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Ordnung zur staatlichen Anerkennung von Erzieherinnen und Erziehern und Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger im Lande Bremen (Anerkennungsordnung)

Anerkennungsordnung

Veröffentlichungsdatum:21.04.2011 Inkrafttreten24.12.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.12.2015 bis 22.05.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 6 geändert sowie § 8a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19.05.2020 (Brem.GBl. S. 339, 343)
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 235
Gliederungsnummer:2160-d-3

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juris-Abkürzung: ErzAnerkO BR 2011
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2160-d-3
juris-Abkürzung:ErzAnerkO BR 2011
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2160-d-3
Ordnung zur staatlichen Anerkennung von
Erzieherinnen und Erziehern und Heilerziehungspflegerinnen
und Heilerziehungspfleger im Lande Bremen
(Anerkennungsordnung)
Vom 9. September 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.12.2015 bis 22.05.2020

V aufgeh. durch § 13 Absatz 2 der Ordnung vom 10. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 531)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert sowie § 8a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19.05.2020 (Brem.GBl. S. 339, 343)

Aufgrund des Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491) wird verordnet:

§ 1
Grundsatz

(1) Die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher und als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger erhält, wer nach erfolgreicher staatlicher Abschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialpädagogik/Heilerziehungspflege im Land Bremen ihre oder seine berufliche Eignung in einem einjährigen Berufspraktikum nachgewiesen hat.

§ 1a
Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse

(1) Die Anerkennung eines außerhalb der Bundesrepublik Deutschland von Angehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz oder eines anderen Staates erworbenen Ausbildungsabschlusses als staatlich geprüfte Erzieherin oder Erzieher oder Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger erfolgt gemäß Richtlinie 2005/36 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Die Anerkennung eines außerhalb der Europäischen Union, eines der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und außerhalb der Schweiz erworbenen Ausbildungsabschlusses als Erzieherin oder Erzieher oder Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger erfolgt ebenfalls unter Anwendung der nachfolgend bestimmten Voraussetzungen

(2) Die staatliche Anerkennung wird durch die Senatorin für Kinder und Bildung erteilt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist und die Kriterien dieser Anerkennungsordnung unter Beachtung der für diesen Beruf notwendigen Sprachkenntnisse, die durch ein Zeugnis auf der Basis des gemeinsamen europäischem Referenzrahmens für Sprachen mindestens der Stufe B2 entsprechen müssen, erfüllt werden.

(3) Entspricht die Qualifikation auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller erworbenen Berufserfahrung, ihrem Inhalt nach nicht den in dieser Anerkennungsordnung bestimmten Anforderungen, so kann die staatliche Anerkennung unter Beachtung der in der Anerkennungsordnung genannten Voraussetzungen von der erfolgreichen Ableistung eines Anpassungslehrgangs oder dem Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Dauer des Anpassungslehrgangs darf hierbei einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. Die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung setzt voraus, dass die Antragstellerin über die oben genannten Sprachkenntnisse verfügt.

(4) Die Entscheidung über die Anerkennung, die Voraussetzungen, den Inhalt und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung trifft die Senatorin für Kinder und Bildung.

(5) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung können angefordert werden:

-

Polizeiliches Führungszeugnis des Herkunftslandes und der Aufenthaltsländer und

-

Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedsstaates ausgestellt wurden, und

-

eine eidesstattliche Erklärung, wenn im Herkunftsmitgliedstaat Unterlagen über die Vorstrafenfreiheit nicht ausgestellt wird, oder

in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedsstaates, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, die belegen, dass keine Verurteilung wegen einschlägiger strafbarer Handlungen vorliegt.

§ 2
Berufspraktikum

(1) Das Berufspraktikum besteht aus der Tätigkeit in sozialpädagogischen Einrichtungen/in Einrichtungen der Heilerziehungspflege, aus gleichzeitigen praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen, die in Verantwortung der Senatorin für Kinder und Bildung geplant und durchgeführt werden, und aus einem Kolloquium.

(2) Ziel des Berufspraktikums ist die Befähigung, sozialpädagogische Aufgaben vor allem in Einrichtungen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe (z.B. Tageseinrichtungen für Kinder, Einrichtungen der Erziehungshilfe)/heilerziehungspflegerische Aufgaben in Einrichtungen der Heilerziehungspflege (z.B. Wohnheime, Werkstätten und psychiatrische Einrichtungen für Behinderte) selbstständig und verantwortlich wahrzunehmen.

