Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.04.2008 bis 31.12.2009
§ 1
Begünstigte
Begünstigter im Sinne dieser Verordnung ist der 32. Deutsche Evangelische Kirchentag Bremen 2009 e.V.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Umfang der Begünstigung
Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für den unter § 1 Genannten.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 1. April 2008
Der Senat
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