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Verordnung über die Gewährung von persönlichen Gebührenbefreiungen für den 32. Deutschen Evangelischen Kirchentag e.V.

Veröffentlichungsdatum:14.04.2008 Inkrafttreten15.04.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.04.2008 bis 31.12.2009Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 67

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juris-Abkürzung: EvKiTGebBefrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:EvKiTGebBefrV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Gewährung von persönlichen Gebührenbefreiungen für den 32. Deutschen Evangelischen Kirchentag e.V.
Vom 1. April 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.04.2008 bis 31.12.2009

Aufgrund des § 7 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 147, 151), verordnet der Senat:

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§ 1
Begünstigte

Begünstigter im Sinne dieser Verordnung ist der 32. Deutsche Evangelische Kirchentag Bremen 2009 e.V.

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§ 2
Umfang der Begünstigung

Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für den unter § 1 Genannten.

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§ 3
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 1. April 2008

Der Senat

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