(3) Im Berufspraktikum soll Gelegenheit gegeben werden:

1.

die Tätigkeitsbereiche mit ihren besonderen Aufgaben, Anforderungen, Rahmenbedingungen und Grenzen kennen zu lernen,

2.

in der Fachschule erworbene theoretische und methodische Kompetenzen und Schlüsselqualifikationen eigenverantwortlich in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu ergänzen und zu vertiefen,

3.

die berufliche Tätigkeit als Prozess wahrzunehmen, der selbständiges sozialpädagogisches/heilerziehungspflegerisches Handeln erfordert wie auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im Team sowie mit anderen Fachkräften,

4.

eigene Reaktionsmuster und fachliche Einschätzungen überprüfen und eigenes Handeln begründen zu lernen.


§ 3
Praktikumstellen

(1) Die sozialpädagogische/heilerziehungspflegerische Tätigkeit ist in Einrichtungen abzuleisten, die sozialpädagogische/heilerziehungspflegerische Aufgaben wahrnehmen (Praktikumsstellen) und mindestens drei staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher/Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger oder Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung mit Berufserfahrung beschäftigen. Die Anleitung im Berufspraktikum durch eine ständig dort beschäftigte staatlich anerkannte Erzieherin/Heilerziehungspflegerin oder einen ständig dort beschäftigten staatlich anerkannten Erzieher/Heilerziehungspfleger oder eine Fachkraft mit einer vergleichbaren Ausbildung mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung nach der staatlichen Anerkennung, muss gewährleistet sein. Die Anleiterin oder der Anleiter übernimmt im Rahmen ihrer Regeltätigkeiten die Aufgabe, die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten aktiv in dem Bemühen zu unterstützen, die in § 2 Absatz 2 und 3 aufgeführten Ziele zu erreichen. Notwendig ist dafür insbesondere die regelmäßige Durchführung von vorbereiteten Anleitungsgesprächen. Die Praktikumstellen müssen dafür Sorge tragen, dass die für die Wahrnehmung der Anleitungsaufgaben erforderlichen Arbeitszeiten in den Arbeitspensen der anleitenden Fachkräfte in angemessener Weise berücksichtigt werden.

(2) Die Praktikumsstellen und ihre Träger sind für die Durchführung des Berufspraktikums verantwortlich. Sie haben die Anleitung auf der Grundlage der Ausbildungsplanung gemäß § 4 sicherzustellen und Beurteilungen gemäß § 5 abzugeben. Die Praktikumsstelle soll

1.

einen Einblick in ihre Arbeitsziele, ihre Aufgabenbereiche und ihre Organisationsstruktur sowie in Arbeitsmittel, Arbeitsformen und Möglichkeiten zur Durchführung der Aufgaben geben,

2.

der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten unter Berücksichtigung ihres oder seines Kenntnis- und Erfahrungsstandes Aufgaben übertragen, deren Durchführung zur Erprobung und Erweiterung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie zur Förderung der Reflexions- und Entscheidungsfähigkeit beiträgt.

(3) Der Träger der Praktikumsstelle hat mit der Praktikantin oder dem Praktikanten einen Vertrag entsprechend §§ 10 bis 23 des Berufsbildungsgesetzes abzuschließen.

(4) Die Praktikumsstellen müssen von der Senatorin für Kinder und Bildung anerkannt sein. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Folgende Angaben sind dafür erforderlich:

1.

Bezeichnung und Anschrift der Praktikumsstelle,

2.

Angaben über Aufgabenbereiche und Zielgruppen der Praktikumstelle sowie deren Fachkräfteausstattung.

3.

Muster eines Praktikumsvertrages gemäß den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes

4.

Qualifikation der für die Praxisanleitung vorgesehenen Fachkraft gemäß Absatz 1 und Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung für Anleiterinnen oder Anleiter, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf.

(5) Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nachträglich entfallen. Die §§ 48 und 49 BremVwVfG bleiben unberührt. Rücknahme oder Widerruf bedürfen der Schriftform.

(6) Die anerkennende Stelle führt regelmäßig Fortbildungen für Anleiterinnen und Anleiter durch.

(7) Die anerkennende Stelle berät die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten bei der Suche und Auswahl der Praktikumsstellen und stellt Informationen zum Berufspraktikum zur Verfügung. Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant muss der anerkennenden Stelle ihre Praktikumsstelle 2 Monate vor Antritt schriftlich mitteilen.

