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Aufgrund des § 30 Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 175, 366 - 2120-f-1) wird verordnet:
(1) Für die Tätigkeit der Ethikkommission des Landes Bremen nach § 30 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Kostenpflichtig sind sämtliche Tätigkeiten der Ethikkommission des Landes Bremen, die im Zusammenhang mit den in § 2 der Verordnung über die Ethikkommission des Landes Bremen vom 28. November 1996 (Brem.GBl. S. 347) genannten Aufgaben der Ethikkommission stehen.
Kostenschuldner ist entsprechend § 11 Satz 1 der Verordnung über die Ethikkommission des Landes Bremen der Antragsteller. Die Kostenschuld entsteht mit dem Zugang der Kostenentscheidung der Ethikkommission beim Antragsteller.
Für die einzelnen Tätigkeiten der Ethikkommission des Landes Bremen werden die nachfolgenden Gebühren vom Antragsteller erhoben:
1. | Bearbeitung von Neuanträgen für Studien an Arzneimitteln oder Medizinprodukten | 500 Euro |
2. | Bearbeitung von Neuanträgen für Studien an Arzneimitteln oder Medizinprodukten, die finanziell nicht von einem Sponsor (Pharmazeutisches Unternehmen, Fachgesellschaft oder ähnliches) unterstützt werden | 200 Euro |
3. | Wiedervorlage von Studienanträgen, die zuvor negativ beschieden worden waren und einer umfassenden Überarbeitung bedurften | 250 Euro |
4. | Beteiligung der Ethikkommission in sonstigen Angelegenheiten | 150 Euro |
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes.
Nach der Kostenentscheidung der Ethikkommission des Lande Bremen nach § 11 der Verordnung über die Ethikkommission des Landes Bremen wird der Gebührenbescheid für die Ethikkommission vom Zentralkrankenhaus St.-Jürgen-Straße erstellt und dem Antragsteller übersandt.