mündlich geprüft werden möchte.

(5) Bei Prüflingen nicht anerkannter Ersatzschulen und geschlossener Lerngruppen führt deren Fachlehrerin oder Fachlehrer bei mündlichen Prüfungen das Prüfungsgespräch. Das andere Mitglied des Fachprüfungsausschusses hat jederzeit das Recht, in das Prüfungsgespräch einzugreifen und zusätzliche Fragen zu stellen. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung werden von der prüfenden Lehrkraft mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses gestellt.

(6) Es dürfen keine Aufgaben gestellt werden, die im Unterricht so weit behandelt worden sind, dass ihre Lösung keine selbstständige Leistung mehr darstellt. Sind Aufgaben angedeutet worden oder vorzeitig bekannt geworden und ist eine Beeinflussung des Prüfungsergebnisses nicht auszuschließen, haben alle Prüflinge die betreffende Prüfung zu wiederholen.

(7) Die mündlichen Prüfungsleistungen werden von zwei Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses bewertet. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses.

(8) An der mündlichen Prüfung, jedoch nicht an der anschließenden Bewertung, dürfen bis zu drei Personen als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen, die nicht selbst Kandidatinnen oder Kandidaten im laufenden Prüfungsverfahren sind, aber glaubhaft gemacht haben, dass sie sich auf die Ablegung der Prüfung vorbereiten. Ihre Anwesenheit ist nicht zulässig, wenn der Prüfling widerspricht oder wenn der Fachprüfungsausschuss dieses beschließt.

§ 10
Bestimmungen für Prüflinge mit Behinderungen

(1) Prüflingen mit Behinderungen sind durch organisatorische Maßnahmen die durch ihre Behinderung bedingten Nachteile soweit wie möglich auszugleichen. In Betracht kommen die Zulassung spezieller Hilfsmittel, eine Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit oder das Einräumen von Pausen. Darüber entscheidet die Prüfungskommission. Die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt.

(2) Für Prüflinge mit Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben gelten die Bestimmungen der Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Schreiben in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11
Prüfungsergebnis

(1) Jeder Fachprüfungsausschuss beurteilt die Leistungen des jeweiligen Faches und setzt eine Note entsprechend der Zeugnisordnung fest.

(2) Wird in einem Fach der schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft, so ist das Ergebnis in diesem Prüfungsfach zu gleichen Teilen aus dem schriftlichen und mündlichen Prüfungsabschnitt zu bilden. Bei Bruchteilen im Ergebnis wird die Note auf- oder abgerundet. Hierüber entscheidet der Fachprüfungsausschuss. Kommt keine Einigung zustande, ist § 3 Abs. 3 anzuwenden.

(3) Die Prüfungskommission stellt das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Die Prüfung ist bestanden, wenn kein Fach mit der Note ungenügend und nicht mehr als ein Fach mit mangelhaft beurteilt worden ist.

§ 12
Versäumnis und Unterbrechung

(1) Ein Prüfling, der aus Krankheitsgründen die gesamte Prüfung oder einen Prüfungsteil nicht wahrnehmen kann, muss dies spätestens unmittelbar vor Beginn der Prüfung oder des Prüfungsteils erklären. Er hat innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Nimmt er aus anderen Gründen einen Prüfungsteil nicht wahr, muss er unverzüglich die Gründe erklären und gegebenenfalls nachweisen, dass er das Versäumnis nicht zu vertreten hat.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt für den Prüfling, der die Prüfung oder den Prüfungsteil ohne eigenes Verschulden nicht antreten konnte oder unterbrechen musste, neue Termine fest.

(3) Hat der Prüfling das Versäumnis zu vertreten, sind die deswegen nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend" zu bewerten. Versäumt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

§ 13
Täuschung und andere Unregelmäßigkeiten

(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung mit der Note ungenügend zu bewerten. Bis zur Entscheidung durch die Prüfungskommission darf der Prüfling weiter an der Prüfung teilnehmen.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.

(3) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.

§ 14
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholen. Die Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein. Termin und Ort ergeben sich aus § 5.

(2) Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven der Magistrat, kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

§ 15
Zeugnis

(1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis über die Erweiterte Berufsbildungsreife.

(2) Form und Text des Zeugnisses bestimmt die Senatorin für Bildung und Wissenschaft.

(3) Wer die Prüfung zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife nicht bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über die abgelegte Prüfung.

(4) Prüflinge nicht anerkannter Ersatzschulen, die über die Schule angemeldet worden und zur Prüfung zugelassen worden sind und die Prüfung zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife nicht bestanden haben, erhalten von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft eine Bescheinigung mit einem Vermerk, dass ein Bildungsstand erreicht wurde, der der einfachen Berufsbildungsreife entspricht.

§ 16
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung für die Prüfung zur Erlangung des Erweiterten Hauptschulabschlusses vom 26. März 1991 (Brem.GBl. S. 149), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. März 2000 (Brem.GBl. S. 91), außer Kraft.

(2) § 15 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft; im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.

Bremen, den 20. Juni 2008

Die Senatorin für Bildung
und Wissenschaft


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