(8) Die anerkennende Stelle ist zu beteiligen, wenn im Praktikumsverhältnis Fragen der Durchführung des Berufspraktikums strittig sind. Vor Auflösung eines Praktikantenvertrages ist ein gemeinsames Gespräch mit den Beteiligten zu führen.

§ 4
Ausbildungsplan

(1) Für das Berufspraktikum ist von der Praxisstelle gemeinsam mit der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten ein Ausbildungsplan zu erstellen, von beiden zu unterschreiben und bei Bedarf fortzuschreiben. Der Ausbildungsplan soll den in § 2 Absatz 2 und 3 und den in § 3 Absatz 2 genannten Zielvorstellungen Rechnung tragen und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen berücksichtigen,

(2) Im Ausbildungsplan ist deutlich zu machen, welche Aufgaben übertragen werden, damit die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant sich schrittweise in ihren oder seinen Kompetenzen weiterentwickeln und die Rolle einer professionell handelnden Erzieherin/Heilerziehungspflegerin oder eines professionell handelnden Erziehers/Heilerziehungspflegers einnehmen kann. Dabei sollen insbesondere methodische Fähigkeiten zur Selbstbeobachtung, zum Planen des eigenen Handelns und zur Kooperation mit anderen Fachkräften in institutionellen Zusammenhängen sowie differenziertes Wahrnehmen und Verstehen von Verhaltensweisen, Aussagen und Gefühlen anderer Menschen Beachtung finden.

(3) Der Ausbildungsplan hat die Funktion, dem gesamten Ablauf des Berufspraktikums fachlich orientierende Ziele und Strukturen zu geben und soll Grundlage für regelmäßige Anleitungsgespräche sein.

(4) Der anerkennenden Stelle ist spätestens acht Wochen nach Beginn des Praktikums ein Exemplar des Ausbildungsplans zur Überprüfung zuzusenden. Die Ausbildungspläne werden in den praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen zum Gegenstand der fachlichen Reflexion gemacht. Die Praktikumstelle erhält eine Mitteilung, wenn dem Ausbildungsplan nicht zugestimmt werden kann oder die Zustimmung mit einer Auflage verbunden wird.

§ 5
Beurteilungen

(1) Nach sechs Monaten erfolgt eine Zwischenbeurteilung, die den Verlauf des Lernprozesses auf der Grundlage des Ausbildungsplans darstellt und aus der auch hervorgeht, ob das Berufspraktikum voraussichtlich mit Erfolg abgeleistet wird. Zum Abschluss des Berufspraktikums ist eine Endbeurteilung zu fertigen, in der auch die Aussage getroffen wird, ob das Berufspraktikum mit oder ohne Erfolg absolviert wurde.

(2) Die Beurteilungen sind von den an der Ausbildung Beteiligten zu erstellen und zu unterzeichnen. Sie sind der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten bekanntzumachen und in einfacher Ausfertigung der anerkennenden Stelle zuzuleiten.

(3) Der Anspruch auf ein Zeugnis bleibt hiervon unberührt.

§ 6
Verlängerung und Unterbrechung des Berufspraktikums

(1) Das Berufspraktikum ist zu verlängern, wenn es nicht mit Erfolg abgeleistet wurde. Die Verlängerung beträgt in der Regel mindestens 6 Monate. Eine Verlängerung des Berufspraktikums darf bei Vollzeittätigkeit insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten.

(2) Wird die sozialpädagogische/heilerziehungspflegerische Tätigkeit länger als acht Wochen nicht ausgeübt, verlängert sich das Berufspraktikum um die Ausfallzeiten.

(3) Das Berufspraktikum soll unmittelbar nach der Hochschulprüfung begonnen werden und 5 Jahre nach ihr beendet sein; dieses gilt auch bei einer Unterbrechung des Berufspraktikums. Als Unterbrechungsgründe kommen insbesondere Krankheit, die Versorgung eigener Kinder, die Pflege von Angehörigen oder ein berufsverwandtes Aufbaustudium in Betracht. Über Ausnahmen von dieser Frist entscheidet auf Antrag die anerkennende Stelle.

§ 7
Praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen

(1) Während des Berufspraktikums werden von der Senatorin für Kinder und Bildung praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen durchgeführt.

(2) Die praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen unterstützen die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten in ihrem professionellen Lernprozess, sie dienen der theoretischen Reflexion von Praxiserfahrungen, Einübung von mündlicher wie schriftlicher Darstellung fachlicher Zusammenhänge, Vertiefung fachlicher Erkenntnisse und Fähigkeiten, Ergänzung fachlicher Informationen sowie dem ausbildungsplatzübergreifenden Erfahrungsaustausch. Praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen sind insbesondere

1.

von erfahrenen Fachkräften geleitete Gruppentreffen zur Reflektion der beruflichen Rolle und Erfahrungen,

2.

