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Kosten- und Entschädigungsordnung der Ethikkommission des Landes Bremen

Veröffentlichungsdatum:30.07.1997 Inkrafttreten04.12.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.12.2015 bis 31.01.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19.01.2022 (Brem.GBl. S. 40)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 271
Gliederungsnummer:2120-f-4

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juris-Abkürzung: EthikKKost/EntschV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2120-f-4
juris-Abkürzung:EthikKKost/EntschV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2120-f-4
Kosten- und Entschädigungsordnung
der Ethikkommission des Landes Bremen
Vom 15. Juli 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.12.2015 bis 31.01.2022
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19.01.2022 (Brem.GBl. S. 40)

Aufgrund des § 30 Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 175, 366 - 2120-f-1) wird verordnet:

§ 1
Grundsatz

(1) Für die Tätigkeit der Ethikkommission des Landes Bremen nach § 30 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Kostenpflichtig sind sämtliche Tätigkeiten der Ethikkommission des Landes Bremen, die im Zusammenhang mit den in § 2 der Verordnung über die Ethikkommission des Landes Bremen vom 28. November 1996 (Brem.GBl. S. 347) genannten Aufgaben der Ethikkommission stehen.

§ 2
Kostenschuld

Kostenschuldner ist entsprechend § 11 Satz 1 der Verordnung über die Ethikkommission des Landes Bremen der Antragsteller. Die Kostenschuld entsteht mit dem Zugang der Kostenentscheidung der Ethikkommission beim Antragsteller.

§ 3
Gebührensätze

Für die einzelnen Tätigkeiten der Ethikkommission des Landes Bremen werden die nachfolgenden Gebühren vom Antragsteller erhoben:

1

Klinische Prüfungen nach der GCP-Verordnung (Arzneimittel), Klinische Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen nach der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (Medizinprodukte)

 

1.1

Bewertung
eines Antrags

2 500 Euro
bis 6 000 Euro,

 

1.2

Bewertung von
multizentrischen Prüfungen
als beteiligte Ethikkommission

550 Euro
bis 1 500 Euro,

 

1.3

Bewertung von
Protokolländerungen
oder -ergänzungen

500 Euro
bis 2 000 Euro,

 

1.4

Bewertung von
Protokolländerungen
oder -ergänzungen von
multizentrischen Prüfungen
als beteiligte Ethikkommission

250 Euro
bis 1 500 Euro,

 

1.5

Bewertung von
Verdachtsfällen von
unerwarteten schwerwiegenden
Nebenwirkungen
sowie von Sicherheitsberichten
(§ 13 Absatz 4 GCP-V) als
zuständige Ethikkommission

250 Euro
bis 1 500 Euro.

2.

Sonstige Angelegenheiten
Beteiligung der Ethikkommission
in sonstigen Angelegenheiten

150 Euro
bis 1 500 Euro.

§ 4
Allgemeine gebührenrechtliche Regelungen

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes.

§ 5
Erstellung des Gebührenbescheides

Nach der Kostenentscheidung der Ethikkommission des Lande Bremen nach § 11 der Verordnung über die Ethikkommission des Landes Bremen wird der Gebührenbescheid für die Ethikkommission vom Klinikum Bremen-Mitte gGmbH erstellt und dem Antragsteller übersandt.

§ 6
Entschädigung der Mitglieder

Für die Bearbeitung von Neuanträgen für Studien an Medizinprodukten erhalten die Mitglieder der Ethikkommission des Landes Bremen eine Entschädigung von 26 Euro bis 36 Euro je Einzelfall.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 15. Juli 1997

Der Senator für Frauen,
Gesundheit, Jugend, Soziales
und Umweltschutz


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