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Gesetz über die Anerkennung der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Freien Hansestadt Bremen als Körperschaft des öffentlichen Rechts

Veröffentlichungsdatum:09.01.1979 Inkrafttreten10.01.1979
Fundstelle Brem.GBl. 1979, S. 5
Gliederungsnummer:222-a-1
Zitiervorschlag: "Gesetz über die Anerkennung der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Freien Hansestadt Bremen als Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 22. Dezember 1978 (Brem.GBl. 1979, S. 5)"

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juris-Abkürzung: Ev-methoKöRAnerkG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 222-a-1
juris-Abkürzung:Ev-methoKöRAnerkG BR
Ausfertigungsdatum:22.12.1978
Gültig ab:10.01.1979
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1979, 5
Gliederungs-Nr:222-a-1
Gesetz über die Anerkennung der
Evangelisch-methodistischen Kirche in der
Freien Hansestadt Bremen als Körperschaft
des öffentlichen Rechts
Vom 22. Dezember 1978
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet hiermit das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1

Die Evangelisch-methodistische Kirche in der Freien Hansestadt Bremen hat die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

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§ 2

Änderungen der Verfassung sind dem Senat mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen auch über andere wesentliche Verhältnisse, insbesondere über die Zahl der Gemeinden und Mitglieder, über die Zusammensetzung der Organe und über die Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.

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§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz, betreffend die Verleihung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die “Bischöfliche Methodistenkirche im Staate Bremen” vom 3. Juli 1925 (SaBremR 222-a-1) außer Kraft.

Bremen, den 22. Dezember 1978

Der Senat

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