Kleingruppentreffen zur kollegialen Beratung und

3.

fachliche Informations-Seminare, Hospitationen, Exkursionen.

Bei der Durchführung der Ausbildungsveranstaltungen sollen Fachpraxis und Fachschulen einbezogen werden.

(3) Die Berufspraktikantinnen oder -praktikanten werden zu Lerngruppen von 10 bis 12 Teilnehmerinnen und Teilnehmern aufgeteilt. Jede Gruppe erhält eine Gruppenberaterin oder einen Gruppenberater, die oder der über Kompetenzen und Erfahrungen in der Begleitung von Lernprozessen in Erwachsenengruppen verfügt. Im Ausbildungsjahr finden an höchstens 38 Tagen praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen statt, davon mindestens zwölf Tage unter Leitung der Gruppenberaterin oder des Gruppenberaters. Die Teilnahme ist verpflichtend.

§ 8
Kolloquium und Praktikumbericht

(1) Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant ihre oder seine beruflichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen fachlich ausreichend reflektiert hat und ob sie oder er darstellen kann, dass sie oder er über Fähigkeiten verfügt, die für professionell selbstständiges und verantwortliches Handeln in sozialpädagogischen und heilerziehungspflegerischen Aufgabenfeldern notwendig sind.

(2) Das Kolloquium wird als Einzelprüfung durchgeführt. Das Prüfungsgespräch dauert zwischen 15 und 30 Minuten.

(3) Grundlage für das Kolloquium ist der schriftliche Praktikumsbericht, in dem die im Berufspraktikum gemachten Erfahrungen und Lernprozesse darstellt und die beim Umsetzen fachlicher Kenntnisse in praktisches berufliches Handeln erworbenen Einsichten reflektiert und in dem sich die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant mit der Rolle als Erzieherin/Heilerziehungspflegerin oder Erzieher/Heilerziehungspfleger auseinandersetzt. Der Bericht soll maschinell geschrieben sein und den Umfang von zehn Seiten DIN A 4 nicht überschreiten.

(4) Das Kolloquium kann frühestens zwei Monate vor Beendigung und muss spätestens drei Monate nach Beendigung des Berufspraktikums durchgeführt werden.

(5) Das Kolloquium erfolgt für Menschen mit Behinderungen barrierefrei. Menschen mit Behinderungen sind für das Kolloquium und den Bericht die ihrer Behinderung angemessenen Prüfungserleichterungen zu gewähren. Ist der Schwerbehindertenstatus nicht festgestellt, sollen auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen ist.

(6) Zum Kolloquium wird auf Antrag zugelassen, wer eine Zwischenbeurteilung gemäß § 5 Absatz 1 vorgelegt hat, die ein voraussichtlich erfolgreiches Absolvieren des Praktikums beschreibt, und an den praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen teilgenommen, die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen und einen Praktikumbericht gemäß Absatz 3 vorgelegt hat. Dem Antrag auf Zulassung zum Kolloquium sind ein kurz gefasster Lebenslauf und eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Abschlussprüfung der Fachschule und ein polizeiliches Führungszeugnis beizufügen. Wenn mehr als ein Viertel der Ausbildungsveranstaltungen versäumt wurde, ist die Zulassung zum Kolloquium zu überprüfen oder mit besonderen Auflagen zu verbinden.

(7) Der Kommission gehören an:

1.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung, von denen eine oder einer den Vorsitz hat,

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachschulen für Sozialpädagogik oder der Fachschulen für Heilerziehungspflege oder eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ressorts, das für die Fachschulen der personenbezogenen Dienstleistungen zuständig ist,

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport,

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der freien Träger von Praxisstellen, die oder der durch die Vereinigungen der freien Wohlfahrtspflege benannt wird,

5.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Träger von Praxisstellen,

6.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Gesamtpersonalrates, die oder der in Absprache mit den Interessenvertretungen bei den freien und öffentlichen Trägern benannt wird.

Auf Wunsch der Berufspraktikantin kann die Frauenbeauftragte oder die Schwerbehindertenvertretung mit beratender Stimme am Kolloquium teilnehmen.

