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Kosten- und Entschädigungsordnung der Ethikkommission des Landes Bremen

Veröffentlichungsdatum:30.07.1997 Inkrafttreten02.04.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.04.2003 bis 14.09.2005Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19.01.2022 (Brem.GBl. S. 40)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 271
Gliederungsnummer:2120-f-4

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juris-Abkürzung: EthikKKost/EntschV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2120-f-4
juris-Abkürzung:EthikKKost/EntschV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2120-f-4
Kosten- und Entschädigungsordnung
der Ethikkommission des Landes Bremen
Vom 15. Juli 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.04.2003 bis 14.09.2005
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19.01.2022 (Brem.GBl. S. 40)

Aufgrund des § 30 Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 175, 366 - 2120-f-1) wird verordnet:

§ 1
Grundsatz

(1) Für die Tätigkeit der Ethikkommission des Landes Bremen nach § 30 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Kostenpflichtig sind sämtliche Tätigkeiten der Ethikkommission des Landes Bremen, die im Zusammenhang mit den in § 2 der Verordnung über die Ethikkommission des Landes Bremen vom 28. November 1996 (Brem.GBl. S. 347) genannten Aufgaben der Ethikkommission stehen.

§ 2
Kostenschuld

Kostenschuldner ist entsprechend § 11 Satz 1 der Verordnung über die Ethikkommission des Landes Bremen der Antragsteller. Die Kostenschuld entsteht mit dem Zugang der Kostenentscheidung der Ethikkommission beim Antragsteller.

§ 3
Gebührensätze

Für die einzelnen Tätigkeiten der Ethikkommission des Landes Bremen werden die nachfolgenden Gebühren vom Antragsteller erhoben:

1.

Bearbeitung von Neuanträgen für Studien an Arzneimitteln oder Medizinprodukten

500 Euro
bis 1 750 Euro,

2.

Bearbeitung von Neuanträgen für Studien an Arzneimitteln oder Medizinprodukten, die finanziell nicht von einem Sponsor (Pharmazeutisches Unternehmen, Fachgesellschaft oder ähnliches) unterstützt werden

200 Euro
bis 750 Euro,

3.

Wiedervorlage von Studienanträgen, die zuvor negativ beschieden worden waren und einer umfassenden Überarbeitung bedurften

250 Euro
bis 1 150 Euro,

4.

Beteiligung der Ethikkommission in sonstigen Angelegenheiten

150 Euro
bis 1 000 Euro.

§ 4
Allgemeine gebührenrechtliche Regelungen

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes.

§ 5
Erstellung des Gebührenbescheides

Nach der Kostenentscheidung der Ethikkommission des Lande Bremen nach § 11 der Verordnung über die Ethikkommission des Landes Bremen wird der Gebührenbescheid für die Ethikkommission vom Zentralkrankenhaus St.-Jürgen-Straße erstellt und dem Antragsteller übersandt.

§ 6
Entschädigung der Mitglieder

Für die Bearbeitung von Neuanträgen für Studien an Medizinprodukten erhalten die Mitglieder der Ethikkommission des Landes Bremen eine Entschädigung von 26 Euro bis 36 Euro je Einzelfall.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 15. Juli 1997

Der Senator für Frauen,
Gesundheit, Jugend, Soziales
und Umweltschutz


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