(8) Die Kommission stellt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden fest, ob die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant den gemäß Absatz 1 erforderlichen Nachweis erbracht hat. Sie kann dafür den Praktikumsbericht heranziehen, wenn dies im Interesse der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten liegt. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die unter Absatz 7 Nummer 1 und 2 genannten Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(9) Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wurde, ist das Kolloquium nicht bestanden. Die anerkennende Stelle kann insbesondere eine Verlängerung des sozialpädagogischen/heilerziehungspflegerischen Praktikums, die weitere Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, den Wechsel der Praxisstelle oder die Vorlage eines neuen Praktikumsberichtes empfehlen oder als Auflage für die erneute Zulassung zum Kolloquium erklären. Personen, die das Kolloquium nicht bestanden haben, wird in einem gesonderten Gespräch Gelegenheit gegeben, sich über die Entscheidungsgründe der Kommission und die Empfehlungen oder Auflagen zu informieren.

(10) Das Kolloquium kann nach frühestens sechs Monaten wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung der anerkennenden Stelle zulässig.

(11) Über das Kolloquium ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Fragestellungen und das Ergebnis der Beratungen festzuhalten sind. Das Kolloquium ist nicht öffentlich.

§ 9
Staatliche Anerkennung

Die Senatorin für Kinder und Bildung erteilt auf Antrag die staatliche Anerkennung als Erzieherin/Heilerziehungspflegerin oder Erzieher/Heilerziehungspfleger mit Wirkung des Tages, der auf die Beendigung des Berufspraktikums folgt, wenn das Berufspraktikum mit Erfolg abgeleistet und das Kolloquium bestanden ist. Mit der Erteilung der staatlichen Anerkennung ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ bzw. „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“ bzw. „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ zu führen.

§ 10
Versagung und Widerruf der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Gründe für die Erteilung nicht vorgelegen haben oder wenn nach der Erteilung Versagungsgründe nach § 72a SGB VIII wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen bekannt werden.

(2) Die staatliche Anerkennung kann wieder ausgesprochen werden, wenn die Gründe für die Versagung oder den Widerruf nicht mehr vorliegen.

§ 11
Anrechnung beruflicher Tätigkeit auf das Berufspraktikum

(1) Sozialpädagogische/heilerziehungspflegerische Tätigkeiten, die vor dem Berufspraktikum geleistet wurden, können von der anerkennenden Stelle auf Antrag auf das Berufspraktikum angerechnet werden. Dem Antrag sind ein kurz gefasster Lebenslauf und ein qualifiziertes Zeugnis beizufügen.

(2) Die sozialpädagogische/heilerziehungspflegerische Tätigkeit, für die die Anrechnung beantragt wird, darf bei Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. Mindestens sechs Monate der anrechenbaren Tätigkeit müssen ohne Unterbrechung mindestens in Form einer Halbtagsbeschäftigung abgeleistet worden sein.

(3) Die Anrechnung von sozialpädagogischen/heilerziehungspflegerischen Tätigkeiten erfolgt nach Maßgabe folgender Grundsätze:

1.

Sozialpädagogische/heilerziehungspflegerische Tätigkeiten, die nach der Ablegung der staatlichen Prüfung für Erzieherinnen/Heilerziehungspflegerinnen oder Erzieher/Heilerziehungspfleger geleistet wurden, können auf das Berufspraktikum angerechnet werden, wenn diese den Anforderungen gemäß § 2 und § 3 entsprechen.

2.

Eine sonstige sozialpädagogische/heilerziehungspflegerische Tätigkeit kann nur angerechnet werden, sofern diese im Anschluss an eine Ausbildung zur Kinderpflegerin/zum Kinderpfleger oder eine einschlägige sozialpädagogische/heilerziehungspflegerische Ausbildung erbracht wurde. Eine Anrechnung von mehr als sechs Monaten ist nicht möglich.

(4) Über den Antrag auf Anrechnung wird erst entschieden, wenn der erfolgreiche Abschluss der staatlichen Prüfung zur Erzieherin/zur Heilerziehungspflegerin oder zum Erzieher/zum Heilerziehungspfleger nachgewiesen ist.

§ 12
Übergangsbestimmungen

Berufspraktikantinnen, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits mit dem Berufspraktikum begonnen haben, beenden ihr Berufspraktikum nach dieser Ordnung, sofern dies nicht mit besonderen Härten verbunden ist.

§ 13
Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2011 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung zur staatlichen Anerkennung der Erzieherinnen/Erzieher und Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger im Lande Bremen vom 27. März 2008 außer Kraft.

Bremen, den 9. September 2010

Die Senatorin für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales


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